Entscheidungsstichwort (Thema)
Restschuldbefreiungsantrag. rechtzeitig
Leitsatz (amtlich)
1. Zu Fragen der Rechtzeitigkeit des Restschuldbefreiungsantrages, insbesondere bei nochmaliger Fristsetzung.
2. Zur Frage der Rechtspflegerzuständigkeit zur Entscheidung über die Rechtzeitigkeit des Restschuldbefreiungsantrages, wenn der Rechtspfleger eine im Eröffnungsverfahren vom Richter gesetzte Frist für unerheblich hält.
Normenkette
ZPO § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Sätze 2, 4; InsO § 287 Abs. 1 S. 189, § 224 Abs. 2; ZPO § 224 Abs. 233
Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 12.08.2009; Aktenzeichen 97 IN 311/04) |
AG Bonn (Beschluss vom 27.07.2009; Aktenzeichen 97 IN 311/04) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 13.08.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 12.08.2009 -97 IN 311/04 – [=6 T 235/09 LG Bonn], durch den der Wiedereinsetzungsantrag der Schuldnerin vom 10.08.2009 zurückgewiesen worden ist, wird der angefochtene Beschluss vom 12.08.2009 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 13.08.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 27.07.2009 -97 IN 311/04 – [=6 T 234/09 LG Bonn], durch den der Restschuldbefreiungsantrag der Schuldnerin vom 23.05.2005 als unzulässig zurückgewiesen worden ist, wird der angefochtene Beschluss vom 27.07.2009 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Restschuldbefreiungsantrag der Schuldnerin vom 23.05.2005 rechtzeitig gestellt ist.
Das Verfahren wird zur anderweitigen Entscheidung des Amtsgerichts über den Restschuldbefreiungsantrag der Schuldnerin vom 23.05.2005 an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Die Schuldnerin hat mit Schreiben vom 20.09.2004 beantragt „die Aufnahme in das Regelinsolvenzverfahren”. Zugleich hat sie darum gebeten, ihr die Bedingungen dafür mitzuteilen.
Das Amtsgericht -Richter- hat dieses Schreiben als Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens behandelt und mit Verfügung vom 29.09.2004 den Hinweis gemäß §§ 20 Abs. 2, 287 Abs. 1 Satz 2, 4 InsO, 224 Abs. 2 ZPO erteilt, wonach die Schuldnerin Restschuldbefreiung beantragen könne, hierfür eine zweiwöchige Frist ab Zustellung des Hinweises gelte, die nicht verlängerbar sei, weshalb ein verspäteter Antrag zurückzuweisen sei.
Ausweislich der Zustellungsurkunde vom 02.10.2004 war dieses Schreiben gerichtet an „U.I.” und soll dem Adressaten persönlich übergeben worden sein.
Mit weiterer Verfügung des Amtsgerichts -Richterin- vom 04.05.2005 ist erneut ein Hinweis erteilt worden, dass die Schuldnerin Restschuldbefreiung beantragen könne, wofür eine Frist von zwei Wochen ab „dem jetzt erteilten Hinweis” gelte. Dieses Schreiben ist der Schuldnerin am 11.05.2005 zugestellt worden. Mit am 23.05.2005 unterzeichnetem, am 24.05.2005 bei dem Amtsgericht eingegangenem Antragsformular hat die Schuldnerin Restschuldbefreiung beantragt.
Mit dem Beschluss vom 27.07.2009 hat das Amtsgericht -Rechtspflegerin- den Restschuldbefreiungsantrag vom 23.05.2005 als unzulässig zurückgewiesen, weil er nicht rechtzeitig innerhalb der durch Zustellung der Verfügung vom 29.09.2004 am 02.10.2004 in Lauf gesetzten zweiwöchigen Frist eingegangen sei.
Mit Schriftsatz vom 10.08.2009 hat die Schuldnerin wegen (angeblicher) Versäumung der Frist bezüglich des Restschuldbefreiungsantrags Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und den Restschuldbefreiungsantrag wiederholt. Sie macht geltend, die Verfügung vom 29.09.2004 nicht erhalten zu haben, zum damaligen Zeitpunkt habe in dem Haus auch eine S.I. gewohnt. Dazu legt sie auch eine eidesstattliche Versicherung vor, aus der sich dies ergibt, wie auch, dass es ihr in der damaligen Zeit schlecht gegangen sei und sie die Tür nicht geöffnet habe, wenn es geklingelt habe.
Mit dem Beschluss vom 12.08.2009 hat das Amtsgericht -Rechtspflegerin- den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und sich zunächst auf seine Begründung des Beschlusses vom 27.07.2009 bezogen. Der Schuldnerin sei die Verfügung vom 29.09.2004 durch Zustellungsurkunde wirksam zugegangen, die von ihr vorgetragenen Gründe, weshalb ihr das Schreiben nicht zugegangen sei, seien unerheblich. Hinsichtlich des weiteren „hier nicht nachvollziehbaren” gerichtlichen Schreibens vom 04.05.2005 werde darauf verwiesen, dass bereits das Schreiben vom 29.09.2004 die nicht verlängerbare Ausschlussfrist eingeleitet habe.
Hiergegen richten sich die in getrennten Schriftsätzen jeweils vom 13.08.2009 erhobenen sofortigen Beschwerden, mit denen die Schuldnerin die Restschuldbefreiung anstrebt. Sie meint, zum einen sei die Zustellung der Verfügung vom 29.09.2004 nicht wirksam gewesen, zum anderen sei das Vertrauen der Schuldnerin in die Wirksamkeit der Verfügung vom 04.05.2005 zu schützen.
Das Amtsgericht hat die Akten und die sofortigen Beschwerden durch Verfügungen der Rechtspflegerin dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt, eine förmliche Abhilfeentscheidung ist nicht ersichtlich.
Entscheidungsgründe
II.
Die beiden sofortigen Beschwerden sind an sich statthaft, auch sonst zulässig und in der Sache begründe...