Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
Gründe
I.
Die Schuldnerin bestellte am ##.3.1978 der O eG eine Grundschuld in Höhe von 100.000,- DM nebst Zinsen und Nebenleistungen an einem Erbbaugrundstück und unterwarf sich der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde (UR.-Nr. ###/#### des Notars Dr. X in U). Die O eG trat diese in Abt. III Nr. 5 des Erbbaugrundbuchs eingetragene Grundschuld am #.8.1979 an die H AG in I ab.
Aufgrund eines schriftlichen Vertrages vom #.10.1997 gewährte die Gläubigerin der Schuldnerin ein Vorausdarlehen von 70.000,- DM. In einer privatschriftlichen Vereinbarung vom #./#.10.1997 vereinbarten die Beteiligten sowie die S eG, dass drei auf dem Erbbaugrundstück bestellte Grundschulden (Abt. III, Nrn. 4, 5 und 7 des Erbbaugrundbuchs) im Gesamtnennbetrag von 102.000,- DM erstrangig mit einem Betrag von 70.000,- DM der Sicherung der Ansprüche der Gläubigerin und nachrangig mit einem Betrag von 32.000,- DM der Sicherung von Ansprüchen der S eG dienen sollten. Kurz danach, am #.11.1997, trat die H AG einen letztrangigen Teil von 30.040,- DM der Grundschuld III/5 des Erbbaugrundbuchs an die S eG ab.
Am ##.3.2009 trat die Rechtsnachfolgerin der S eG, die W eG, diese Teilgrundschuld an die Gläubigerin ab. Die Abtretung wurde unter Umstellung des Nennbetrages auf 15.359,21 Euro am #.4.2009 in das Erbbaugrundbuch eingetragen.
Mit Schreiben an die Notarin vom ##.12.2010 hat die Gläubigerin die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel zur Vollstreckung aus dem an sie abgetretenen Teil der Grundschuld III/5 beantragt. Die von der Notarin angehörte Schuldnerin hat sich zu dem Antrag nicht geäußert. Die Notarin hat diesen Antrag mit Beschluss vom #.4.2011, auf den wegen seiner Begründung Bezug genommen wird (Bl. # ff. d.A.), zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Gläubigerin mit der Beschwerde, mit der sie ihren Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel weiter verfolgt. Wegen des Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz vom ##.4.2011, Bl. # ff. d.A., Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung der Vollstreckungsklausel ist gemäß § 54 Abs. 1 Beurkundungsgesetz statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.
Die Notarin weigert sich zu Recht, der Gläubigerin eine Vollstreckungsklausel (Rechtsnachfolgeklausel) zur Vollstreckung aus der abgetretenen Grundschuld zu erteilen.
Der Erwerb der über den materiellen Anspruch aus der Grundschuld hinausgehenden prozessualen Position auf sofortige Zwangsvollstreckung aus der Bestellungsurkunde setzt bei einer formularmäßig erteilten Sicherungsgrundschuld, wie sie hier vorliegt, den Eintritt der Zessionarin in die Sicherungsabrede der Zedentin mit der Schuldnerin voraus (vgl. BGHZ 185, 133ff., Tz. 34). Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Die Beschwerde macht dies auch nicht geltend.
Die Beschwerde beruft sich vielmehr darauf, dass die Gläubigerin (Zessionarin) mit der Schuldnerin eine neue Sicherungsvereinbarung abgeschlossen habe. Ob dies ausreicht, damit die Unterwerfungserklärung, welche die Schuldnerin bei der Bestellung der Grundschuld unter Beschränkung auf eine bestimmte Sicherungsvereinbarung mit der Erstgläubigerin eingegangen ist, von der Gläubigerin als Rechtsnachfolgerin unter Berufung auf eine andere Sicherungsabrede geltend gemacht werden kann, ist fraglich. Dies kann aber für den hier zu bescheidenden Klauselerteilungsantrag offen bleiben, weil diese andere Sicherungsvereinbarung, die Zweckerklärung vom #./#.10.1997, nicht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form vorliegt (§ 727 Abs. 1 ZPO). Die Kammer hält daran fest, dass bei der Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel nach Maßgabe von § 727 Abs. 1 ZPO nur solche Tatsachen berücksichtigt werden können, die offenkundig oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind. Durch die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel nach dieser Vorschrift erhält eine Gläubigerin auf vereinfachte Weise einen Vollstreckungstitel, ohne die Rechtsnachfolge als materielle Berechtigung zur Vollstreckung in einem kontradiktorischen Prozessverfahren (§ 731 ZPO) geltend machen zu müssen. Die damit gegebene Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Betreiben der Zwangsvollstreckung ein richterliches Erkenntnis voraussetzt, verbietet nach Auffassung der Kammer, über die Voraussetzungen hinwegzugehen, unter denen das Gesetz diese Ausnahme zulässt. Die Kammer vermag sich demzufolge nicht der Auffassung des LG Weiden (Beschluss vom 28.10.2010, 11 T 244/10) anzuschließen, durch Vorlage einer privatschriftlichen neuen Sicherungsabrede seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel offenkundig. Dies mag zutreffen in Fällen, in denen die im Klauselerteilungsverfahren angehörte Schuldnerin diese neue Sicherungsvereinbarung bestätigt. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, liegt in der Annahme der Offenkundigkeit eine Gleichsetzung von privatschriftlicher und öffentlicher oder öffentlich...