Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzung einer Verwertungskündigung wegen Aufteilung einer Großraumwohnung

 

Orientierungssatz

1. Der vom Vermieter beabsichtigte Umbau, durch den aus der vom Mieter bewohnten Sechszimmerwohnung drei abgeschlossene Wohnungen geschaffen werden sollen, stellt eine Form der wirtschaftlichen Verwertung im Sinne des BGB § 564b Abs 2 S 1 Nr 3 dar, die aber nur dann zur Kündigung berechtigt, wenn sich diese Verwertung als angemessen darstellt und der Vermieter erhebliche Nachteile erleiden würde, falls er an dieser Verwertung gehindert würde.

2. Ein erheblicher Nachteil kann nur dann bejaht werden, wenn dargetan ist, daß die Beibehaltung der jetzigen Großraumwohnung unrentabel ist, da der Umstand, keine bessere Rendite erwirtschaften zu können, wenn die gegenwärtige Nutzung einen angemessenen Gewinn bringt, nicht als erheblicher Nachteil im Sinne der Vorschrift des BGB § 564b Abs 2 S 1 Nr 3 (vergleiche LG Bonn, 1987-04-06, 6 S 406/86, WuM 1987, 225).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1737887

NJW 1989, 2699

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