Entscheidungsstichwort (Thema)
Maklerprovision: Vermittlung eines Mietvertrages durch den Makler einer Wohnungseigentumsanlage
Orientierungssatz
Vermittelt der Makler den Mietvertrag für eine Eigentumswohnung in einer Wohnanlage, in der er Verwalter des Gemeinschaftseigentums ist, steht ihm auch dann kein Anspruch auf Maklerprovision zu, wenn er nicht zugleich Verwalter des Sondereigentums an der vermieteten Wohnung ist.
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision in Höhe von 1598,50 DM, da die Klägerin diese ohne Rechtsgrund geleistet hat. Denn § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG schließt einen Anspruch der Beklagten auf Vermittlungsprovision aus. Die Beklagte ist als Verwalterin des Gemeinschaftseigentums der Wohnanlage, in der sie der Klägerin die von dieser angemietete Eigentumswohnung vermittelt hatte, tätig. Diese Verwaltungstätigkeit reicht nach Auffassung der Kammer für die Anwendung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG aus. Zwar bejaht ein Teil der Rechtsprechung die Anwendbarkeit dieser Vorschrift und damit den Ausschluß des Provisionsanspruches nur, wenn der Vermittler als Verwalter des Sondereigentums tätig war (AG Hamburg ZMR 1995, 90; LG Freiburg WM 1993, 413).
Hierbei wird jedoch übersehen, daß nicht nur die Wohnräume im engeren Sinne, sondern auch im Gemeinschaftseigentum stehende Nebenräume und Einrichtungen regelmäßig mitvermietet werden. So liegt es auch hier bei der im Gemeinschaftseigentum stehenden Waschküche.
Die Beklagte nimmt damit Verwaltungsaufgaben im Sinne des §2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG wahr. Hinzukommt, daß der Ausschlußtatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG den Mieter vor wirtschaftlich ungerechtfertigten Belastungen schützen soll (vgl. Staudinger-Reuter, BGB, 13. Bearbeitung, § 652 Rn. 142 m. w. N.) und eine weite Auslegung auch deshalb geboten erscheint. In welchem Umfang Verwaltertätigkeiten für die einzelne Wohnung erbracht werden, kann deshalb nicht entscheidend sein.
Schließlich tritt nach dem gesetzlichen Leitbild des Maklers dieser als unabhängiger Vermittler von Verträgen auf; diesem Leitbild widerspricht es auch, wenn der Makler nach Abschluß des Mietvertrags - wie es beim Verwalter der Fall ist - noch weitere Tätigkeiten entfaltet, die der Durchführung des Mietvertrags dienen. Denn der WEG-Verwalter ist Ansprechpartner des Mieters in allen mit dem Gemeinschaftseigentum in Zusammenhang stehenden Fragen und nimmt insoweit auch Interessen des Wohnungseigentümers und des Vermieters wahr, so daß er nicht mehr als neutraler Wohnungsvermittler erscheint und auftreten kann. Ein Provisionsanspruch ist ihm deshalb zu versagen (so auch LG Bonn WM 1996, 148 mit zustimmender Anmerkung Windisch).
Fundstellen
Haufe-Index 1738108 |
NJW-RR 1998, 1070 |
WuM 1998, 605 |