Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Anspruch auf Provision des Verwalters für die Vermittlung eines Mietvertrages

 

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Siegburg vom 16.02.1995 wird das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Siegburg vom 04.11.1994 – 2a C 259/94 – aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist begründet. Das Amtsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

1.

Ein etwaiger Provisonsanspruch der Klägerin aus § 652 Abs. 1 BGB ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz (WOVermittG) ausgeschlossen. Hiernach steht dem Wohnungsvermittler ein Anspruch auf Entgelt nach Abs. 1 des Gesetzes nicht zu, wenn der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist. Die Klägerin ist als Verwalterin im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Dies folgt bereits daraus, daß sie Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage … in … ist, zu der die von den Beklagten aufgrund der Vermittlung der Klägerin angemietete Eigentumswohnung gehört. Ob die Klägerin darüber hinaus auch Verwaltungsaufgaben bezüglich des Sondereigentums der Vermieterin der Beklagten wahrgenommen hat – wofür nach der Vernehmung der Zeuginnen … und … einiges spricht –, kann im Ergebnis offenbleiben.

Daß für die Anwendung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WOVermittG im Falle der Vermittlung einer Eigentumswohnung bereits die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ausreicht, läßt sich mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbaren und ist von ihrem Schutzzweck her geboten.

a) Dem Verwalter nach dem WEG obliegt jedenfalls in Teilbereichen auch die Verwaltung von Räumlichkeiten, die der jeweilige Wohnungseigentümer zu Wohnzwecken vermietet hat. Insoweit liegt auch eine Verwaltung von Wohnräumen entsprechend dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WOVermittG vor. Zum einen befinden sich nämlich auch im Bereich der im Sondereigentum stehenden und in erster Linie vermieteten Wohnräume im engeren Sinne (Wohnzimmer/Schlafzimmer etc.) Gebäudeteile, die entweder gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend oder nach der Teilungserklärung als Gemeinschaftseigentum anzusehen sind und deshalb in den Zuständigkeitsbereich des WEG-Verwalters fallen. Wenn es beispielsweise Beanstandungen an tragenden Innenwänden oder an Fenstern – je nach Ausgestaltung auch bezüglich der Heizungsanlage – gibt, ist der WEG-Verwalter für die Durchführung von etwaig erforderlichen Renovierungsarbeiten – einer typischen Verwaltungsaufgabe – verantwortlich. Zudem werden von dem Begriff Wohnraum im Wohnungsmietrecht und damit auch im Rahmen des hier relevanten Wohnungsvermittlungsgesetzes nicht nur Wohnräume im engeren Sinne, sondern auch Nebenräume wie Bad, Flur, Abstellraum und Kellerraum erfaßt (vgl. Palandt/Putzo, Einführung vor § 535 Rdn. 70). Wenn und soweit solche Nebenräume mitvermietet sind und im Gemeinschaftseigentum stehen, nimmt der WEG-Verwalter auch insoweit Verwaltungsaufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WEG wahr.

Vorliegend trifft dies gemäß § 1 Nr. 2 des von den Beklagten abgeschlossenen Mietvertrages auf den im Gemeinschaftseigentum stehenden Waschmaschinen- und Trockenraum sowie auf den Fahrrad-/Müllram zu; beide Räume sind den Beklagten zur Mitbenutzung vermietet worden.

b) Es entspricht auch – entgegen AG Oldenburg, WM 1989, 33; LG Kiel, WM 1985 – Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WOVermittG, dem Wohnungsvermittler bereits dann den Provisionsanspruch zu versagen, wenn ihm – wie hier – in der Wohnungseigentumsanlage, zu der die vermittelte Eigentumswohnung gehört, (lediglich) die Verwaltung nach dem WEG obliegt. Schutzzweck der Vorschrift ist zum einen, das gesetzliche Leitbild des Maklers als unabhängiger Vermittler von Verträgen auf dem Gebiet der Wohnungsraumvermietung beizubehalten; zum anderen soll der Mieter vor „unverdienten” Provisionsansprüchen geschützt werden (vgl. LG Frankfurt, WM 1981, 23; LG Bonn, WM 1986, 348, 349; im Ausgangspunkt auch AG Oldenburg, WM 1989, 33, 34). Es widerspricht aber dem gesetzlichen Leitbild des Maklers, wenn er nach Abschluß des Mietvertrages und den damit notwendigerweise im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten wie Wohnungsabnahme und -übergabe weitere Tätigkeiten entfaltet, die der Durchführung des Mietvertrages dienen. Der WEG-Verwalter ist Ansprechpartner des Mieters in allen Fragen, die sich auf das Gemeinschaftseigentum der Wohnanlage beziehen, soweit ein Zusammenhang mit den gemieteten Räumen besteht (siehe oben). Insoweit nimmt der Verwalter die Interessen des Vermieters und Wohnungseigentümers wahr. Auch wenn die Interessen des einzelnen Wohnungseigentümers nicht stets identisch mit den vom Verwalter zu beachtenden Interessen der Eigentümergemeinschaft sein müssen, läßt sich dieses Verhalten mit der Eigenschaft alsneutraler Wohnungsvermittler nicht in Einklang bringen.

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