Entscheidungsstichwort (Thema)
Scheinauslandsgesellschaft. Sitzverlegung. Limited
Leitsatz (amtlich)
Die Veröffentlichungspflicht einer Scheinauslandsgesellschaft dürfte gemäß § 325 HGB und nicht gemäß § 325a HGB zu beurteilen sein.
Normenkette
HGB §§ 335, 325, 325a
Tenor
Die Beschwerde vom 23.08.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen zum Stichtag 30.06.2009 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 21.05.2011, zugestellt am 24.05.2011, angedroht.
Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 19.08.2011 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.
Gegen die ihr am 23.08.2011 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 23.08.2011 sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 12.11.2011 hat das Bundesamt für Justiz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Bundesamt für Justiz hat das Ordnungsgeld,das sich ausschließlich gegen die Gesellschaft, nicht gegen die Geschäftsführung richtet und auch keine Nachschussverpflichtung der Gesellschafter begründet , zu Recht festgesetzt, denn die Beschwerdeführerin hat die Rechnungslegungsunterlagen für das oben genannte Geschäftsjahr weder innerhalb der sich aus §§ 325, 325a HGB ergebenden gesetzlichen Frist noch innerhalb der mit der Androhungsverfügung gesetzten Nachfrist von sechs Wochen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht. Maßgeblich für die Frage, ob die genannten Fristen eingehalten wurden, ist die fristgemäße Herbeiführung des Handlungserfolgs, also der rechtzeitige Eingang der vollständigen Unterlagen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Die objektive Beweislast bzw. die Feststellungslast für die Rechtzeitigkeit der Einreichung liegt entsprechend der allgemeinen Grundsätze bei der Beschwerdeführerin.
Die Jahresabschlussunterlagen für das oben genannte Geschäftsjahr wurden bisher gar nicht bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht, sondern es wurden lediglich Jahresabschlussunterlagen zum Abschlussstichtag 31.12.2009 eingereicht. Die mit Zustellung der Androhungsverfügung begonnene Nachfrist von 6 Wochen wurde entsprechend nicht eingehalten.
Die Androhungsverfügung ist wirksam, insbesondere bezieht sich diese auf den zutreffenden Abschlussstichtag 30.06.2009. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie bereits mit Gesellschafterbeschluss vom 01.09.2007 das Geschäftsjahr auf das jeweilige Kalenderjahr umgestellt habe, ist dem nicht zu folgen. Durch diesen Gesellschafterbeschluss wurde das Geschäftsjahr nach dem - für die Beschwerdeführerin als in F gegründete "Limited" - geltenden F'schen Sachrecht nicht wirksam abgeändert, da dieser Gesellschafterbeschluss nicht entsprechend den Vorgaben des F'schen Sachrechts dem zuständigen "registrar" mitgeteilt worden ist. Das F'sche Sachrecht normiert im "Companies Act 2006", Part 15, Chapter 3, Section 392, dass es einer Mitteilung an das zuständige Register ("notice given to the registrar") bedarf. Eine solche ist nach dem eigenen Sachvortrag der Beschwerdeführerin nicht erfolgt. Trotz entsprechender Anweisung habe die C'sche Firma, die die Beschwerdeführerin in C in Registerangelegenheiten betreut, die Änderung "im F'schen Handelsregister" nicht vorgenommen. Die Mitteilung an den zuständigen "registrar" ist indes nach dem genannten F'schen Sachrecht eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Abänderung des geltenden Geschäftsjahrs. Somit bewirkte der Gesellschafterbeschluss vom 01.09.2007 keine Abänderung des geltenden Geschäftsjahrs. Folglich wies das maßgebliche Geschäftsjahr der Beschwerdeführerin seit Gründung der Gesellschaft - unverändert - den Abschlussstichtag 30.09. des jeweiligen Jahres auf gemäß "Companies Act 2006", Part 15, Chapter 3, Section 390. Maßgeblicher Abschlussstichtag war im vorliegenden Fall also der 30.06.2009. Die eingereichten Jahresabschlussunterlagen betreffend das Kalenderjahr 2009 waren somit aufgrund des abweichenden Geschäftsjahrs nicht geeignet, die Offenlegungsverpflichtung zu erfüllen.
In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob für die Offenlegungsverpflichtung der Beschwerdeführerin § 325 HGB oder § 325a HGB maßgeblich ist, da in beiden Fällen die Offenlegungsverpflichtung nicht erfüllt worden wäre bis zum Ablauf der Nachfrist.
Es spricht allerdings Einiges dafür, dass der Ansicht des Bundesamts für Justiz, wonach § 325a HGB einschlägig sei, nicht zu folgen sein dürfte, sondern dass vielmehr § 325 HGB maßgeblich sein dürfte.
§ 325a HGB dürfte nach seinem klaren Wortlaut nur für die Fälle einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU (Hauptniederlass...