Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1 und 2 zur gesamten Hand ein Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht i.H.v. 50.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2013 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger zu 1, 2 und 3 jeweils ein Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2013 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger zu 1 und 2 als Gesamtgläubiger 11.324,38 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.394,38 EUR seit dem 1.1.2010 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 4.843,14 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2012 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 1 einen Betrag in Höhe von 2.691,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtlichen künftigen weiteren immateriellen und materiellen Schaden aus dem Tatgeschehen vom 6.10.2009 zu ersetzen, soweit solche Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Beklagte wird schließlich verurteilt, die Kläger von einer Vergütungsforderung der Rechtsanwälte M & Partner i.H.v. 3.085,19 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2013 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger zu 1 und 2 sind die Eltern; die Klägerin zu 3 ist die Schwester des M1 H C. M1 H C verstarb am 10.10.2009 im Krankenhaus Hospital de Calella in Barcelona (Spanien) an einer tiefen Stichwunde im Hals, die ihm der Beklagte im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung mittels eines Butterfly-Messers am späten Abend des 6.10.2009 beigebracht hatte. Aufgrund dieses Geschehens hat die Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amtsgericht Recklinghausen durch Urteil vom 23.6.2010 den zur Tatzeit 17 Jahre alten Beklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Zum Tathergang hat die Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amtsgericht Recklinghausen folgende Feststellungen getroffen:
„Der Angeklagte und M1 H C waren 2009 Schüler des N-Berufskollegs. Der Angeklagte besuchte die 12., M1 C die 13. Jahrgangsstufe. Beide Stufen begaben sich am 02.10.2009 auf eine Klassenfahrt nach Barcelona, die bis zum 10.10.2009 dauern sollte.
Schon am Abend des 03.10.2009 kam es zwischen dem Angeklagten und einem Mitschüler M1 Cs, Q H1, zu einer Auseinandersetzung. Letzterer hatte sich in dem Hotel, in dem die Schüler untergebracht waren, Zutritt zu einem Zimmer verschafft, in dem sich der Angeklagte, zwei weitere Jungen und drei Mädchen aufhielten. Diese fühlten sich durch sein Auftauchen gestört und forderten ihn auf, das Zimmer zu verlassen. Als er dies nicht tat, versetzte der Angeklagte ihm einen Kopfstoß („Kopfnuss”), der allerdings keine Verletzung hervorrief. Q H1 verließ das Zimmer. Er berichtete in der Folgezeit seinen Freunden, Schülern der Jahrgangsstufe 13, die über das Verhalten des Angeklagten empört waren, von dem Vorfall. Sie fanden es untragbar, dass ein jüngerer Schüler sich dem älteren gegenüber in dieser Weise verhalten hatte, wollten den Angeklagten zumindest zur Rede stellen. Eine körperliche Auseinandersetzung wurde nicht abgesprochen. Zu einer solchen kam es auch nicht. Am nächsten Tag hänselte der Angeklagte den Zeugen Q H1 wiederholt im Vorbeigehen mit „Kopfnuss, Kopfnuss”. Q H1 unternahm jedoch nichts.
Am Dienstag, dem 06.10.2009 meldeten sich der Angeklagte und einige seiner Freunde, u.a. die Zeugen S, L, T und T1 bei ihren Lehrern ab und bummelten auf der Suche nach einem Lokal, in dem sie essen wollten, durch Calella. Als sie an einem Souvenir-Shop vorbeikamen, ging T1 hinein, der Angeklagte und S folgten ihm, während die Mädchen draußen warteten. Die Jungen wollten sich T-Shirts kaufen. In dem Shop machte der Verkäufer T1 auf Messer – Butterfly-Messer – aufmerksam und bot sie zum Verkauf an. T1 wollte eines kaufen. Schließlich kauften der Angeklagte, S und T1 je ein Messer für insgesamt 33 EUR. Auf dem weiteren Weg durch Calella zeigte der Angeklagte, der wusste, dass Butterfly-Messer in Deutschland verboten sind, den Mädchen das Messer, öffnete dieses auch. Die Gruppe kehrte in ein geeignet erscheinendes Restaurant ein und aßen dort zu Abend. Zum Essen trank der Angeklagte einen halben Liter Bier und anschließend einen kleinen Schnaps oder Likör. Nach dem Essen gingen alle zusammen zunächst in eine Diskothek, die ihnen nicht gefiel, dann in eine weitere Diskothek. Dort trank der Angeklagte maximal vier Cocktails und ein weiteres Bier (0,5 l). Nach dem Ver...