Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Entscheidung vom 25.10.2010; Aktenzeichen 2d C 250/10) |
Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2.
Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 240.000 EUR festgesetzt.
4.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer notariellen Klausel nach Abtretung einer Grundschuld. Mit notarieller Urkunde vom 21.06.2000 des Notars Dr. XXX in Ludwigshafen am Rhein, UrkNr. 851/2000, bestellten die Eheleute XXX und XXX XXX an dem Grundstück Hof- und Gebäudefläche XXXstraße 18 in Rheingönheim für die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG in München (Erstgläubigerin) eine Grundschuld ohne Brief in Höhe von 460.000,00 DM. Die Schuldnerin übernahm, die persönliche Haftung für die Zahlung des Geldbetrages und unterwarf sich wegen dieses Betrages der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen (Bl. 12 d.A.). Hierbei handelt es sich um eine für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Urkunde. Die Sicherungsvereinbarung ist ebenfalls vorformuliert. Hiernach dient die Grundschuld der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank (...) gegen den Sicherungsgeber zustehen. Am 16.07.2001 wurde die Schuldnerin als Alleineigentümerin des o.g. Grundbesitzes eingetragen. Die Vollstreckungsklausel wurde durch Notar Dr. XXX auf die Schuldnerin am 28.01.2004 umgeschrieben (Bl. 21 d.A.).
Mit Kaufvertrag vom 09.11.2005 verkaufte die Erstgläubigerin an die Dxxx Bank GmbH ein Kreditportfolio von Forderungen und Sicherheiten im Wert von 1.814.545.623,67 EUR zu einem Basiskaufpreis von 1.072.300.000 EUR.
Die Abtretung der Portfolio-Forderungen und die Übertragung der Sicherheiten erfolgt gemäß Ziffer 2.4. des Kaufvertrages mit gesondertem Abtretungs- und Übertragungsvertrag.
Im Kaufvertrag ist festgehalten, dass eine Exxx Investors, Ltd., mit Sitz in London Übernehmerin ist. Die Übernehmerin oder der Abtretungsempfänger erwirbt nach Ziffer 5.1.3. die Portfolio-Rückgriffsansprüche.
Unter Ziffer 11.2.3 garantiert die Käuferin gegenüber der Verkäuferin, (...) dass die übernommenen Verpflichtungen aus den Sicherheitenverträgen, soweit sie in den Portfolio-Unterlagen enthalten sind oder der Käuferin in sonstiger Weise übermittelt wurden (...), eingehalten werden.
Wegen des genauen Wortlautes wird auf Bl. 40 des in dem Sonderband vorliegenden Vertrages verwiesen.
Mit Abtretungserklärung vom 29.03.2006 trat die Erstgläubigerin und Zedentin die Grundschuld und sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Übernahme der persönlichen Haftung an die XXX Group Deutschland GmbH Frankfurt am Main (im folgenden Zessionarin) ab (Bl. 24 f). Die Echtheit der Unterschriften wurde am 30.03.2006 notariell beglaubigt.
Zu der Abtretung haben die Zedentin und die Zessionarin den Abtretungs- und Übertragungsvertrag vom 31.03.2006 geschlossen. Hier ist die Abtretung sämtlicher Portfolio-Forderungen einschließlich der akzessorischen Sicherheiten durch die Zedentin an die Zessionarin vereinbart. Zudem ist eine Abtretung der Buchgrundschulden vereinbart.
In Ziffer 3.1.1 ist formuliert:
"Die Zedentin tritt hiermit unter der aufschiebenden Bedingung gemäß nachstehendem Abschnitt 7 den jeweils derzeit existierenden Bestand sämtlicher Rechte aus den Sicherungsverträgen (...) an die Zessionarin ab."
In Ziffer 4. werden die Portfolio- Rückgriffsanspruch (aufschiebend bedingt) abgetreten.
Unter Ziffer 8 ist vereinbart:
"Dieser Abtretungs- und Übertragungsvertrag dient ausschließlich zur Erfüllung der im Kaufvertrag geregelten Pflichten der Zedentin zur Übertragung des Kreditportfolios und begründet keine darüber hinausgehenden Pflichten der Parteien; (...). Die Regelungen des Kaufvertrages gehen diesem Abtretungs- und Übertragungsvertrag des weiteren auch in allen sonstigen Fällen vor, sofern und soweit zwischen diesen Verträgen Widersprüche bestehen."
Wegen des genauen Vertragstextes wird auf den Vertrag in dem Sonderband verwiesen.
Die Eintragung der Abtretung im Grundbuch erfolgte am 10.07.2006.
Mit notarieller Urkunde vom 14.02.2007 des Notars Dr. XXX wurde der Beschwerdeführerin die Vollstreckungsklausel erteilt.
Mit Erinnerung vom 23.06.2010 wendet sich die Schuldnerin gegen die Erteilung der Klausel.
Die Schuldnerin hat vorgetragen,
der Eintritt der Zessionarin in den Sicherungsvertrag sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 30.03.2010 (Az. XI ZR 200/09) in der Form des § 727 Abs. 1 ZPO nachzuweisen und durch den Notar zu prüfen. Ein Eintritt in den Sicherungsvertrag sei nicht erfolgt, seitens des die Klausel erteilenden Notars nicht geprüft worden und auch nicht in der vorgeschriebenen Form nachgewiesen.
Die Gläubigerin und Beschwerdeführerin hat vorgetragen,
nach dem Ankauf des Portfolios durch sie sei die Sicherungszweckerklärung der Schuldnerin auch von ihr zu beachten. Dies ergebe sich aus dem Kaufvertrag. Die Entscheidung des BGH wirke im Übrigen nicht rüc...