Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatz von Mietwagenkosten ( Unfallersatztarif )
Normenkette
BGB § 249; ZPO § 287
Verfahrensgang
Tenor
Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 08.03.2011 - 112 C 223/10 - nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.
Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung der Kammer zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die ausführliche und überzeugend begründete Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Urteil ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Das Amtsgericht hat die von der Klägerin im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Schadensfällen angefallenen und aus abgetretenem Recht der Geschädigten geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.465,74 € gem. §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 823 I, 249 II, 398 S.2 BGB zu Recht zuerkannt. Soweit die Klägerin mit der Berufung die Zulässigkeit der Abtretung und die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste angreift, vermag sie hiermit nicht zu überzeugen.
1.
Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Ein Verstoß gegen §§ 2,3 RDG ist nicht ersichtlich, da die Klägerin nicht fremde Angelegenheiten besorgt, sondern sich nur Ansprüche aus dem Mietverhältnis hat abtreten lassen.
2.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urt. v. 02.02.2010 - VI ZR 139/08, [...] Rn. 10, 24ff.; BGH, Urt. v. 02.02.2010 - VI ZR 7/09, [...] Rn. 8, 18ff.; BGH, Urt. v. 24.06.2008 - VI ZR 234/07, [...] Rn. 14, 22f.), die von der Kammer nach wie vor geteilt wird (LG Bonn, Urt. v. 14.12.2010 - 8 S 268/10 m.w.N.), ist der Ansatz des Amtsgerichts, bei der Schätzung der zur Schadensbeseitigung nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Kosten gemäß § 287 ZPO auf den Schwacke-Automietpreisspiegel abzustellen, nicht zu beanstanden.
Dass andere Erhebungen wie die von dem G zu anderen Ergebnissen als der Schwacke-Automietpreis-Spiegel gelangt sein mögen, genügt nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der Schwacke- Liste zu rechtfertigen.
3.
Die Kammer stimmt dem Amtsgericht auch darin zu, dass die Klägerin berechtigt ist, einen Aufschlag in Höhe von 20% auf den ortsüblichen Normaltarif geltend zu machen. Die Geschädigten verstoßen damit nicht gegen ihre Pflicht zur Schadensgeringhaltung, soweit bei genereller Betrachtung die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, NJW 2006, 2621 [2622]; BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933). Dass danach aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist, steht nicht mehr grundsätzlich in Streit. Die Kammer folgt insoweit in ständiger Rechtsprechung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 02.02.2010 - VI ZR 7/09, [...]; Urt. v. 19.01.2010 - VI ZR 112/09, [...]) sowie des Oberlandesgerichts Köln (Urt. v. 02.03.2007 - 19 U 181/06; Urt. v. 15.07.2008 - 4 U 1/08), wonach auf diesen Normaltarif zur Erfassung der objektiv vorliegenden erhöhten Kosten bei der Vermietung von Unfallersatzwagen ein pauschaler Aufschlag von 20% erfolgen kann (LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 - 8 S 274/09, S. 2ff.; LG Bonn, Urt. v. 25.08.2009 - 8 S 107/09, S. 4f.; LG Bonn, Urt. v. 29.07.2010 - 8 S 93/10).
4.
Steht demnach fest, dass der Unfallersatztarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist, obliegt es dem Schädiger, darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war (vgl. BGH Urt. v. 02.02.2010, NJW 2010, 1445; BGH, Urt. v. 19.01.2010 - VI ZR 112/09, [...] Rn. 11f.; BGH, Urt. v. 24.06.2008 - VI ZR 234/07, [...] Rn. 26). Den Nachweis, dass den Geschädigten unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren auf dem in ihrer Lage zeitlich und ...