Leitsatz (amtlich)
Bei Vorliegen von dynamischer IP-Adresse und Zeitpunkt des Zugriffs sind die persönlichen Daten nach § 113 TKG herauszugeben.
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung 166, vom 26. Mai 2005 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.
Tatbestand
I. Die Staatsanwaltschaft Hamburg begehrte von der Firma T. AG (im Folgenden: T.) in einem gegen Unbekannt geführten Ermittlungsverfahren wegen Computerbetrugs gemäß § 113 Abs. 1 TKG Auskunft über Namen und Anschrift des T.-Kunden, dessen Internetzugang am 26. März 2005 um 21:40:04 Uhr MEZ die IP-Adresse zugeteilt war. Die Erwirkung eines von T. geforderten Beschlusses nach §§ 100 g, h StPO lehnte die Staatsanwaltschaft mit der Begründung ab, dass die verlangte Auskunft personenbezogene Daten i.S.d. §§ 95 und 111 TKG i.V.m. § 3 Nr.3 TKG beträfe, zu deren Mitteilung T. als Unternehmen, das geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt, nach § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG verpflichtet sei.
Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung von T. mit dem Ziel, festzustellen, dass es sich bei den von der Staatsanwaltschaft verlangten Daten um dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Telekommunikationsverbindungsdaten handele, zu deren Mitteilung T. nur aufgrund einer Anordnung nach §§ 100 g, h StPO verpflichtet sei, hat das Amtsgericht Hamburg mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. Mai 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Obwohl die Beschwerdeführerin die verlangte Auskunft inzwischen erteilt hat, ist angesichts zukünftig zu erwartender gleich gelagerter Fälle ein Rechtsschutzbedürfnis und damit die Zulässigkeit der Beschwerde zu bejahen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Dabei folgt die Kammer im Kern der Entscheidung des LG Stuttgart (Beschluss vom 4. Januar 2005, Az: 13 Qs 89/04).
Die von der Staatsanwaltschaft begehrte Auskunftserteilung über Name und Anschrift des hinter der von einem Internet-Access-Provider zu einem bestimmten Zeitpunkt vergebenen dynamischen IP-Adresse stehenden Endgerätenutzers berührt nicht den grundrechtlich geschützten Bereich des Fernmeldegeheimnisses, wie er in § 88 Abs.1 TKG inhaltlich umrissen ist, sondern erweist sich als ein auf die Mitteilung von „Bestandsdaten” i.S.v. § 3 Nr.3 TKG gerichtetes Verlangen, dem nachzukommen die Beschwerdeführerin gemäß § 113 Abs.1 Satz 1 TKG i.V.m. §§ 95 und 111 TKG verpflichtet ist.
1. Nach § 88 Abs.1 TKG unterliegen dem Fernmeldegeheimnis der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere, ob jemand an einem stattgefundenen oder versuchten Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war.
Danach erfasst das Fernmeldegeheimnis zwar auch die Tatsache, ob und wann zwischen bestimmten Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr – hier in Form von Datenaustausch im Internet – stattgefunden hat. Bei der Aufklärung eines bestimmten Telekommunikationsvorgangs innerhalb eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgt ein das Fernmeldegeheimnis berührender Eingriff – neben der Erhebung des Nachrichteninhalts – somit auch durch die Zuordnung dieses Vorgangs zu den daran beteiligten Endgerätenutzern. Der Zugriff auf grundrechtlich geschützte Lebensbereiche von Telekommunikationsteilnehmern geschieht damit jedoch bereits durch die Erhebung des Zeitpunkts zu dem besagter Vorgang stattgefunden hat und der dynamischen IP-Adressen, zwischen denen der fragliche Datenaustausch erfolgte, weil unter dieser Kennung zum Zeitpunkt des besagten Telekommunikationsvorgangs vom jeweiligen Internet-Access-Provider nur einem einzigen Internetnutzer bzw. dessen Endgerät (PC o.ä.) der Zugang zum Internet bereitgestellt wurde. Insoweit unterliegt die Gewinnung dieser Verbindungsdaten auch den gesetzlich geregelten Einschränkungen der §§ 100 a bis h StPO.
Ist aber die Kennung eines an einem zeitlich fixierten Telekommunikationsvorgang beteiligten Endgerätenutzers bekannt, hier die dynamische IP-Adresse, die den Vorgang einer ganz bestimmten Person und damit einem Grundrechtsträger zuordnet, so ist der betreffende Anschlussinhaber bereits eindeutig und unverwechselbar individualisiert. Die bürgerliche Identität, d.h. sein Name und seine Anschrift sind hierfür nicht erforderlich. Das nachgelagerte Auskunftsersuchen der Ermittlungsbehörde, das die dynamische IP-Adresse und den konkreten Zeitpunkt vorgibt und lediglich die Namhaftmachung des bereits ausreichend individualisierten Endgerätenutzers begehrt, zielt somit auf die Erhebung von Bestandsdaten i.S.v. § 3 Nr.3 TKG und berührt das Fernmeldegeheimnis nicht.Denn eine dynamische IP-Adresse entspricht mit der Angabe eines entsprechenden Zeitpunkts einer statischen IP-Adresse und bedarf daher nur noch deren Schutzes. Eine Zuordnung einer bestimmten IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt kann nur zugunsten einer einzelnen Person erfolgen. Ergänzt man die herkömmliche IP-Adresse durch die durch die Staatsanwa...