Leitsatz (amtlich)
Zu Fragen der Schätzung eines Aufschlags auf das gewichtete Mittel des Normaltarifs nach dem " Schwacke - Mietpreisspiegel "
Verfahrensgang
AG Bonn (Entscheidung vom 04.04.2006; Aktenzeichen 15 C 440/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.04.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn - 15 C 440/05 - abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.462,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 356,20 € seit dem 05.10.2004, aus 330,60 € seit dem 30.07.2005, aus 636,00 € seit dem 05.10.2004 und aus weiteren 140,10 € seit dem 02.12.2005 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz tragen die Klägerin 39 % und die Beklagte 61 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Restmietzins für die Anmietung von Kraftfahrzeugen aus Anlass von insgesamt vier Unfallereignissen in Anspruch. Die Unfallgegner der Zedenten waren zum Zeitpunkt des jeweiligen Unfalls bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die 100%ige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Die Klägerin verfügt über eine Inkassoerlaubnis (Bl. 8 f. GA).
Die Unfallgeschädigten S , G , I und L mieteten jeweils für einen bestimmten Zeitraum ein Fahrzeug bei der Klägerin an, wobei diese ausschließlich Fahrzeuge nach dem sog. Unfallersatzwagentarif zur Vermietung anbietet, der betragsmäßig unstreitig über dem sog. Normaltarif für die Anmietung vergleichbarer bzw. gruppenreduzierter Fahrzeuge nach den Tabellenwerten für den Automietpreisspiegel von Eurotax-Schwacke-Expert (im folgenden: Normaltarif) liegt.
Wegen der Einzelheiten hinsichtlich der verunfallten und angemieteten Fahrzeuge, des Unfallzeitpunkts, des Mietbeginns, der Mietdauer und der in Ansatz gebrachten Miet- und Mietnebenkosten wird jeweils auf die streitbefangenen Mietverträge und die Rechnungen der Klägerin Bezug genommen (Bl. 10, 12, 13,15, 256, 258, 260, 261 GA).
Die Beklagte hat auf den von der Klägerin geltend gemachten Gesamtbetrag von (brutto) 4.193,40 € Zahlungen von insgesamt 1.622,00 € geleistet. Sie verweigert weitere Zahlungen insbesondere mit der Begründung, dass ein wirksamer Mietvertrag jeweils nicht zustande gekommen sei, weil eine Preisvereinbarung nicht wirksam getroffen worden sei. Die pauschale Bezugnahme innerhalb des Vertrags auf die "derzeit gültige Preisliste" habe die notwendige Vereinbarung des Mietzinses nicht ersetzen können, zumal die vorformulierte Vertragsklausel das Kostenrisiko unzulässig zum Nachteil des Kundens verlagere. Zudem sei der geltend gemachte Unfallersatztarif deshalb nicht geschuldet, weil die in Ansatz gebrachten Kosten nicht ortsüblich, angemessen und erforderlich seien. Eine Gegenüberstellung des Normaltarifs und des Unfallersatztarifs zeige, dass betriebswirtschaftliche Gründe für eine erhöhte Berechnung des Unfallersatztarifs unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt seien, nachdem sachverständige Stichprobenuntersuchungen auf dem relevanten Markt gezeigt hätten, dass sich eine Erhöhung der Mietfahrzeugkosten im Falle eines Unfalls gegenüber dem Tarifsystem des freien Mietwagengeschäfts nicht rechtfertige.
Die Klägerin geht weiterhin davon aus, dass die in Ansatz gebrachten Mehrkosten gegenüber dem (gewichteten) Normaltarif wirtschaftlich gerechtfertigt seien. Die Erhöhung der vereinbarten und abgerechneten Tarife sei mit Rücksicht auf die mit dem Mietfahrzeuggeschäft im Rahmen der Unfallvermietung verbundenen Kosten gerechtfertigt. Dies folge auch aus der vorgelegten Betriebskostenkalkulation im Verhältnis zur Endkalkulation, im Rahmen derer die besonderen Risiken und berechtigten Mehrkosten bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen zutreffend berücksichtigt worden seien.
Wegen des Vorbringens der Parteien in der I. Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Beklagte in der Hauptsache verurteilt, an die Klägerin die begehrten Restmieten von insgesamt 2.411,40 € zu zahlen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im wesentlichen darauf abgestellt, dass der jeweilige Mietvertrag auch hinsichtlich der in Rechnung gestellten Tarife wirksam abgeschlossen worden sei, weil die in Bezug genommene Preisliste Vertragsbestandteil geworden sei. Die abgerechneten Miettarife seien als erforderliche Kosten im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB anzusehen. Weil den Geschädigten weder die Dauer der erforderlichen Reparatur ihres beschädigten Fahrzeugs bekannt noch die selbständige Vorfinanzierung möglich gewesen sei, habe die Anmietung der streitbefangenen Fahrzeuge nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, zumal ihnen die Unterschiede zwischen den Normal- und Unfallersatztarifen und die diesbezüglich kontroverse Rechtsprechung nic...