Entscheidungsstichwort (Thema)
kartellrechtliches Ermittlungsverfahren
Verfahrensgang
AG Bonn (Entscheidung vom 07.10.2011; Aktenzeichen 51 Gs 1492/11) |
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 07.10.2011 - Az: 51 Gs 1492/11 - wird als unbegründet verworfen. Die weitergehenden Anträge der Beschwerdeführerin werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich ihrer Auslagen trägt die Beschwerdeführerin.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist ein im Vertrieb von Matratzen und Lattenrosten tätiges indirektes Tochterunternehmen der S S.A., die sich mit der Produktion und dem Vertrieb von Polyurethanschäumen, einem in der Matratzenproduktion eingesetzten Rohstoff, befasst.
Wegen des Verdachts, Hersteller und Lieferanten von Polyurethanschäumen könnten im Gebiet der Europäischen Wirtschaftszone im Zeitraum seit 1987 Preisabsprachen, Aufteilung von Marktanteilen und Kunden sowie den Austausch von sensiblen Daten zu Preisen und Marktanteilen betrieben haben, führt die Europäische Kommission ein kartellrechtliches Ermittlungsverfahren ##### - T. In diesem Verfahren erließ sie am 16.07.2010 einen Durchsuchungsbeschluss bezüglich der Geschäftsräume S UK Ltd. Der Beschluss wurde der S UK Ltd. im Zuge der Durchsuchung am 28.07.2010 ausgehändigt.
Die S S.A. beauftragte am 31.07.2010, vertreten durch ihren Deputy General Counsel T2 und den Corporate General Counsel K, die Rechtsanwälte M und D der Kanzlei T3 (im Folgenden T3) mit ihrer kartellrechtlichen Beratung. Die mit S S.A. "Power of Attorney" überschriebene Vollmacht lautet auszugsweise wie folgt.
"to be the true and lawfull attorneys of S and confers upon the said attorneys all the powers for the purpose of acting in the name of S and on its behalf for the purpose of carrying out all acts related to Ss defense in connection with the investigation by the European Commission under Article 101 TFEU into certain practices in the polyurethane foam sector."
In einem "Internal Memo" vom 19.08.2010 informierte die S S.A. gruppenangehörige Unternehmen darüber, dass sie vor dem Hintergrund von auch gegen S gerichteten Kartellrechtsverfahren auf europäischer Ebene, nationaler Ebene und in den U.S.A. die Anwaltskanzlei T3 damit beauftragt habe, eine interne Untersuchung aller Geschäftsaktivitäten der S-Gruppe durchzuführen. Diese Untersuchung beinhalte die Führung von Gesprächen mit Mitgliedern aus dem Management. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Internal Memo (BF 6) Bezug genommen. Am 16.09.2010 führten Rechtsanwälte der T3 ein Gespräch mit einem der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und legten das Ergebnis in einem als "- Internal Audit - Summary of Interview with W on September 16, 2010" (Dokument 1) bezeichneten Vermerk ab, der dem interviewten Geschäftsführer am 13.10.2010 zugeleitet wurde.
Mit Schriftsatz vom 18.10.2010 erhob die C2 GmbH vor dem Landgericht E den Vorwurf vertikaler Kartellrechtsverstöße gegen die Beschwerdeführerin (BF2). Diese teilte die vor dem Landgericht E gegen sie erhobenen Vorwürfe der S S.A. im Hinblick auf die konzerninterne Untersuchung mit. Am 20.12.2010 führten Rechtsanwälte von T3 daraufhin ein ergänzendes Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, in dem insbesondere die Vorwürfe der C2 GmbH Gegenstand waren. Das Gesprächsergebnis legten sie in einem als "-Internal Audit - Summary of Interview with W on December 20, 2010" bezeichneten Vermerk nieder (Dokument 2), der dem Interviewten am 19.01.2011 zuging und von ihm am 18.02.2011 unterzeichnet wurde.
Das Bundeskartellamt leitete gegen die Beschwerdeführerin am 05.07.2011 wegen des Verdachts, zwischen den für sie handelnden Personen und Vertretern ihrer unabhängigen Händler sei es zu wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen bzw. abgestimmtem Verhaltensweisen über die Einhaltung bestimmter Mindestpreise beim Wiederverkauf von Matratzen und Lattenrosten gekommen, ein Bußgeldverfahren ein.
Das Amtsgericht Bonn erließ auf Antrag des Bundeskartellamtes am 21.07.2011 einen Durchsuchungsbeschluss, der am 02.08.2011 vollstreckt wurde. Im Rahmen der Durchsuchung wurden zahlreiche Unterlagen aufgefunden, deren Sicherstellung die Beschwerdeführerin widersprach. Eine richterliche Beschlagnahmeanordnung holte das Bundeskartellamt im Zuge der Durchsuchung nicht ein. Auf Antrag des Bundeskartellamtes vom 20.09.2011 bestätigte das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 07.10.2011 (Az: 51 Gs 1492/11) die Beschlagnahme und wies im Übrigen die von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 05.08.2011 gestellten weiteren Anträge zurück.
Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht geltend, insbesondere die Dokumente 1 und 2 seien beschlagnahmefrei. Es handele sich um Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Die Rechtsanwälte von T3 seien unter anderem auch für die Beschwerdeführerin beauftragt worden, da zu befürchten gewesen sei, dass etwaige Kartellverstöße mit erheblichen Bußgeldern bel...