Verfahrensgang

AG Bonn (Entscheidung vom 29.06.2010; Aktenzeichen 51 Gs 1465/10)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 29.06.2010 - Az: 51 Gs 1465/10 - wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich ihrer Auslagen trägt die Beschwerdeführerin.

 

Gründe

I.

Die Sgruppe um die Beschwerdeführerin und die Q-Gruppe um die Firma Q N $$ sind die beiden größten privaten Tgruppen in Deutschland, die zusammen über einen Marktanteil von ca. 80 Prozent des bundesweiten Gmarkts verfügen.

Mit Vermerk vom ##.03.20## leitete das Bundeskartellamt ein kartellrechtliches Ermittlungsverfahren u.a. gegen die Verantwortlichen der Beschwerdeführerin und deren Verbundunternehmen sowie deren Wettbewerberin, der Firma Q N $$, und deren Verbundunternehmen wegen des Verdachts direkter Absprachen über Verhandlungsziele und -strategien gegenüber Betreibern von Übertragungswegen (über L, U und E-Netze) im Hinblick auf $& ( XY ) ein. Dem lag der Verdacht zugrunde, dass die beiden Tgruppen durch die Absprachen die wirtschaftlichen Risiken der Maßnahmen, die sich bei einer alleinigen Umstellung ergeben würden, zu minimieren versuchten. Bei tatsächlichem Vorliegen dieser Verhaltensweisen handelt es sich um Verstöße gegen §§ 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB; 81 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 101 AEUV (ex Art. 81 EG); §§ 30, 130 OWiG.

Aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom ##.05.20##, durch welche die Durchsuchung der Geschäftsräume aller Beschuldigten angeordnet worden war, durchsuchten die Ermittlungsbehörden am ##.05.20## auch die Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin und beschlagnahmten unter Berufung auf Gefahr im Verzug umfangreiche Geschäftsunterlagen gemäß § 98 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, da diese nicht freiwillig herausgegeben wurden. In der Durchsuchungsniederschrift vom ##.05.20## (Bl. # ff. d. A. U#) wurde als Begründung angegeben, dass eine telefonische Anordnung der Beschlagnahme wegen des Umfangs und der Komplexität der Daten nicht in Betracht gekommen sei. Die Verantwortlichen der Beschwerdeführer erhoben ausdrücklich Widerspruch gegen diese Maßnahme. Mit Schreiben vom ##.05.20## bestellten sich gegenüber dem Bundeskartellamt für die Beschwerdeführerin drei Verteidiger aus der Sozietät G C F, so neben den beiden verbleibenden auch Rechtsanwalt V. Eine Vollmacht, datiert auf den ##.05.20##, reichten diese unter dem ##.06.20## zu den Akten (Bl. ### ff. d. A. U#). In der Folgezeit begehrte die Beschwerdeführerin mehrfach Akteneinsicht, die ihr unter Verweis auf das laufende Ermittlungsverfahren durch das Bundeskartellamt versagt wurde. Auf Antrag des Bundeskartellamts vom ##.06.20## (Bl. ### ff. d. A. U#) bestätigte das Amtsgericht D am ##.06.#### unter den Az. ## Gs ####/## (S $$$$, Bl. ### ff. d. A. U#) und Az. ## Gs ####/## (W $$$$, Bl. ### ff. a. A. U#) die Beschlagnahme der bei der Durchsuchung vorgefundenen Unterlagen, nämlich der Asservate Nr. #-##, ##, ##-##, ##-##, ##-##, ## sowie ##-### gemäß Asservatenverzeichnis des Bundeskartellamts vom ##.05.20## (Bl. ## ff. d. A. U#).

Mit Schreiben vom ##.##.20## hat sich RA O als Verteidiger für die Beschwerdeführerin (Bl. ### d. A. U#) bestellt und gegen den Beschluss des Amtsgerichts D vom ##.06.20## (Az. ####/##) Beschwerde eingelegt. Zugleich hat Rechtsanwalt V der Sozietät G C F sein Mandant niedergelegt. Zur Begründung der Beschwerde trägt die Beschwerdeführerin vor, die Bestätigung der Beschlagnahmeanordnung sei bereits formell rechtswidrig, da dem Betroffenen vor der Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 1 StPO rechtliches Gehör nicht gewährt worden sei, obwohl dies zwingend notwendig gewesen wäre. Zudem sei der Beschluss materiell rechtswidrig, soweit er die Beschlagnahme der Anwaltskorrespondenz betreffe. Bei den Unterlagen handele es sich um Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Verteidigern, die dem Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO unterliege. Diese Verteidigungsunterlagen stünden allesamt im Zusammenhang mit dem hiesigen Verfahren, auch wenn sie vordergründig andere Verfahren gegen die Beschwerdeführerin bei dem Bundeskartellamt beträfen. Dabei sei auch unerheblich, ob die Korrespondenz vor der förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens stattgefunden habe. Im Übrigen ergebe sich ein Beschlagnahmeverbot aus Gemeinschaftsrecht, hier aus dem Grundsatz des "Legal Privilege". Jedenfalls sei ein Beschlagnahmeverbot deshalb gegeben, weil in anderen Verfahren gegen die Beschwerdeführerin vor dem Bundeskartellamt, die sich auf identische Verfahrensgegenstände bezögen, Verteidigungsverhältnisse bestünden. Schließlich hat die Beschwerdeführerin gerügt, dass die Erstreckung der Durchsuchung auf die Räumlichkeiten mit den Hausnummern B Str. #### und #### ohne richterlichen Beschluss rechtswidrig sei, woraus im Übrigen die Herausgabepflicht der dort beschlagnahmten Unterlagen folge.

Unter dem hiesigen Az. 27 Qs 22/10 hat die Beschwerdeführerin zeit...

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