Verfahrensgang
AG Bonn (Entscheidung vom 14.05.2004; Aktenzeichen 51 Gs 547/04) |
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.05.2004 wird aufgehoben.
Gemäß §§ 100 g, 100 h StPO wird angeordnet, dass die U AG Auskunft über die Telekommunikationsverbindungsdaten im Sinne des § 100 g Abs.3 StPO, insbesondere die aktuellen Kundendaten zum Anschlussinhaber, der am 07.03.2004 um 00:53:22 Uhr genutzten IP-Adresse ##.###.##.### zu erteilen hat.
Die Beschlagnahme dieser Datenbestände gemäß den §§ 94, 98 StPO wird vorsorglich angeordnet und kann nur durch die Bereitstellung der Daten abgewendet werden.
Von der Benachrichtigung der Beteiligten ist wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks vorerst abzusehen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft C ermittelt aufgrund einer am 02.04.2004 von S I gegen Unbekannt erstatteten Anzeige wegen des Verdachts des Computerbetruges.
Nach den bisherigen Ermittlungen schloss eine namentlich unbekannte Person am 07..03.2003 um 00:53:22 Uhr von ihrem Rechner aus unter unbefugter Nutzung der e-mail-Adresse sowie Eingabe einiger persönlichen Daten der Anzeigenerstatterin - insbesondere deren Namen, Adresse und Bankverbindung - per e-mail über das Internet mit der Firma X einen Vertrag. Im März 2004 kam es auf dem Konto der Anzeigenerstatterin zu seitens der Firma X veranlassten Abbuchungen für "erbrachte Leistungen".
Auf Nachfrage teilte die Firma X Frau I neben dem Datum und der Uhrzeit der zu dem Vertragsschluss führenden e-mail auch die dem Absender für diese Internetnutzung von dem Service-Provider bzw. Onlinedienstanbieter vergebene IP-Adresse ##.###.##.### mit. Weitere Nachforschungen haben ergeben, dass die e-mail über die U AG versandt worden ist.
Am 19.04.2004 forderte die Staatsanwaltschaft C die U AG gemäß § 161 a StPO auf, Auskunft über die aktuellen Kundendaten des Anschlussinhabers der genannten Transaktion zu erteilen. Dies lehnte die U AG unter dem 19.04.2004 mit der Begründung ab, bei der begehrten Information handele es sich um sog. Verbindungsdaten, über die sie allein auf der Grundlage eines Beschlusses nach §§ 100 g, 100 h StPO Auskunft erteilen könne.
Durch Beschluss vom 14.05.2004 hat das Amtsgericht Bonn die am 04.05.2004 von der Staatsanwaltschaft C beantragte Anordnung zur Auskunftserteilung gemäß §§ 100 g, 100 h StPO mit der Begründung abgelehnt, Gegenstand der begehrten Auskunft seien sog. Bestandsdaten, die die U AG über ein Auskunftsersuchen nach § 161 a StPO, § 89 Abs.6 TKG mitzuteilen habe; daher bedürfe es keines Beschlusses nach § 100 g StPO. Hiergegen richtet sich die von der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1.
Die seitens der Staatsanwaltschaft von der U AG begehrte Auskunft über den Anschlussinhaber, dem anlässlich der konkreten Nutzung des Internets zu dem im Tenor genannten Zeitpunkt die dynamische IP-Adresse ##.###.##.### zugewiesen wurde, unterfällt nicht der in § 89 Abs.6 TKG geregelten Auskunftsverpflichtung der U AG. Vielmehr handelt es sich in der gegebenen Konstellation um eine Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten im Sinne des § 100 g Abs.3 StPO.
Gemäß § 89 Abs.6 TKG sind die Unternehmen und Personen. die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, verpflichtet, personenbezogene Daten, die sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses erhoben haben, auf ein entsprechendes Ersuchen an die zuständigen Stellen zu übermitteln. Bei diesen Daten handelt es sich um die sog. " Bestandsdaten" , § 2 Nr.3 TDSV.
Abzugrenzen sind diese "im Bestand" des Auskunftspflichtigen befindlichen Daten von den sog. Verbindungsdaten. Bei diesen handelt es sich gleichfalls um personenbezogene Daten eines an der Telekommunikation Beteiligten; sie werden allerdings bei der Bereitstellung und Erbringung von Telekommunikationsdiensten erhoben, § 2 Nr.4 TDSV, und unterfallen damit nicht der Auskunftsverpflichtung nach § 89 Abs.6 TKG. Die Auskunftserteilung über diese Daten erfolgt vielmehr nach Maßgabe der §§ 100 g, 100 h StPO.
Zwar gehört der Name eines Anschlussnehmers grundsätzlich zu den Bestandsdaten, die auf ein auf § 161 a StPO gerichtetes Auskunftsverlangen der Staatsanwaltschaft mitzuteilen sind. Dies kann allerdings nur dann gelten, wenn der Auskunftsverpflichtete die begehrte Information allein an hand der bei ihm vorliegenden bzw. gespeicherten Bestandsdaten erteilen kann. Erfasst werden hiervon mithin beispielsweise die Fälle, in denen der Anschlussinhaber einer bestimmten Rufnummer erfragt wird oder - umgekehrt - Auskunft über die für eine namentlich bekannte Person bestehenden Anschlüsse/Rufnummern verlangt wird. Auch zählt zu diesen Fällen eine Anfrage nach dem Inhaber einer bestimmten sog. statischen, d.h. für einen bestimmten Rechner dauerhaft vergebenen IP-Adresse. Denn diese Auskunft kann der nach § 89 Abs.6 TKG Verpflichtete anhand der "für die Begründung, ...