Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.12.2011; Aktenzeichen 2 StR 543/11)

 

Tenor

Der Angeklagte wird wegen schwerer räuberischer Erpressung in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.

- §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 53 StGB -

 

Gründe

A.

I.

( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten)

II.

1. Tatgeschehen am 14.11.2010

a) Tatvorgeschichte:

Am 13.11.2011 war das zuletzt vom Angeklagten erworbene Heroin aufgebraucht. Er hatte Angst, da er nicht wusste, wie er an neues Heroin kommen sollte. So wachte er am 14.11.2011 morgens gegen 5:00 Uhr auf und durchdachte verschiedene, auch illegale Möglichkeiten, wie er an Geld kommen könnte. Hierbei kam ihm auch der Gedanke, um die Mittagszeit eine Tankstelle zu überfallen. Zum einen hoffte er auf nur wenige Kunden zu dieser Zeit, zum anderen erhoffte er sich eine im Vergleich etwa zu einem Handtaschenraub höhere Beute. Nachdem er den Entschluss gefasst hatte, diesen Gedanken in die Wirklichkeit umzusetzen, obwohl er damit finanziellen Schaden anrichten und Menschen ängstigen würde, baute er ein altes Bolzenschubwerkzeug seines Vaters, das waffenähnlich aussieht, jedoch nicht funktionsfähig war, zusammen. Zudem setzte er sich eine Wollmütze und eine Sonnenbrille auf, damit er nicht ohne weiteres erkannt werden würde. Weiter umwickelte er, da er keine Schuhe besaß, seine Füße mit Stoff und beklebte diesen zur Befestigung mit einem durchsichtigen Klebeband. Als er hiermit gegen Mittag fertig war, setzte er sich auf sein silbernes Fahrrad, das mit einem Multifunktionslenker ausgestattet war, und fuhr in Richtung B-Tankstelle in E.

b) Tatgeschichte

An der B-Tankstelle in der Sstraße ## angekommen betrat er diese gegen 13:10 Uhr, bekleidet u.a. mit der bereits genannten schwarzen Sonnenbrille, der dunkelblaue Wollmütze sowie der um seine Füße gewickelten und mit Klebeband beklebten Stofffetzen. Mit einer Plastiktüte in der Hand stellte er sich hinter dem Kunden L an der Kasse an, wobei er sich gegen die Kühltheke lehnte und sich festhielt. Als er an der Reihe war, ging er um den Verkaufstresen herum. Die Zeugin I kam ihm an die Seite des Verkaufstresens entgegen, weil sie dachte, er wolle Pfandflaschen abgeben. Statt Pfandflaschen holte der Angeklagte, der etwas kleiner war als die Zeugin, jedoch das ca. 30 cm lange Bolzenschubwerkzeug aus der Tüte und richtete es auf deren Bauch/ Brust. Mit im einzelnen nicht aufgeklärten Worten, die jedoch aus Sicht der Zeugin eindeutig waren, forderte er sie auf, ihm das sich in der Kasse befindliche Scheingeld zu geben. Diese öffnete, während die gesamte Zeit das Bolzenschubwerkzeug, von dem sie dachte, es handle sich um eine Waffe, auf sie gerichtet war, aus Angst um ihr Leben durch Knopfdruck die Kasse. Sodann entnahm sie die dort befindlichen Geldscheine und legte diese in die Tüte, die ihr vom Angeklagten offen hingehalten wurde. Ihre Frage, ob er auch das Münzgeld haben wolle, verneinte er. Vielmehr steckte er das Bolzenschubwerkzeug zurück in die Tüte, ging an dem Zeugen N und dem nahe des Ausgangs stehenden Kunden L mit einem etwas "geknickten" Gang vorbei und verließ die Tankstelle mit einer Beute von ca. 700,00 Euro.

c) Tatnachgeschehen

Draußen setzte er sich auf sein Fahrrad und fuhr mit diesem über die I2straße und das N Feld zu seiner Wohnung. Da er aus Angst, entdeckt zu werden, sehr schnell fuhr, musste er aus Atemnot zweimal anhalten. Zuhause angekommen war er selbst so schockiert über sein Vorgehen, dass er eine Stunde auf dem Bett saß und nachdachte, wobei er ständig damit rechnete, die Polizei würde bei ihm klingen, was aber nicht der Fall war. Als er nach einiger Zeit seine Beute zählte, war er über deren Höhe enttäuscht, da er sich insgeheim eine vierstellige Summe erhofft hatte. Im Laufe des Nachmittags fuhr er zum C, wo er zum einen seine Schulden beglich, zum anderen neues Heroin erwarb.

Die Zeugin I begab sich nach dem Vorfall in ein Personalzimmer in der Tankstelle und brach in Tränen aus. Während der Zeuge N sie tröstete, rief ihr Kollege, Herr C2, die Polizei, wickelte die restlichen Kunden ab und verschloss die Tankstelle. Die Zeugin I wurde mit dem Notarzt in die Rheinischen Landeskliniken verbracht, wo man ihr zwei Beruhigungstabletten verabreichte und ihr eine Schlaftablette mitgab. Nach ca. zwei Stunden begab sie sich auf Rat der Ärzte erneut zur Tankstelle, um die Geschehnisse von Anfang an aufzuarbeiten. Am nächsten Tag suchte sie ihren Hausarzt auf, der ihr weitere Beruhigungs- und Schlaftabletten verordnete. Zwar setzte sie die Beruhigungstabletten schon nach kurzer Zeit ab, da sie sich durch diese retardiert und in ihrer Aufsichtspflicht gegenüber ihrer kleinen Tochter eingeschränkt fühlte. Die Schlaftabletten hingegen brauchte sie wegen anhaltender Schlafstörungen vollständig auf. Zudem nahm sie an etwa fünf bis sechs Sitzungen von je einer Stunde bei der Seelsorge teil, um das Geschehen psychisch besser ver...

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