Entscheidungsstichwort (Thema)
Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen. Befreiung. Muttergesellschaft mit Sitz im Ausland
Leitsatz (amtlich)
Der Konzernabschluss muss auch dann gemäß § 264b Nr. 3 a HGB im elektronischen Bundesanzeiger offengelegt werden, wenn die Muttergesellschaft bereits an ihrem Sitz im Ausland eine Offenlegung vorgenommen hat.
Normenkette
HGB §§ 264b, 325, 335; EWG-RL 78/660 Art. 57
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 20.04.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2007/2008 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 15.12.20##, zugestellt am 21.12.20##, angedroht.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 25.01.2010 (Eingang) Einspruch eingelegt. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie als Tochtergesellschaft nach § 264b HGB von der Offenlegung befreit sei.
Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 09.04.2010 das bezeichnete Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt. Der Konzernabschluss sei nicht im elektronischen Bundesanzeiger offengelegt worden, die Befreiungsvoraussetzungen des § 264b HGB lägen daher nicht vor.
Gegen die ihr am 13.04.2010 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 23.04.2010 (Eingang) sofortige Beschwerde eingelegt. Sie meint, dass sie den Konzernabschluss nicht im elektronischen Bundesanzeiger offenlegen müsse, da er bereits in den O - am Sitz der Muttergesellschaft - offengelegt worden sei.
II.
Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Bundesamt für Justiz hat das Ordnungsgeld zu Recht festgesetzt, denn die Beschwerdeführerin hat innerhalb der ihr gesetzten Frist von sechs Wochen weder die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2007/2008 (endend am 30.09.2008) bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht noch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Offenlegungspflicht gemäß § 264b HGB erfüllt.
Unstreitig hat sie den Konzernabschluss, in den sie einbezogen worden ist, nicht bei dem elektronischen Bundesanzeiger eingereicht. Sie meint, dass die Einreichung nicht erforderlich sei, weil die in B ansässige Muttergesellschaft ihren Jahresabschluss bei dem für sie zuständigen Register in den O eingereicht habe. Die Muttergesellschaft unterfalle nicht dem Anwendungsbereich des § 325 HGB. Dies überzeugt jedoch nicht.
Schon der Wortlaut des § 264b Nr. 3 Buchstabe a HGB spricht dafür, dass der Konzernabschluss (auch) bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen ist, denn dort heißt es, dass die Befreiung "im Anhang des vom Mutterunternehmen aufgestellten und nach § 325 durch Einreichung beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers offen gelegten Konzernabschlusses" anzugeben sei. Das Gesetz geht somit davon aus, dass der Konzernabschluss bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers offen gelegt werde. Eine Ausnahme für Mutterunternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, ist dort nicht vorgesehen, und zwar in Kenntnis dessen, dass § 264b HGB eine Befreiung auch in solchen Fällen vorsieht, in denen das Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat (§ 264b Nr. 1 HGB).
Die Gesetzgebungsgeschichte gibt keine unmittelbaren Anhaltspunkte für den Willen des Gesetzgebers. In der Begründung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf vom 15.03.2006 (BT-Drs. 16/960, Seite 48) heißt es zu der Neufassung des § 264b HGB nur: "Es handelt sich um eine Folgeänderung, die in ihrer Ausgestaltung den zu § 264 vorzunehmenden Änderungen entspricht (vgl. vorstehende Begründung)". Die in Bezug genommene Begründung zu der Neufassung des § 264 Abs. 3 HGB verweist lediglich darauf, dass das Offenlegungssystem gewechselt habe. Es werde dem Umstand Rechnung getragen, dass § 264 Abs. 3 HGB auf Art. 57 der Vierten gesellschaftsrechtlichen EU-Richtlinie beruhe. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages empfahl im Hinblick auf die §§ 264, 264b HGB keine Änderungen des Gesetzentwurfs, demgemäß enthält die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 27.09.2006 (BT-Drs. 16/2781) insoweit auch keine weitergehende Begründung.
Der Hinweis auf das Gemeinschaftsrecht ist jedoch insofern von Interesse, als Art. 57 der Richtlinie 78/660/EWG in der Fassung, die er durch Art. 43 der Richtlinie 83/349/EWG erhalten hat, Folgendes vorschreibt:
"Unbeschadet der Richtlinien 68/151/EWG und 77/91/EWG brauchen die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über den Inhalt, die Prüfung und die Offenlegung des Jahresabschlusses nicht auf Gesellschaften anzuwenden, die ihrem Recht unterliegen und Tochterunternehmen im Sinne der Richtlinie 83/34...