Leitsatz (amtlich)
BGB §§ 675, 666; VVG § 67
1. Eine Rechtsschutzversicherung, die im Rahmen eines Versicherungsvertrags an den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers Gerichtskosten verauslagt hat, hat gegenüber dem Rechtsanwalt einen Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch aus §§ 675, 666 BGB, § 67 VVG, da der Rechtsanwalt zur entgeltlichen Besorgung beauftragt wird. Der aufgrund des Mandatsverhältnisses bei den Mandanten des Anwalts entstandene Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch ist als Hilfsanspruch aus dem Herausgabeanspruch aus den §§ 675, 667 BGB in analoger Anwendung des § 401 BGB auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen.
2. De Rechtsanwalt ist gegenüber einem Kostenerstattungsanspruch des Rechtsschutzversicherers nicht berechtigt, mit Kostenerstattungsansprüchen gegen seine Mandanten aus anderen Verfahren aufzurechnen. (Leitsätze des Einsenders)
Normenkette
BGB §§ 675, 666; VVG § 67
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache mit dem Antrag zu 1. erledigt ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
Auskunftspflichten des Anwalts gegenüber Rechtsschutzversicherung
1.
einen Betrag in Höhe von 5.506,21 EUR nebst Zinsen in Höhe EUR seit dem 03.11.2009 zu zahlen,
2.
den im Verfahren 18 O 168/06 vor dem Landgericht Bonn am
3.
weitere 718,40 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch aus übergegangenem Recht auf Erstattung eines geleisteten Kostenvorschusses geltend.
Die Klägerin ist eine Rechtsschutzversicherung. Der Beklagte vertrat im Jahr 2006 als Rechtsanwalt Versicherungsnehmer der Klägerin, die Eheleute XXX BXXX unter anderem in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Bonn XXX. Den für diesen Prozess angeforderten Kostenvorschuss in Höhe von 8.868,00 EUR zahlten die Eheleute BXXX mit zwei Zahlungen von 2.500,- EUR und 6.371,60 EUR, also insgesamt 8.871,60 EUR, bei der Gerichtskasse ein. Nach Durchführung eines Stichentscheids gewährte die Klägerin ihren Versicherungsnehmern Deckung und überwies die verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 8.868,00 EUR auf das Konto des Beklagten. Dieser leitete den erhaltenen Betrag am 24.08.2006 an die Eheleute BXXX weiter.
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.09.2009 schlossen die Parteien einen Vergleich. Die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wurde auf 505.000,- EUR festgesetzt. Auf die Schlussrechnung des Beklagten vom 06.10.2006 leistete die Klägerin eine Zahlung von 4.336,66 EUR XXX In der Folgezeit stellte die Gerichtskasse eine Gerichtsgebühr in Höhe von 2.956,- EUR in Rechnung. Darüber hinaus bezifferte sie die Auslagen für die zum Termin erschienenen Zeugen mit 2052,40 EUR und die Kosten für den Sprachendienst XXX mit 131,80 EUR. Weiterhin wurden Auslagen für Zustellungen in Höhe von 14,30 EUR berechnet. Daraufhin überwies die Gerichtskasse am 01.12.2006 einen Betrag in Höhe von 1167,10 EUR auf das Konto des Beklagten.
Mit Schreiben vom 08.12.2008 und 19.01.2009 forderte die Klägerin den Beklagten auf, sie über den Stand des Verfahrens zu unterrichten. Mit Schreiben vom 12.02.2009 setzte sie dem Beklagten eine Frist zur Auskunft bis zum 01.03.2009 XXX Am 02.11.2009 berichtigte die Gerichtskasse die Gerichtskostenabrechnung und erstattete dem Beklagten einen weiteren Betrag in Höhe von 4.342,81 EUR XXX Am 18.11.2009 erging in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Bonn XXX ein Kostenfestsetzungsbeschluss, nach dem die damalige Beklagte an die Eheleute BXXX einen Betrag in Höhe von 1.655,84 EUR zu zahlen hat.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe ihr zunächst nicht hinreichend Auskunft über die Abrechnung der geleisteten Vorschüsse erteilt. Als Rechtsschutzversicherer könne sie nach Kostenzahlung an den Beklagten Auskunft über den Ausgang des Verfahrens und Abrechnung über die geleisteten Vorschüsse verlangen.
Mit der am 10.09.2009 zugestellten Klage hat die Klägerin ursprünglich beantragt, in erster Stufe Auskunft darüber zu erteilen, inwieweit die von der Klägerin verauslagten Gerichtskostenvorschüsse erstattet worden sind. Die Klägerin hat weiter beantragt, in der zweiten Stufe die Richtigkeit der Angaben an Eides Statt zu versichern. Darüber hinaus hat die Klägerin beantragt, den sich aus der Auskunft ergebenden Überschuss sowie weitere 718,40 EUR vorgerichtliche Mahnkosten an sie zu zahlen.
Nachdem der Beklagte in der Klageerwiderung vom 13.10.2009 mitgeteilt hat, dass die Gerichtskasse am 01.12.2006 einen Betrag in Höhe von 1167,10 EUR an ihn ausgezahlt hat sowie auf Grund der Berichtigung der Gerichtskostenabrechnung vom 02.11.2009 erklärt die Klägerin den Rechtsstreit mit dem Antrag zu 1. für erledigt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,