Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Umbauvorhabens. zum Begriff der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung eines Grundstücks
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. Der Umbau einer Sechszimmerwohnung in drei abgeschlossene Kleinwohnungen ist eine wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks. Der Vermieter ist zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn der Umbau angemessen ist, und wenn der Vermieter erhebliche Nachteile erleiden würde, wenn er an dieser Verwertung gehindert würde.
2. Zitierung: Vergleiche LG Bonn, 1987-04-06, 6 S 406/86, WuM 1987, 225.
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Zu Recht hat das AG die Kündigungen des Klägers gemäß § 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB für unbegründet erachtet. Voraussetzung einer Kündigung nach dieser Bestimmung ist, daß der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert wird und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.
Der von dem Kläger beabsichtigte Umbau, durch den aus der von den Beklagten angemieteten Sechszimmerwohnung drei abgeschlossene Wohnungen mit jeweils Küche und Bad geschaffen werden sollen, stellt allerdings eine Form der wirtschaftlichen Verwertung i.S. des § 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB dar, die aber nur dann zur Kündigung berechtigt, wenn sich diese Verwertung als angemessen darstellt und der Kläger erhebliche Nachteile erleiden würde, falls er in dieser Verwertung gehindert würde. Der Vortrag des Klägers ist nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend, um diese Feststellung treffen zu können. Der Kläger hat insoweit ausgeführt, daß nur durch den Umbau das Gebäude langfristig vermietbar sei, daß er öffentliche Förderungsmittel zu äußerst zinsgünstigen Bedingungen nur für kleinere Wohneinheiten erhalte, die von den Beklagten zur Zeit gezahlte Nettokaltmiete von 800,- DM extrem niedrig sei, er bei der Verwirklichung seiner Pläne zwar auf mehr als ein Jahrzehnt bei der Mietpreisgestaltung an die Sozialmiete gebunden sei, so daß er nicht besser als zur Zeit gestellt sei, aber langfristig durch die durch den Umbau erfolgte "Ertüchtigung" des Grundeigentums eine bessere Vermietbarkeit erreichen werde.
Dieser Vortrag des Klägers läßt nicht nachvollziehbar erkennen, daß die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit den Beklagten für ihn erhebliche Nachteile zur Folge hat. Ein erheblicher Nachteil kann nur dann bejaht werden, wenn dargetan ist, daß die Beibehaltung der jetzigen Großraumwohnungen unrentabel ist, da der Umstand, keine bessere Rendite erwirtschaften zu können, wenn die gegenwärtige Nutzung einen angemessenen Gewinn bringt, nicht als erheblicher Nachteil im Sinne der Vorschrift des § 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB angesehen werden kann (vgl. LG Bonn WM 1987, 225; Sternel IV 150; Schmidt-Futterer/Blank B 656). Konkrete Renditeberechnungen des Klägers sind in diesen Rechtsstreit nicht eingeführt worden. Die Befürchtung des Klägers, langfristig sei eine Sechszimmerwohnung nicht vermietbar, ist eine Hypothese, die jedenfalls durch die derzeitige Mietsituation nicht gestützt wird. Der Grundriß der Wohnung zeigt, daß es sich um eine gutgeschnittene Fünfzimmerwohnung mit getrenntem Bad und WC und Nebenraum handelt, für die nach der Erfahrung der Kammer eine erhebliche Nachfrage besteht. Daß sich hieran in absehbarer Zeit die Nachfragesituation entscheidend ändern wird, ist von dem Kläger nicht belegt worden. Das Gegenteil ergibt sich auch aus der von den Beklagten eingereichten Vorlage für den Stadtplanungsausschuß des Baudezernats des Bezirksamts Hamburg-Mitte v. 25.2.1988, die gerade den Erhalt großer Wohnungen für kinderreiche Familien und Wohngruppen in St. Georg befürwortet.
Fundstellen