Verfahrensgang
AG Rheinbach (Beschluss vom 20.06.2000; Aktenzeichen 5 II 10/99 WEG) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts Rheinbach vom 20.6.2000, 5 II 10/99, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Zurückweisung der Anträge im übrigen wird der auf der Versammlung von 17.03.1999 gefasste Beschluß zu TOP 12.5 für ungültig erklärt.
Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragsteller zu 97% und die Antragsgegner zu 3%. Die Gerichts kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 1.) zu 97% und die Antragsgegner zu 3%.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 275.202,85 EUR (= 538.250,– DM) festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1.) bis 4.) bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Wohnungseigentumsanlage … in Meckenheim. Der Antragsteller zu 1.) ist zudem der Geschäftsführer einer ehemaligen Verwalterin der Anlage, der … KG. Der Beteiligte zu 4.) ist seit Mitte November 2000 der Verwalter.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit verschiedener in der Eigentümerversammlung vom 17.03.1999 gefaßter Beschlüsse.
Mit Schreiben vom 24.2.1999 lud der damalige Verwalter … zu einer Eigentümerversammlung am 17.03.1999 ein. Der Einladung waren die Jahresabrechnungen 1997 und 1998 sowie einige Hinweise beigefügt. Die Hinweise enthielten u. a. folgende Passage:
„Ihrer Aufmerksamkeit wird sicherlich nicht entgehen, daß die Wasser- und Abwasserkosten nicht nach Personen, sondern nach Miteigentumsanteilen verteilt wurden. Der Grund hierfür ist, daß uns eine Ermittlung, auch durch Hilfe Ihrer Miteigentümer, nicht möglich war.” (Bl. 84).
Auf der Versammlung wurden u. a. die Jahresabrechnung 1997 (TOP 7), die Jahresabrechnung 1998 (TOP 8), der Wirtschaftsplan 1999 (TOP 9), die Entlastung des Verwalters (TOP 10), die Entlastung des Verwaltungsbeirats (TOP 11), ein Zusatzhonorar für den Verwalter wegen der Euroumstellung (TOP 12.5) sowie der Einbau von Wasseruhren (TOP 15) beschlossen. Ein Beschlußantrag des Antragstellers zu 1) auf Herabsetzung der Beiratsvergütung (TOP 19.6) wurde abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen. (Bl. 13 – 18)
Diese Beschlüsse haben die Antragsteller angefochten und hierzu folgendes vorgetragen:
1. Jahresabrechnung 1997 (TOP 7)
a) Die Verteilung von Wasser kosten, Kanalgebühren, Müllabfuhr und Allgemeinstrom nach Miteigentumsanteilen entspreche nicht dem Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 7.6.1993 (Bl. 47 d.A.); hiernach habe sie nach Personenzahl zu erfolgen.
Mit dem Beschluß über die Jahresabrechnung sei ein diesen Verteilungsschlüssel ändernder Beschluß nicht zustande gekommen, weil die gemäß § 11 Ziffer 2 III Teilungserklärung erforderliche 2/3 Mehrheit nicht erreicht worden sei und den Eigentümern darüber hinaus nicht klar gewesen sei, dass über eine Änderung des Verteilungsschlüssels beschlossen werde.
b) Ferner seien die Grundbesitzabgaben nicht blockweise umgelegt worden. Nach § 11 Ziff. 2 III der Teilungserklärung seien aber Betriebskosten, die sich lediglich auf einen Wohnblock beziehen und ihm zugeordnet worden können, von den Wohnungseigentümern dieses Blocks nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen.
c) Die Kosten der Gebäudeversicherung seien zu Unrecht in die Allgemeinkosten eingestellt worden, da auch die Versicherungsbeiträge blockweise hätten umgelegt werden müssen.
d) Eine Verteilung der Rechtsberatungskosten habe gemäß § 16 WEG nach Kopfquoten zu erfolgen, da der Beschluß vom 16.5.1994, der die … Verteilung … der … Rechtsberatungskosten … nach Miteigentumsanteilen bestimmt (Bl. 179 f. d.A.), nichtig sei, da die Versammlung nicht beschlußkompetent gewesen sei.
2. Jahresabrechnung 1998 (TOP 8)
Die Jahresabrechnung von 1998 leide unter den gleichen Mängeln wie die von 1997.
a) Falsch sei darüber hinaus die Einstellung einer Sonderrücklage für Wasseruhren in Höhe von 100.000,– DM, da es sich hierbei weder um eine Einnahme noch um eine Ausgabe im Jahr 1998 gehandelt habe.
b) Die Festgeldzinsen seien entgegen dem Beschluß vom 7.6.1993 (Bl. 43 d.A.) nicht in die Instandhaltungsrücklage geflossen, sondern allen Miteigentümern nach Miteigentumsanteilen gutgeschrieben und mit der Nachzahlungspflicht verrechnet worden.
c) Eine Doppelzahlung des Antragstellers zu 1.) und des Voreigentümers einer seiner Wohnungen, Herrn … sei nicht allein dem Konto des. Antragstellers zu 1.) gutgeschrieben worden, sondern unter „sonstige Einnahmen” der WEG verbucht worden. Hierdurch komme sie zu Unrecht allen zugute.
3. Wirtschaftsplan 1999 (TOP 9)
Der zu TOP 9 beschlossene Wirtschaftsplan für 1999 sei falsch, da er auf der fehlerhaften Jahresabrechnung 1998 beruhe und ferner gegen den Beschluß vom 15.5.1996 zu TOP 14 (Bl. 62 d.A.) verstoße, demgemäß in dem Wirtschaftsplan der Verteilerschlüssel Personenzahl/Personenmonate aus der Vorjahresein...