Verfahrensgang
AG Siegburg (Beschluss vom 29.01.2002; Aktenzeichen 3 II 149/01 WEG) |
AG Siegburg (Beschluss vom 21.12.2001; Aktenzeichen 3 II 184/00 WEG) |
Tenor
Unter teilweise Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Siegburg vom 21.12.2001 (3 II 184/00 WEG) werden die Gerichtskosten beider Instanzen der Antragstellerin auferlegt. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Siegburg vom 21.12.2001 (3 II 184/00 WEG) sowie gegen den Beschluß des Amtsgerichts Siegburg vom 29.01.2002 (3 II 149/01 WEG) wird im übrigen zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin nimmt die in der Wohnung über ihr wohnenden Antragsgegner zum einen auf Entfernung des neu eingebauten Parkettbodens und Wiederverlegung von Teppichboden in Anspruch. Grund für diesen Antrag sind von ihr behauptete übermäßige Lärmbelästigungen, die von dem neuen Bodenbelag herrühren sollen. Das Amtsgericht hat die erstinstanzlichen Anträge mit der Begründung abgewiesen, nach den Ausführungen des Sachverständigen habe sich durch den Einbau des Parkettbodens im Vergleich zum Teppichboden lediglich eine Veränderung des Trittschallschutzes von +/- 1 dB ergeben. Dies müsse die Antragstellerin hinnehmen.
Zum anderen hat die Antragstellerin einen weiteren Beschluß des Amtsgerichts Siegburg vom 29.01.2001 angefochten, mit welchem die Verwalterin verpflichtet wurde, den Einbau des streitgegenständlichen Parkettbodens in der Wohnung der Antragsgegner zu genehmigen.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Siegburg vom 21.12.2001 nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden sowie unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Siegburg vom 29.01.2002 den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegner beantragen,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Die weiteren Beteiligten haben keine Anträge gestellt.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin berechtigt, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 29.01.2002 Beschwerde einzulegen, weil sie von der in dieser Entscheidung ausgesprochenen Verpflichtung der Verwalterin zur Genehmigung des Umbaus als Dritte unmittelbar betroffen ist. Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegner zum Rückbau des Parkettbodens zu Recht abgewiesen. Auch die mit Beschluss vom 29.01.2002 ausgesprochene Verpflichtung der Verwalterin zur Genehmigung dieses Umbaus in der Wohnung der Antragsgegner begegnet keinen Bedenken. Im Einzelnen:
1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch gegen die Antragsgegner auf Entfernung des neu eingebrachten Parkettbodens und Wiederverlegung von Teppichboden.
Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag auf Beseitigung wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bereits unzulässig ist, weil die Antragstellerin selbst in ihrer Wohnung den Teppichboden durch Parkettboden ersetzt und diesen erst kurz vor dem Verhandlungstermin beim Amtsgericht entfernt hatte. Denn jedenfalls sind die Antragsgegner nach § 17 Abs. 1 der Teilungserklärung zur Änderung des Fußbodenoberbelages in Form des Einbau von Parkettboden berechtigt, da durch diese Maßnahme weder der Bestand oder die Sicherheit der Aufbauten beeinträchtigt oder gefährdet werden noch andere als vorübergehende sonstige Nachteile für das Gemeinschaftseigentum oder das Sondereigentum zu befürchten sind.
a) Der Fußbodenoberbelag gehört gemäß § 6 Abs. 2 der Teilungserklärung i.V.m. § 5 Abs. 1 WEG zum Sondereigentum der Antragsgegner. Eine Gefährdung der Aufbauten im Gemeinschafts- oder Sondereigentum liegt nicht vor, da durch den geänderten Bodenbelag keine Eingriffe in die Statik des Gebäudes vorgenommen oder vergleichbare Beeinträchtigungen verursacht werden.
b) Auch sonstige Nachteile für das Gemeinschaftseigentum bzw. Sondereigentum, die nicht nur vorübergehender Art sind, werden nicht verursacht. Als einziger Nachteil kommt in dieser Hinsicht eine gesteigerte Lärmbelästigung durch den Parkettboden in Betracht. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang behauptete gesteigerte und nicht mehr hinzunehmende Lärmbelästigung im Vergleich mit dem vorher verlegten Teppichboden konnte jedoch nicht festgestellt werden.
aa) Der Maßstab der zulässigen Lärmbelästigung, welche die Antragstellerin zu dulden verpflichtet ist, ergibt sich aus dem im Zeitpunkt der Gründung der Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegenden baulichen Standard der Wohnanlage. Denn durch die Regelung in § 17 der Teilungserklärung haben die Wohnungseigentümer vereinbart, dass dieser Standard nicht einseitig verändert werden darf, wenn es dadurch zu sonstigen Nachteilen für andere Eigentümer kommt
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