Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiordnung. Rechtsanwalt. Insovenzeröffnungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Zur Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Stundung im Insolvenzeröffnungsverfahren.
Normenkette
InsO §§ 4a, 4d
Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 30.07.2009; Aktenzeichen 97 IN 109/09) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 14.08.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts C. vom 30.07.2009 – 97 IN 109/09 –, durch den der im Rahmen des Stundungsverfahrens gestellte Antrag der Schuldnerin, ihr für das Insolvenzeröffnungs- und Stundungsverfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen, zurückgewiesen worden ist, wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert:
Der Schuldnerin wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzeröffnungsverfahren Rechtsanwalt X. in C. beigeordnet.
Tatbestand
I.
Die Schuldnerin ist gemeinsam mit Frau W. Gesellschafterin der L. GbR. Die Verbindlichkeiten der Schuldnerin resultieren aus ihrer persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der GbR.
Die Schuldnerin ist durch Strafbefehl zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt, im Rahmen der Bewährungsauflagen hat sie u.a. Schadenswiedergutmachung zu leisten. In diesem Zusammenhang ist durch behördliche Verfügung ihre Berufsausübung beschränkt, wogegen sie verwaltungsgerichtlich vorgeht, auch weil sie zusammen mit der anderen Gesellschafterin den Betrieb der GbR fortsetzen will, um Erlöse zu erwirtschaften, aus denen die Verbindlichkeiten erfüllt werden sollen. Es sind zwei neue Ermittlungsverfahren anhängig, denen Betrugsvorwürfe zugrundeliegen.
Hinsichtlich der GbR und der beiden Gesellschafterinnen sind Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.
Dem vorliegenden Verfahren liegt der Eigenantrag der Schuldnerin vom 23.03.2009 zugrunde, bei dem Amtsgericht eingegangen am 25.03.2009, bei der zuständigen Abteilung des Insolvenzgerichts am 26.03.2009 (08:40 Uhr). Noch am 26.03.2009 (11:12 Uhr) hat das Amtsgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, den es zugleich als Sachverständigen beauftragt hat.
Nachdem der Sachverständige sein Gutachten vorgelegt hat, wonach die Schuldnerin zahlungsunfähig ist und die Kosten des Verfahrens durch die voraussichtlich erzielbare freie Masse nicht gedeckt sind, hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 25.06.2009 der Schuldnerin die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen einen Vorschuss in Höhe von 2 500,00 EUR einzuzahlen, andernfalls der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen werde. Die Schuldnerin hat darauf unter dem 30.06.2009 Restschuldbefreiung, Stundung und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.07.2009, zur Zustellung abgesandt am 04.08.2009, hat das Amtsgericht die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Eröffnungs- und Stundungsverfahren abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, angesichts der Fürsorgepflicht des Gerichts bestehe kein Anlass zur Beiordnung, die Schuldnerin sei geschäftserfahren, die von ihr angesprochenen Probleme beträfen sämtlich nicht das Eröffnungsverfahren. Mit weiterer Verfügung, ebenfalls vom 30.07.2009, hat das Amtsgericht die Schuldnerin auf fortbestehende Mängel des Restschuldbefreiungsantrages sowie die für den Antrag einzuhaltende Frist nebst Folgen der Fristversäumung hingewiesen. Am 12.08.2009 ist bei dem Amtsgericht erneut ein Restschuldbefreiungsantrag der Schuldnerin eingegangen, diesmal unter Verwendung des Formulars. Am 14.08.2009 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit der am 15.08.2009 bei dem Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde erstrebt die Schuldnerin Beiordnung von Rechtsanwalt X. für das Insolvenzeröffnungsverfahren. Sie macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags weiterhin geltend, die Beiordnung sei erforderlich.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, das Beschwerdevorbringen rechtfertige keine andere Beurteilung.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 4d Abs. 1 InsO an sich statthafte sofortige Beschwerde ist auch ansonsten zulässig; sie ist auch begründet.
Es kann dahinstehen, ob der angefochtene Beschluss vorzeitig ergangen ist, weil ausweislich des Aktenvorblatts die Stundung für das Eröffnungsverfahren erst am 13.08.2009 erfolgt ist, die Beiordnung eines Rechtsanwalts aber Stundung voraussetzt, denn das Amtsgericht hat die Ablehnung der Beiordnung auch im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung vom 21.08.2009 aufrechterhalten.
Der Schuldnerin war gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 InsO für das Insolvenzeröffnungsverfahren auf ihren Antrag Rechtsanwalt X. beizuordnen, weil dies im Sinne der Vorschrift trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint.
Grundlegender Ausgangspunkt für die dabei anzustellenden Überlegungen ist die Frage, ob ein vernünftiger, mit ausreichenden finanziellen Mitteln ausgestatteter Beteiligter in der gegebenen Problemlage einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragen würde.
Dabei kann das Insolvenzeröffnungsverfahren nicht ...