Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsgeld. Veröffentlichung. Vergleich
Leitsatz (amtlich)
Das Ordnungsgeld ist nach erfolgter Veröffentlichung in der Regel auf 2.500,00 € herabzusetzten, unabhängig davon, ob vor oder nach Ordnungsgeldentscheidung veröffentlicht wurde.Bei Abschluss eines Vollstreckungsvergleichs gilt dies erst recht.
Normenkette
HGB § 335
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde vom 10.08.2011 wird die weitere Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamts für Justiz vom 05.08.2011 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde aufgehoben und wie folgt neu gefasst.
Das mit Verfügung des Bundesamts für Justiz vom 07.07.2010 angedrohte weitere Ordnungsgeld wird unter Verwerfung des hiergegen eingelegten Einspruchs in Höhe von 2.500,00 € gegen die Beschwerdeführerin festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes von 5.000,00 EUR wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2007 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes erstmalig mit Verfügung vom ##.04.2009, zugestellt am ##.04.2009, angedroht. Mit Verfügung vom ##.07.2010 hat es gegen die Beschwerdeführerin sodann ein erstes Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR festgesetzt und ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR angedroht. Diese Verfügung ist der Beschwerdeführerin am ##.07.2010 zugestellt worden.
Gegen die Androhung des weiteren Ordnungsgeldes hat die Beschwerdeführerin Einspruch eingelegt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht Bonn mit Beschluss vom ##.10.2010 ## T ####/## zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom ##.02.2011 nahm das Bundesamt für Justiz das Vollstreckungsvergleichsangebot der Beschwerdeführerin vom ##.02.2010 hinsichtlich mehrerer bis dato bestehender Forderungen aus Ordnungsgeldentscheidungen gegen die Beschwerdeführerin an, wobei ausgeführt wurde: "In der Anlage entnehmen Sie bitte sämtliche Forderungen, die derzeit in der Vollstreckung sind und welche durch den Abschluss des Vergleichs abgegolten werden."
Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom ##.08.2011 nunmehr das weitere Ordnungsgeld festgesetzt. Gegen die ihr am ##.08.2011 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am ##.08.2011 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom ##.11.2011 hat das Bundesamt für Justiz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.
Das Bundesamt für Justiz hat zu Recht ein Ordnungsgeld festgesetzt, denn die Beschwerdeführerin hat die Rechnungslegungsunterlagen für das Jahr 2007 weder innerhalb der sich aus § 325 HGB ergebenden gesetzlichen Frist noch innerhalb der mit der Androhungsverfügung gesetzten Nachfrist von sechs Wochen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht. Maßgeblich für die Frage, ob die genannten Fristen eingehalten wurden, ist die fristgemäße Herbeiführung des Handlungserfolgs, also der rechtzeitige Eingang der vollständigen Unterlagen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Die objektive Beweislast bzw. die Feststellungslast für die Rechtzeitigkeit der Einreichung liegt entsprechend der allgemeinen Grundsätze bei der Beschwerdeführerin.
Die Jahresabschlussunterlagen für das oben bezeichnete Geschäftsjahr wurden erst am ##.12.2010 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht. Die mit der der Beschwerdeführerin zugestellten weiteren Ordnungsgeldentscheidung nebst Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes gesetzte Nachfrist von 6 Wochen wurde entsprechend nicht eingehalten.
Die Beschwerdeführerin hat die Veröffentlichungsfristen schuldhaft versäumt.
Die Auferlegung eines Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 1 HGB setzt voraus, dass ein Verschulden hinsichtlich der Nichteinhaltung der maßgeblichen Offenlegungsfristen positiv festgestellt werden kann. Die Gründe, die zu der Überschreitung der Fristen geführt haben, sind jedoch zumindest in aller Regel für außenstehende Dritte nicht erkennbar. Deshalb trifft die Beschwerdeführerin insoweit auch im Rahmen eines der Amtsermittlung unterliegenden Verfahrens eine sekundäre Darlegungslast. Es obliegt also zunächst der Beschwerdeführerin, darzulegen, aufgrund welcher Umstände die Fristen nicht eingehalten wurden.
Bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführerin trotz der vorgetragenen Gründe der Fristüberschreitung ein Verschuldensvorwurf zu machen ist, ist von folgenden Überlegungen auszugehen: Kapitalgesellschaften haben sich über die sie treffenden gesetzlichen Pflichten zu informieren und auf diese einzustellen. Vernachlässigen sie diese Pflichten oder versäumen sie zur Erfüllung dieser Pflichten bestehende Fristen, handeln sie grundsätzlich sorgfaltspflichtwidrig. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass insbesondere an die Einhaltung d...