Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein erheblicher Nachteil, wenn nur die Rendite erhöht werden soll
Orientierungssatz
Ein erheblicher Nachteil im Sinne von BGB § 564b Abs 2 Nr 3 liegt nicht vor, wenn der Vermieter durch einen geplanten Umbau, der Anlaß der Kündigung ist, zukünftig eine Rendite von 4% statt der derzeitigen Rendite von 1% erzielen will.
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Voraussetzungen des § 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB sieht die Kammer ebensowenig wie das AG als gegeben an.
Zwar mag im Sinne der Voraussetzungen des § 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB der Kläger noch das erste tatbestandliche Merkmal erfüllen, nämlich an einer "angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert" sein. Allerdings ist auch insoweit schon Anlaß zu Zweifeln gegeben, weil die vom Kläger vorgelegten vergleichenden Wirtschaftlichkeitsberechnungen immerhin ausweisen, daß der Kläger auch derzeit einen - wenn auch nicht allzu hohen - Gewinn aus dem von ihm mit ca. 285000,- DM erworbenen Objekt erwirtschaften kann. Zudem betreffen die in diesem Zusammenhang in Rechtsprechung und Literatur für die Fälle der Sanierung von Altbauten angeführten Beispiele (etwa: LG Freiburg MDR 1979, 584; MK-Voelskow, BGB, § 564b Rn. 68; Staudinger-Sonnenschein, BGB, 12. Aufl., § 564b Rn. 91) die Fälle des heruntergekommenen, baufälligen Altbaus. Vorliegend hingegen läßt sich der Klägervortrag mangels weiterer Darlegungen nur so verstehen, daß die Wohnungen in dem Hause - da ohne abgeschlossene Türen und ohne eigene, der jeweiligen Wohnung zugeordnete WC's (was es in Bonn in Altbauten noch oft gibt) - nicht mehr zeitgemäß sind. Für eine Sanierungsnotwendigkeit wegen Baufälligkeit reicht dieser Vortrag hingegen nicht aus.
Jedenfalls aber ist das weitere Tatbestandsmerkmal des § 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde" zu verneinen.
Die in der Wirtschaftlichkeitsberechnung des Klägers dargetanen Nachteile sind lediglich solche, die sich als nicht von ihm erwünschte ausreichende Vorteile darstellen; statt einer Rendite von 1 erstrebt der Kläger eine solche (unter Berücksichtigung seiner für den Umbau vorgesehenen Aufwendungen) von 4% wobei zu der Berechnung des Architekten noch offen bleiben kann, ob auch hinsichtlich der erwarteten künftigen höheren Einnahmen die Berechnung wegen des höheren Steueranfalls zutreffend ist). Zwar zählt zu erheblichen Nachteilen im Sinne der angeführten Kündigungsschutzbestimmung auch der Mangel jeglicher oder zumindest rentabler Nutzung (vgl. Staudinger a.a.O. Rn. 94). Diese Nachteile müssen aber von solchem Gewicht sein, daß die mit dem Bestandsschutz verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse auch im Hinblick auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums unerträglich erscheint (Staudinger a.a.O. Rn. 96).
Unter Anlegung dieses gebotenen strengen Maßstabes (vgl. hierzu auch die Beispiele bei Schmidt-Futterer, NJW 1972, 6) ist ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses gem. § 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht anzunehmen.
Fundstellen