Entscheidungsstichwort (Thema)
Internetauktion. Verkaufsangebot. Angebotsrücknahme. eBay AGB
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines im Rahmen einer Internetauktion etwaig geschlossenen Kaufvertrags über einen gebrauchten Pkw.
Der Beklagte stellte am 11.01.2011 einen gebrauchten Pkw B, Modell "# Sportback", zu einem Startpreis von € 1,00 auf der Auktionsplattform der eBay AG (nachfolgend "eBay") zur Internetauktion ein. Die Auktionslaufzeit betrug fünf Tage. In der Artikelbeschreibung des Beklagten (Anlage K 1, Bl. # d.A.) hieß es unter anderem:
"Der Wagen wurde laut Vorbesitzer am Dach und an der Motorhaube wegen einem Hagelschaden nachlackiert, ein Unfall ist mir nicht bekannt."
Weitere Hinweise auf eine Nachlackierung des Fahrzeugs enthielt die Artikelbeschreibung nicht. Abweichend von der Beschreibung waren jedoch auch die linke hintere Seitentür, Teile der Kotflügel, Teile der linken Seitenwand sowie Teile der rechten vorderen Tür des streitgegenständlichen Fahrzeugs nachlackiert. Die linke hintere Seitentür wies infolgedessen links neben dem Türgriff eine Lackunregelmäßigkeit, eine so genannte Orangenhaut, auf. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte bei Angebotseinstellung Kenntnis von der Orangenhaut sowie der Nachlackierung an den vorgenannten Teilen hatte.
In § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (nachfolgend "eBay -AGB") hieß es:
"Stellt ein Anbieter auf der eBay -Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikel zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande."
Auf der Website von eBay (Anlage B 3, Bl. ## d.A.) hieß es ferner:
"Es kann vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen; z.B. wenn Sie feststellen, dass der zu verkaufende Artikel nicht funktioniert oder ein Teil fehlt. [...]
Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots
Wenn Sie ein Angebot vorzeitig beenden oder kurz vor dessen Ende Änderungen vornehmen, werden Käufer möglicherweise enttäuscht. Manchmal gibt es jedoch einen triftigen Grund dafür, ein Angebot vorzeitig zu beenden.
Grund
Der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.
Vorgehensweise
Sobald Sie ein Problem feststellen, sollten Sie versuchen, das Angebot zu beenden.
[...]
Voraussetzungen
[...]
Angebot läuft noch länger als 12 Stunden
Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten. [...]"
Der Kläger gab am 11.01.2011 um 22.39 Uhr ein Gebot in Höhe von € 8.000,00 in Hinblick auf das Angebot des Beklagten ab. Der Beklagte beendete sein Angebot sodann vorzeitig am 12.01.2011 um 11:03 Uhr. Er ließ die bereits abgegebenen Gebote streichen. Das Gebot des Klägers überstieg in diesem Zeitpunkt die übrigen in Hinblick auf das Angebot des Beklagten abgegebenen Gebote.
Mit elektronischer Nachricht vom 04.02.2011 (Anlage K 7, Bl. ## d.A.) forderte der Kläger den Beklagten auf, ihm innerhalb von 14 Tagen einen Termin zur Aushändigung des Fahrzeugbriefs und Übergabe des Fahrzeugs gegen Zahlung zu nennen. Mit elektronischer Nachricht vom 05.02.2011 (Anlage K 12, Bl. ## d.A.) teilte der Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass er den Wagen gegen einen Baum gefahren habe und kein Kaufvertrag zustande gekommen sei.
Mit Anwaltsschreiben vom 03.03.2011 (Anlage K 8, Bl. ## d.A.) forderte der Kläger den Beklagten anschließend letztmalig unter Fristsetzung bis zum 16.03.2011 auf, das Fahrzeug zu übergeben. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach.
Der Kläger ist der Ansicht, dass zwischen ihm und dem Beklagten ein Kaufvertrag über den Pkw B zustande gekommen sei. Er behauptet, dass der Kaufpreis für das Fahrzeug im Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Angebots du...