Leitsatz (amtlich)

§ 301 S. 1 AktG ist nicht über seinen Wortlaut hinaus auf gewinnunabhängige Festvergütungen anzuwenden, die an einen (typischen) stillen Gesellschafter für dessen Einlage gezahlt werden.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein 1999 gegründetes Unternehmen aus dem Bereich der Biotechnologie/Biochirurgie. Die Beklagte ist ein Unternehmen der öffentlich-rechtlichen KfW-Gruppe und finanziert im Rahmen öffentlicher Förderprogramme junge Technologieunternehmen durch privatrechtlich ausgestaltete Beteiligungen. Die Beklagte war von Ende 2000 bis Februar 2005 mit zunächst 6.025 und zuletzt 13.435 Aktien an der Klägerin beteiligt. Dies entsprach einer Beteiligungsquote von 4,04 % im Jahr 2000 und 3,3 % Anfang Februar 2005. Daneben beteiligte sich die Beklagte auf Grund von 4 Beteiligungsverträgen (Anlagen K1 – 4 zur Klageschrift) vom 08./25.10.1999 als stille Gesellschafterin mit insgesamt 2.500. 000 EUR an der Klägerin. Die Verträge wurden als Teilgewinnabführungsverträge in das Handelsregister der Klägerin eingetragen. Die Einzahlung der Einlagen erfolgte Anfang des Jahres 2000.

In § 8 der Beteiligungsverträge Anlagen K1 und 2 (Einlagen je 750 TEUR) heißt es jeweils:

„1. Die W erhält auf ihre Einlage eine vom Jahresergebnis des TU (sic: der Klägerin) unabhängige Mindestvergütung in Höhe von 5 % p.a. Diese ist halbjährlich im Nachhinein zum 31.3. und 30.09. eines jeden Jahres fällig.

2. Von den ab Abruf der Einlage an erwirtschafteten Jahresüberschüssen erhält die W im übrigen 10%. Für einen Zeitraum, in dem die W mehr als eine Beteiligung an dem TU hält, erhält sie jedoch neben den jeweiligen Mindestvergütungen von den erwirtschafteten Jahresüberschüssen nur insgesamt 10% für alle Beteiligungen.

4. Die W ist berechtigt, am Ende der Beteiligungszeit eine einmalige Vergütung von 30% des Beteiligungsbetrages … zu verlangen (Endvergütung). Bei der zu zahlenden Endvergütung werden die gemäß § 8 Abs. 2 jährlich entrichteten Gewinnbeteiligungen angerechnet. …

Die W wird von diesem Recht nur Gebrauch machen, wenn dies nach ihrer Ansicht aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des TU … gerechtfertigt erscheint.”

In § 7 der Beteiligungsverträge Anlagen K3 und 4 (Einlagen je 500 T EUR) heißt es jeweils:

„1. Die W erhält auf ihre Einlage eine vom Jahresergebnis des TU (sic: der Klägerin) unabhängige Mindestvergütung in Höhe von 7 % p.a. Diese ist halbjährlich im Nachhinein zum 31.5. und 30.11. eines jeden Jahres fällig.

2. Von den ab Abruf der Einlage an erwirtschafteten Jahresüberschüssen erhält die W im übrigen 10%. Für einen Zeitraum, in dem die W mehr als eine Beteiligung an dem TU hält, erhält sie jedoch neben den jeweiligen Mindestvergütungen von den erwirtschafteten Jahresüberschüssen nur insgesamt 10% für alle Beteiligungen.

4. Die W ist berechtigt, am Ende der Beteiligungszeit eine einmalige Vergütung von 35% des Beteiligungsbetrages … zu verlangen (Endvergütung). Bei der zu zahlenden Endvergütung werden die gemäß § 7 Abs. 2 jährlich entrichteten Gewinnbeteiligungen angerechnet. …”

Wegen der Einzelheiten der Beteiligungsverträge wird auf die Anlagen K1 – 4 zur Klageschrift Bezug genommen.

Die Beklagte beteiligte sich an der Klägerin neben einer anderen Beteiligungsgesellschaft, der M GmbH Co. KG. Grundlage der Beteiligung war ein von der Klägerin erstelltes so genanntes „Information Memorandum”. Die zugehörige Ergebnisplanung sah für die Klägerin bis Ende 2003 einen kumulierten Gewinn (Bilanzgewinn) von knapp 20 Millionen EUR und für das Jahr 2004 einen Jahresüberschuss von über 28 Millionen EUR vor. Tatsächlich erwirtschaftete die Klägerin durchgehend Verluste, die kumuliert bis zum Ende des Geschäftsjahres 2003 zu einem Bilanzverlust von ca. 20,7 Millionen EUR führten. Bis zum Ende des Geschäftsjahres 2004 betrug der Bilanzverlust kumuliert etwa 23,4 Millionen EUR. Diese Verluste konnten nur durch verschiedene Kapitalerhöhungen, über die der Klägerin Eigenkapital von mehr als 35 Millionen EUR zugeflossen ist, ausgeglichen werden.

Bis zum 30. September 2004 zahlte die Klägerin die nach den Beteiligungsverträgen ermittelte Mindestvergütung in Höhe von insgesamt 684.413,88 EUR bei Fälligkeit jeweils an die Beklagte. Der Beklagten flossen hierdurch abzüglich der Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlägen 503.910,15 EUR zu. Diese Zahlungen beeinflussten das Ergebnis der Klägerin entsprechend negativ.

Das Engagement der Beklagten bei der Klägerin wurde im Februar 2005 durch Ablösung der stillen Beteiligungen und den Verkauf der Aktien in Folge des Einstiegs eines Erwerbers, der H Corporation beendet. Die Abwicklung der Beteiligungsverträge wurde in einer Vereinbarung der Parteien vom 04./07.02.2005 (Anlage K11 zur Klageschrift) geregelt. Darin heißt es:

„F. Zwischen W und Y besteht Uneinigkeit hinsichtlic...

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