Leitsatz (amtlich)
1. Die Einwendung des Schuldners, der Gläubiger habe im Rahmen der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels nicht den Nachweis geführt, dass er bei der Übertragung einer Sicherungsgrundschuld in den Sicherungsvertrag eingetreten sei, ist im Rahmen eines Klauselerinnerungsverfahrens nach § 732 ZPO zu prüfen (Anschluss an BGH, Urt. v. 30.03.2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133, [...] Rn. 18, 39 f.; entgegen BGH, Beschl. v. 29.06.2011 - VII ZB 89/10, NJW 2011, 2803, [...] Rn. 26 f.; BGH, Beschl. v. 28.07.2011 - VII ZB 73/10, [...] Rn. 14).
2. Dies ist auch dann der Fall, wenn dem Gläubiger die Klausel vor dem Erlass der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2010 (XI ZR 200/09) erteilt worden ist.
3. Der Gläubiger kann auch nach Übertragung der Sicherungsgrundschuld ohne Mitwirkung des Schuldners in den Sicherungsvertrag in Form eines echten Vertrages zugunsten Dritter eintreten. Macht der Schuldner in diesem Fall von seinem Zurückweisungsrecht gemäß § 333 BGB Gebrauch, verhält er sich treuwidrig (§ 242 BGB).
4. Soll der Eintritt des Gläubigers in einen Sicherungsvertrag in der Form des § 727 ZPO nachgewiesen werden, müssen sowohl die Unterschrift des Zedenten als auch des Eintretenden in der Form des § 727 ZPO nachgewiesen werden.
5. Verzichtet der Gläubiger in einer Vereinbarung mit dem Zedenten diesem gegenüber auf etwaige Ausgleichsansprüche aus dem Schuldbeitritt, steht dies der Annahme eines ausreichenden Eintrittes in den Sicherungsvertrag nicht entgegen. Es ist ferner nicht erforderlich, dass der Gläubiger sich auch dem ursprünglichen Sicherungsnehmer des Schuldners gegenüber zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag verpflichtet (Anschluss an OLG Hamm, Beschl v. 01.08.2011 - 5 U 93/11, [...] Rn. 11; entgegen LG Kiel, Beschl. v. 24.11.2010 - 13 T 150/10 u. 13 T 151/10, S. 8 f.).
6. Der Gläubiger kann den erforderlichen Nachweis des Eintrittes in den Sicherungsvertrag auch dadurch führen, dass er in der Form des § 727 ZPO eine Erklärung dahingehend abgibt, er sei aufgrund eines zuvor erfolgten Eintrittes in den Sicherungsvertrag an die Pflichten aus diesem gebunden. Es ist nicht erforderlich, dass der Eintritt in den Sicherungsvertrag selbst in der Form des § 727 ZPO nachgewiesen wird.
7. Behauptet der Schuldner, er habe mit dem ursprünglichen Sicherungsnehmer eine Einschränkung der Abtretbarkeit in Bezug auf die Sicherheit vereinbart und ergibt sich eine solche Einschränkung aus der Grundschuldbestellungsurkunde selbst nicht, handelt es sich hierbei um eine materiell-rechtliche Einwendung, die im Klauselerinnerungsverfahren nach § 732 ZPO nicht zu prüfen ist.
Normenkette
BGB §§ 129, 242, 333, 415-416, 421; ZPO §§ 3, 322 Abs. 1, §§ 415, 417-418, 726, 727 Abs. 1, §§ 732, 769, 767, 795 S. 1; BeurkG § 40; SparkG SH § 1 Abs. 1; SparkG SH § 14 Abs. 3
Tenor
Die Erinnerung der Schuldner vom 14.04.2011 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss des Gerichts vom 29.04.2011 wird aufgehoben.
Die Schuldner haben die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu 300.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Schuldner wenden sich mit ihrer Erinnerung gegen die Erteilung zweier Vollstreckungsklauseln, aus denen die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung betreibt.
Die Schuldner sind zu je 1/2 Eigentümer mehrerer Grundstücke, die im Grundbuch von ..., Blätter ..., ...-... und ... eingetragen sind.
Die Schuldner schlossen mit der S.V. einen Darlehensvertrag über einen Betrag in Höhe von 1.850.000,00 DM. Zur Sicherung des Darlehens bestellten sie mit notarieller Urkunde des Notars ... vom 04.07.1994 zu der Urkundenrollennummer .../1994 zugunsten der S.V. auf den Grundstücken eingetragen im Grundbuch von ... Blatt ..., ... und ...-... eine Grundschuld in Höhe von 1.850.000,00 DM, gleichzeitig unterwarfen sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück und für den Grundschuldbetrag der persönlichen Haftung in ihr gesamtes Vermögen. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der Grundschuldbestellungsurkunde wird Bezug genommen auf die zur Beiakte gereichte Kopie (Bl. 10-14 BA). Am 31.01.2005 erteilte der Notar ... der S.S. als Rechtsnachfolgerin der S.V. eine vollstreckbare Ausfertigung.
Am 28.06.1996 schlossen die Schuldner mit der K.S. zwei weitere Darlehensverträge mit einem Betrag von jeweils 1.000.000,00 DM zum Zwecke der Ablösung des Darlehens bei der S.V. Zur Sicherung des Darlehens übertrugen sie die zugunsten der S.V. bestellte Grundschuld auf die K.S., ferner bestellten sie mit notarieller Urkunde des Notars ... vom 28.06.2006 zu der Urkundenrollennummer .../1996 zugunsten der K.S. auf dem Grundstück eingetragen im Grundbuch von ... Blatt ..., ... und ...-... eine Grundschuld in Höhe von 300.000,00 DM, gleichzeitig unterwarfen sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück und für den Grundschuldbetrag der persönlichen Haftung in ihr gesamtes Vermögen. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der Grundschuldbestellungsurkunde wir...