Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 23.400,- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2011 Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der G GmbH & Co. Projekt 1 KG zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Verbindlichkeiten aus dem Darlehen zustehen, das von der Beklagten an den Kläger gewährt wurde und welches der teilweisen Finanzierung dessen Beteiligung an der "G GmbH & Co. Projekt 1 KG" mit der Beteiligungsnr. ##### dient.
3.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziff. 1 des Tenors genannten Gegenleistung in Annahmeverzug befindet.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 6 % und die Beklagte zu 94 %.
6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger zeichnete am 29.11.2004 eine Beteiligung an der G GmbH & Co Projekt 1 KG in Höhe von EUR 40.000,- zzgl. Agio in Höhe von 3% des Ausgabebetrages. Die Beteiligung erfolgte mittelbar über die C GmbH, die als Treuhandkommanditistin auftrat.
Ein Teilbetrag in Höhe von 40,5 % der Beteiligungssumme (= EUR 16.200,-) wurde durch Aufnahme eines Darlehens bei der Beklagten kreditfinanziert. Die Anteilsfinanzierung in dieser Höhe durch die Beklagte war zwingender Bestandteil der Fondbeteiligung. Den Rest des Anlagebetrages in Höhe von EUR 25.000,- brachte der Kläger aus Eigenkapital auf.
Die "Beteiligungserklärung" des Klägers bzgl. des Fonds und der Antrag auf Abschluss eines Darlehnsvertrages waren in einem Dokument, das mit "Zeichnungsschein/Darlehnsvertrag" überschrieben ist enthalten. Der "Zeichnungsschein" wurde am 07.12.2004 gegengezeichnet Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieses Dokuments wird auf die Anlage K1 (Bl. ## f. d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte übergab dem Kläger ebenfalls am 29.11.2004 die auf einem einheitlichen Schriftstück abgedruckten Widerrufsbelehrungen sowohl hinsichtlich der "Beitrittserklärung" und des Treuhandvertrages mit der C GmbH als auch hinsichtlich des Darlehnsvertrages.
In Bezug auf den Darlehensvertrag hat die Widerrufsbelehrung folgenden Inhalt:
Am 10.12.2004 übersandte die C GmbH dem Kläger ein Schreiben, in dem sie die Beteiligung des Klägers an der Fondsgesellschaft bestätigte und in der Anlage einen "Durchschlag des gegengezeichneten Zeichnungsscheins/Darlehensvertrages" übersandte (Anlage K 4, Bl. ###).
Nach den vertraglichen Konditionen ist die Rückzahlung des Darlehens zum 22.06.2015 fällig.
Der Kläger erhielt eine Ausschüttung des Fonds in Höhe von EUR 1.600,- und erzielte Steuervorteile in Höhe von ca. EUR 14.500,-.
Der Kläger teilte mittels anwaltlichem Schreiben vom 28.04.2011 (Anlage K 5, Bl. ### f.) der Beklagten mit, dass seiner Auffassung nach die Widerrufsbelehrung mangels hinreichender Entsprechung mit den gesetzlichen Vorschriften fehlerhaft sei und aus diesem Grunde die zweiwöchige Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen sei. In diesem Schreiben erklärte der anwaltliche Vertreter des Klägers zugleich den "Widerruf" des Darlehnsvertrages und der im Vertrag enthaltenen Sicherungsabrede.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche und fehlerhaft sei, weil sie nicht hinreichend über den Fristbeginn belehre. Die Beklagte könne sich nicht auf die Schutzwirkung des §14 Abs.1 BGB InfoV (a.F.) berufen, da die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Belehrung unmittelbar aus dem Gesetz folge und nicht durch eine Verordnung eingeschränkt werden dürfe.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe aufgrund wirksamen Widerrufs des Darlehnsvertrages ein Anspruch auf Rückzahlung des an die Fondsgesellschaft geleisteten Eigenanteils in Höhe von EUR 25.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2004 gegen die Beklagte zu.
Im Hinblick auf den Zinsanspruch ist der Kläger der Auffassung, dass ihm ab dem Zeitpunkt der Einzahlung des Eigenkapitals ein Nutzungsersatzanspruch zustehe. Hierbei sei zu beachten, dass der Fonds das Geld letztlich aufgrund einer Schuldübernahme an eine Bank weitergeleitet habe.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 25.000,- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2004 zu zahlen und ihre Zustimmung zur Übertragung der Beteiligung an der G GmbH & Co. Projekt 1 KG im Nennwert von EUR 40.000,- Zug um Zug gegen Abgabe eins Angebots zur Übertragung eben dieser Beteiligung zu erklären;
2.
festzustellen, dass der Beklagte gegen ihn keine Verbindlichkeiten aus dem Darlehen zu...