Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Vorratsanfechtung mit nachträglicher Beschränkung und Erledigterklärung

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts Mainz vom 17. März 1998 abgeändert.

Die Beschlüsse der Eigentümer Versammlung vom 21. Oktober 1997 zu den Tagesordnungspunkten 3 (Genehmigung der Abrechnung 1996), 4 (Genehmigung des Wirtschaftsplans 1998), 7 (Entlastung des Verwalters für das Jahr 1996) und 8 (Entlastung des Verwaltungsbeirats für das Jahr 1996) werden für ungültig erklärt.

2. Der Antragsteller hat 15 %, die Antragsgegner haben 85 % der Gerichtskosten beider Instanzen zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 209.919,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 20 bezeichneten Wohnung in der aus insgesamt 62 Einheiten bestehenden Wohnungseigentumsanlage. Am 21.10.1997 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, zu der mit Schreiben vom 08.09.1997 eingeladen worden war. Mit Schriftsatz vom 21.11.1997, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, beantragte der Antragsteller, die Beschlüsse in der Eigentümerversammlung vom 21.10.1997 für ungültig zu erklären. Da ihm bisher kein Protokoll zugegangen sei, fechte er die dort möglicherweise gefaßten Beschlüsse vorsorglich und fristwahrend an. Mit Schriftsatz vom 30.12.1997 beantragte der Antragsteller die nachstehend genannten Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 21.10.1997 für ungültig zu erklären:

TOP 3:

Die WEG genehmigt die Jahresabrechnung 1996 in der vorgelegten Form. Der Ausgleich der Abrechnung erfolgt zum 01.12.1997.

TOP 4:

Die WEG genehmigt den Wirtschaftsplan 1998 in der vorgelegten Form mit einen Gesamtvolumen in Höhe von 222.747,84 DM.

TOP 7:

Die WEG entlastet den Verwalter für seine Tätigkeit im Jahr 1996.

TOP 8:

Die WEG entlastet den Verwaltungsbeirat für seine Tätigkeit im Jahr 1996.

Im übrigen beantragte er „anstelle des ursprünglichen Antrages”, der WEG-Verwalterin, hilfsweise den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern, die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen, „hilfsweise wird insoweit die Hauptsache für erledigt erklärt”.

Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Das Protokoll sei ihm mit Datum des Poststempels vom 28.11.1997 übersandt worden.

Zu TOP 3:

Eine Beschlußfassung über die Jahresabrechnung 1996 sei nicht möglich, da die jeweiligen Einzelabrechnungen der Miteigentümer nicht vorgelegt worden seien. Es gehöre zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Wirtschaft, daß auch die jeweiligen Vorauszahlungen eines jeden Miteigentümers bekannt seien. Die Höhe der Kosten für Gartenpflege und Hausmeister würden bestritten. Die Betriebskosten für Doppelparker und Zuführung Garageninstandhaltung werden nach Grund und Höhe bestritten. Der Verteilungsschlüssel sei mit der Teilungserklärung nicht vereinbar. Die Aufteilung der Energiekosten widerspreche ebenfalls der Teilungserklärung. Es sei nicht nachvollziehbar, warum in seiner, des Antragstellers, Einzelabrechnung die Warmwasserkosten geschätzt wurden, obwohl eine Ablesung der Warmwasseruhr erfolgt sei.

Zu TOP 4:

Der Gesamtwirtschaftsplan für das Jahr 1998 sei nicht genehmigungsfähig, da den Eigentümern keine Einzelwirtschaftspläne für dieses Jahr vorgelegt worden seien.

Zu TOP 7 und 8:

Da sowohl die Jahresabrechnung als auch die Erstellung des Wirtschaftsplans fehlerhaft sei, komme weder eine Entlastung des Verwalters noch des Verwaltungsbeirats in Betracht.

Der Antragsteller hat beantragt, die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.10.1997 zu den Tagesordnungspunkten 3, 4, 7 und 8 für ungültig zu erklären, und hat im übrigen die Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Antragsgegner haben keinen Antrag gestellt.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 17.03.1998 die Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Bei dem am 21.11.1997 eingegangenen Antrag handelte es sich um eine unzulässige Vorratsanfechtung. Der am 03.01.1998 eingegangene Antrag sei unzulässig, da nicht innerhalb der Monatsfrist seit Beschlußfassung gestellt.

Der Antragsteller hat gegen den ihm am 26.03.1998 zugestellten Beschluß mit Schriftsatz vom 09.04.1998, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, sofortige Beschwerde eingelegt. Es handele sich um eine wirksame Anfechtung. Der zulässige Antrag sei mit späterem Schriftsatz teilweise für erledigt erklärt worden. Eine Vorratsanfechtung liege nicht vor.

Der Antragsteller beantragt,

  • den Beschluß des Amtsgerichts Mainz vom 17.03.1998 aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an das Amtsgericht Mainz zurückzuverweisen,

    hilfsweise,

  • nach den Anträgen erster Instanz zu erkennen.

Die Antragsgegner haben am Beschwerdeverfahren nicht teilgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Beschluß des Amtsgerichts vom 17.03.1998 ver...

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