Leitsatz (amtlich)
Der 5. Zivilsenat des OLG Hamm schließt sich der Auffassung des XI. Zivilsenats des BGH, dass der Schuldner seine Einwendung des fehlenden Eintritts in den Sicherungsvertrag im Wege der Klauselgegenklage in direkter Anwendung des § 768 ZPO geltend machen muss, nicht an.
Verweigert der Schuldner die Annahme eines unwiderruflichen Angebots des Neugläubigers zum Beitritt des Sicherungsvertrages, handelt er jedenfalls treuwidrig.
Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 28.04.2011; Aktenzeichen 6 O 380/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.04.2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
(§ 540 ZPO)
A.
Der Kläger wendet sich im Wege der Klauselgegenklage gegen die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 17.01.2003 (UR-Nr. 108/2003, Notar Dr. L in I).
Zur Sicherung einer Darlehensschuld bestellte der Kläger in der genannten notariellen Urkunde der W AG als Darlehensgeberin eine Sicherungsgrundschuld in Höhe von 250.000,00 € und unterwarf sich persönlich und dinglich der Zwangsvollstreckung (vgl. Anl. K 1, Bl. 11 ff. GA). Die W AG ist auf die C AG verschmolzen worden. Letztere trat unter dem 29.03.2006 die Grundschuld und sämtliche Rechte aus der Übernahme der persönlichen Haftung an die Beklagte ab (Bl. 17 ff. GA). Als neue Gläubigerin ist die Beklagte im Grundbuch eingetragen. Unter dem 13.02.2007 erteilte der Notar der Beklagten eine Vollstreckungsklausel unter Hinweis darauf, dass die Rechtsnachfolge der Gläubigerin durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift vom 02.05.2006 der Abtretungserklärung vom 29./30.03.2006 - UR-Nr. A 1143/2006 Notar Dr. B, N - nachgewiesen worden sei (vgl. Bl. 26 GA). Auf Betreiben der Beklagten ordnete das Amtsgericht Essen mit Beschluss vom 07.01.2008, Az.: (183) 18 K 077/07, die Zwangsversteigerung in den Grundbesitz, Grundbuch von Essen, Blatt 2###, an (Anl. K 2, Bl. 27 ff. GA).
Der Kläger hat gemeint, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig, weil der Bundesgerichtshof (BGH) am 30.03.2010 in dem Verfahren, Az.: XI ZR 200/09, entschieden habe, dass die Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung für den Zessionar einer Sicherungsgrundschuld nur zulässig sei, wenn er in der Form des § 727 ZPO den Eintritt in den Sicherungsvertrag nachgewiesen habe. Den Nachweis des Eintritts in den Sicherungsvertrag habe die Beklagte aber nicht geführt.
Die Beklagte hat im Rahmen dieses Rechtsstreits mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.03.2011 ein unwiderrufliches Angebot auf Beitritt zum Sicherungsvertrag abgegeben (hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 156 ff. GA Bezug genommen).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klage unbegründet sei, da zumindest im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine wirksame Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 ZPO vorgelegen habe. Es komme insoweit nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für die Klauselerteilung - hier respektive die des § 727 ZPO - bereits bei Klauselerteilung vorgelegen hätten. Es könne offen bleiben, ob sich bereits aus den von der Beklagten vorgelegten Auszügen aus dem Abtretungs- und Übertragungsvertrag ein Eintritt in den Sicherungsvertrag ergebe. Jedenfalls seien mit dem unwiderruflichen Angebot der Beklagten vom 10.03.2011 die Voraussetzungen, die der BGH in seinem Urteil vom 30.03.2010 aufgestellt habe, erfüllt. Der Kläger habe kein schutzwürdiges Interesse, die Annahme des Angebots der Beklagten abzulehnen. Insbesondere könne er sich nicht darauf berufen, dass er mit der Annahme des Angebots die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung bewirken würde. Denn der Kläger habe grundsätzlich die Zwangsvollstreckung aus dem streitgegenständlichen Vollstreckungstitel zu dulden. Der BGH habe das Erfordernis, dass die Beklagte als Titelgläubigerin an die Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag gebunden ist, deshalb aufgestellt, damit der Kläger als Vollstreckungsschuldner durch die Anwendbarkeit der Einreden aus dem Sicherungsvertrag geschützt werde. Im Falle der Weigerung, am Eingreifen dieses Schutzes mitzuwirken, verhalte sich der Kläger zumindest widersprüchlich im Sinne von § 242 BGB. Einer positiven Zustimmungshandlung des Klägers zur Bindung der Beklagten an den Sicherungsvertrag bedürfe es nicht. Dies ergebe sich schon daraus, dass sich seine Rechtsstellung durch die Verdoppelung der ihm zur Verfügung stehenden Verpflichteten nur verbessere.
Hiergegen wendet der Kläger sich mit der Berufung und meint, dass das Landgericht sich nicht mit den Argumenten in dem von ihm in Bezug genommenen Aufsatz von Knops, veröffentli...