Verfahrensgang
AG Witten (Entscheidung vom 24.05.2005; Aktenzeichen 2 C 237/05) |
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Witten vom 24.05.2005 wird abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 516,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2004 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 28.10.2004 auf der B-Straße in X. Hierbei fuhr der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug gegen den ordnungsgemäß geparkten PKW ... des Klägers. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
Zur Feststellung des eingetretenen Schadens holte der Kläger ein Gutachten des Sachverständigen Q ein, welches unfallbedingte Reparaturkosten in Höhe von 4.474,45 Euro ausweist. Der Klägervertreter leitete dieses Gutachten vom 02.11.2004 am 11.11.2004 an die Beklagte zu 2) weiter. Diese beauftragte ihrerseits die Firma F GmbH & Co. KG mit der Überprüfung des Gutachtens, insbesondere hinsichtlich der dort kalkulierten Stundensätze für Karosserie- und Lackarbeiten. Die Firma F gelangte in ihrer Stellungnahme vom 16.11.2004 zu Reparaturkosten in Höhe von 4.231,28 Euro. Hierbei ging sie von den Stundenverrechnungssätzen der Firma H in E in Höhe von 74,00 Euro - im Unterschied zu den von dem Sachverständigen Q zugrundegelegten Sätzen der Firma W in Höhe von 95,50 Euro - aus.
Mit Schreiben vom 25.11.2004 übersandte die Beklagte zu 2) diese Stellungnahme an den Klägervertreter unter Hinweis auf die kostengünstigere Reparaturmöglichkeit. Zum Zeitpunkt des Eingangs dieses Schreibens am 26.11.2004 hatte der Kläger sein Fahrzeug bereits repariert, was der Sachverständige Q am 16.11.2004 schriftlich bestätigt hat. Die Beklagte zu 2) hat jedoch lediglich die von der Firma F angegebenen Kosten erstattet mit der Begründung, der Kläger könne nur auf der Grundlage der verringerten Stundenverrechnungssätze abrechnen.
Der Kläger hat die tatsächliche Reparaturkostenrechnung im Verfahren nicht vorgelegt und begehrt die Abrechnung des Unfallschadens auf fiktiver Basis nach den vom Sachverständigen Q angegebenen Werten. Die noch offene Differenz von 516,17 Euro hat der Klägervertreter mit Schreiben vom 18.11.2004 unter Fristsetzung bis zum 26.11.2004 erfolglos bei der Beklagten zu 2) angemahnt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 516,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2004 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, im Rahmen der fiktiven Abrechnung müsse sich der Geschädigte eine nachgewiesene günstigere Reparaturmöglichkeit entgegenhalten lassen, wenn und soweit diese gleichwertig mit dem im Schadensgutachten aufgezeigten Reparaturweg und für den Geschädigten ohne Weiteres zugänglich sei. Bei der Ermittlung der Reparaturkosten habe der Sachverständige Q die Stundenverrechnungssätze von Fachwerkstätten zugrundegelegt. Die Beklagte zu 2) habe jedoch eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit für den Kläger nachgewiesen, die für diesen gleichermaßen möglich und zumutbar gewesen wäre. Zudem sei es bei einer fiktiven Abrechnung unerheblich, ob oder zu welchen Kosten der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich repariere. Nur wenn der Geschädigte tatsächlich höhere Kosten nachweise, seien diese - falls ihm die günstigere Reparaturmöglichkeit erst nach erfolgter Reparatur bekannt werde - zu ersetzen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der durch das Amtsgericht zugelassenen Berufung und begehrt weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der 516,17 Euro. Er vertritt die Ansicht, im Rahmen einer zulässigerweise gewählten fiktiven Abrechnung sei der Umstand, dass der Versicherer ein günstigeres Reparaturangebot ermittelt habe, so lange ohne Relevanz, wie das vom Geschädigten eingeholte Gutachten die Grenze der Wirtschaftlichkeit nicht verlasse. Die Beklagten hätten daher die vom Sachverständigen Q angegebenen Reparaturkosten insgesamt zu ersetzen, weil diese innerhalb der Grenzen der in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB normierten Wirtschaftlichkeit lägen. Sofern er als Geschädigter auf die von der Beklagten zu 2) ermittelte günstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen werde, würde ihm die nach § 249 BGB eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie entzogen.
Darüber hinaus würde die Realisierung einer Reparatur zu den von der Beklagten zu 2) vorgetragenen Preisen eine erhebliche Eigeninitiative erfordern, zu der er nicht verpflichtet sei. In der Regel sei es dann erforderlich, entsprechende Preisangebote von Werkstätten oder Erkundigungen bei den Versicherern einzuholen, mit welchen kostengünstigen Werkstätten diese kooperierten. Dies laufe der normierten Disposi...