Leitsatz (amtlich)
1. Auch im Teilungsversteigerungsverfahren bedarf die sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung des festgesetzten Verkehrswertes des Rechtschutzinteresses im Einzelfall.
2. Das Interesse eines der beteiligten Eigentümer, den Grundbeseitz selbst zu einem möglichst niedrigen Gebot ersteigern zu können, ist als verfahrenszweckwidrig nicht schutzwürdig.
Verfahrensgang
AG Königswinter (Beschluss vom 06.10.2005; Aktenzeichen 8 K 34/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner vom 25.10./02.11.2005 gegen den Verkehrswertbeschluss des Amtsgerichts Königswinter vom 06.10.2005 – 8 K 34/04 – in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 24.10.2005 wird kostenpflichtig verworfen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind in Erbengemeinschaft Eigentümer von Grundbesitz, hinsichtlich dessen im vorliegenden Verfahren der Antragsteller die Teilungsversteigerung betreibt.
Auf der Grundlage eines Gutachtens, das das Amtsgericht eingeholt hat und das dem von den Beschwerdeführern eingeholten Sachverständigengutachten, das zu einem geringeren Verkehrswert kommt, entgegensteht, hat das Amtsgericht den Verkehrswert auf 145.000,– EUR festgesetzt, wobei es sich dem gerichtlich eingeholten Gutachten angeschlossen hat.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Antragsgegner Herabsetzung des Verkehrswertes auf 111.000,– EUR erstreben.
Auf den Hinweis der Kammer vom 20.12.2005, dass es der Darlegung eines Rechtsschutzinteresses an der Herabsetzung des Verkehrswertes bedürfe, haben die Beschwerdeführer im wesentlichen ausgeführt:
Jeder Beteiligte müsse daran interessiert sein, dass der richtige Wert festgesetzt werde, von dem das weitere Verfahren abhängt. Auch richteten sich nach dem Verkehrswert als Gegenstandswert verschiedene – dann überhöhte – Gebühren, die gegebenenfalls den Beschwerdeführern angelastet würden. Ein überhöhter Verkehrswert schrecke zudem Bietinteressenten ab, zumal er vorliegend um 34.000,– EUR überhöht sei. Schließlich beabsichtigten die Beschwerdeführer, sich selbst an der Versteigerung mit eigenen Geboten zu beteiligen; deshalb hätten sie ein dringendes Interesse an einer nicht überhöhten Verkehrswertfestsetzung, weil sie andernfalls gezwungen sein könnten, überhöhte Gebote abzugeben.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist wegen fehlenden Rechtschutzinteresses der Beschwerdeführer unzulässig.
Zwar kann die Verkehrswertfestsetzung vom Schuldner – hier: im Teilungsversteigerungsverfahren von den beteiligten Eigentümern – auch mit dem Ziel der Herabsetzung des festgesetzten Verkehrswertes angefochten werden, doch erfordert dies ein im Einzelfall bestehendes Rechtschutzinteresse (vgl. BGH, Beschl.v. 27.02.2004 – IXa ZB 185/03 –, Fundstelle z.B. BGHReport 2004, 1060-1061, zitiert nach JURIS).
Ein solches Rechtsschutzinteresse ist vorliegend nicht gegeben.
Auszugehen ist bei der Beurteilung vom Zweck des Verfahrens. Während bei der Zwangsvollstreckung aus einem Titel diese dazu dient, zum einen den Gläubiger zu befriedigen und zum anderen den Schuldner in entsprechender Höhe von der Verbindlichkeit zu befreien, dient die Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft dazu, den im gemeinsamen Eigentum stehenden Grundbesitz durch Versteigerung in Geld umzusetzen und an dem Erlös alle Miteigentümer entsprechend ihren Anteilen zu beteiligen. Dabei ist das Interesse der Beteiligten regelmäßig darauf ausgerichtet, zu Gunsten aller einen möglichst hohen Erlös zu erzielen, den sie anteilsentsprechend aufteilen können, nicht aber, Vermögen zu zerschlagen.
Das allgemeine Interesse der Beteiligten und der Allgemeinheit an einer richtigen Verkehrswertfestsetzung reicht als Rechtschutzinteresse nicht aus. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, das ohnehin nur einlegen kann, wer in bestimmter Weise am Verfahren beteiligt ist, hängt insoweit davon ab, dass gerade der Rechtsmittelführer im konkreten Einzelfall ein schützenswertes eigenes Rechtsschutzinteresse hat.
Das Interesse, gegebenenfalls nicht mit – den höheren – Gebühren aus dem festgesetzten Verkehrswert belastet zu werden, reicht als Rechtsschutzinteresse gleichfalls nicht aus, vgl. BGH a.a.O..
Das Interesse eines der Eigentümer, zu möglichst niedrigem Gebot den Grundbesitz selbst zu ersteigern, ist dem Interesse aller beteiligten Eigentümer gegenläufig und als verfahrenszweckwidrig nicht schutzwürdig.
Die Beschwerdeführer können sich auch nicht darauf berufen, ein zu hoher Verkehrswert schrecke Bietinteressenten ab. Das käme wegen §§ 74a, 85a ZVG nämlich ihren Interessen gerade entgegen, würde es doch das eigene Ersteigern zu möglichst niedrigem Gebot zumindest im zweiten Versteigerungstermin begünstigen.
Fundstellen
ZEV 2006, 470 |
InVo 2006, 409 |
ZFE 2007, 40 |
NJOZ 2007, 1137 |