Entscheidungsstichwort (Thema)
Tageszulassung eines PKW
Leitsatz (amtlich)
Der Verkäufer eines Neufahrzeuges muss den Käufer darüber aufklären, dass er vor Übergabe das Fahrzeug zunächst auf sich zulassen wird, wenn sich der Verkauf des Fahrzeuges mit Tageszulassung nicht aus anderen Umständen aufdrängt.
Normenkette
BGB § 434 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Bonn (Entscheidung vom 18.08.2009) |
LG Bonn (Entscheidung vom 20.07.2009) |
Tenor
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 20.07.2009, berichtigt durch Beschluss vom 18.08.2009, bleibt aufrecht erhalten.
Klarstellend wird festgestellt, dass die Beklagte in den Klageanträgen zu 1. und 2. verurteilt ist, dass die Zulassung des Fahrzeugs auf den Kläger auf dessen Kosten zu erfolgen hat.
Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,-€ vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Kaufvertrag geltend.
Der Kläger schloss mit der Beklagten am 14.02.2009 einen Kaufvertrag über ein Neufahrzeug des Hersteller L, Modell S. Liefertermin sollte 3 Monate nach Bestellung sein. Die laut Kaufvertrag bestellte Farbausführung in Ngrün metallic wurde später einvernehmlich in T orange metallic geändert.
In dem Bestellformular (Anlage 2, Bl. 48 d.A.) wurde in die Spalte "Gegenwärtige Preise ab Fabrik/Importeurlager" handschriftlich vom Geschäftsführer der Beklagten eingetragen: 9.990,-€. Die Metalliclackierung kostete 315,-€. Auf den Gesamtpreis von 10.305,-€ gewährte die Beklagte 4 % Rabatt = 412,20 €. Weitere 600,-€ wurden abgezogen, weil der Kläger keine Fußmatten und keine Wartung wünschte. Es blieben 9.292,80 €. Links von der Zahlenaufstellung war handschriftlich vermerkt: "Bestandteil der Bestellung ist das Vertragszusatzdokument Umweltprämie wie angehängt inkl. der darin beschriebenen Risikoübernahme durch die Verkäuferfirma". Es heißt dann weiter "- 2.500,- Umweltprämie = 6.792,80,-€". In der darunter befindlichen Spalte "Transportkosten" trug der Geschäftsführer 750,-€ ein.
Darunter schrieb er auf die linke Seite: "= Zahlbetrag max. 7.500,". Rechts daneben trug er in die Spalten "Nettobetrag" 8.436,81; "Umsatzsteuer" 1.602,00 und "Gesamtbetrag" 10.039,80 ein.
Zur Zahlungsweise sah der Vertrag vor "Bar bei Bereitstellung bzw. 2 Tage vor Auslieferung Überweisung auf Konto ...".
Die Beklagte warb in einem Rundschreiben mit Datum 14.02.2009 (Bl. 13 d.A.) wie folgt:
"Bei uns wird die Umweltprämie garantiert", es folgte handschriftlich "30.12.2009".
Das Rundschreiben enthielt als Kopf links oben das Logo L, dann rechts u.a. die Angabe "L Service-/Vertragspartner".
Im Mai wurde der Beklagten das Fahrzeug vom Hersteller zur Verfügung gestellt. Zu einer Auslieferung an den Kläger kam es nicht, weil die Beklagte mitteilte, das Fahrzeug werde zuerst auf sie als sog. Tageszulassung zugelassen. Zudem war die Beklagte nicht bereit, es gegen Zahlung von 7.500,-€ auszuliefern. Die Beklagte vertrat die Auffassung, die vom Kläger zu zahlende Summe betrage 10.039,80 €.
Zu einer Auslieferung an den Kläger gegen 7.500,-€ ohne Tageszulassung war die Beklagte auch nach anwaltlichem Aufforderungsschreiben unter Fristsetzung nicht bereit.
Der Kläger meint, die Beklagte schulde ihm ein Fahrzeug, das nicht zuvor auf die Beklagte zugelassen war, auch wenn es sich um eine Tageszulassung oder Kurzzulassung ohne Gebrauch des Fahrzeugs handele. Er meint, die Beklagte habe ihn darüber aufklären müssen, dass sie nur bereit oder in der Lage sei, Fahrzeuge mit Tageszulassung zu veräußern. Der Kläger behauptet, er hätte bei Kenntnis entweder einen höheren Rabatt ausgehandelt oder ein Fahrzeug bei einem anderen Händler gekauft.
Der Kläger meint weiter, nach dem Vertrag müsse ihm die Beklagte das Fahrzeug für 7.500,-€ zur Verfügung stellen.
Mit der am 02.07.2009 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Auslieferung des bestellten PKW als Neufahrzeug ohne Tages- oder Kurzzulassung, hilfsweise als Neufahrzeug mit Tages- oder Kurzzulassung auf die Beklagte an ihn Zug um Zug gegen Zahlung von 7.500,00 € in bar sowie ihn von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 € freizustellen. Auf den Antrag des Klägers ist gegen die Beklagte am 20.07.2009 ein Versäumnisurteil ergangen, das mit Beschluss vom 18.08.2009 im Tenor berichtigt worden ist. Im Hauptsacheantrag ist die Beklagte im Versäumnisurteil in der berichtigten Fassung verurteilt worden, "an den Kläger in Erfüllung des Kaufvertrages vom 14.02.2009 einen Pkw Fabrikat L, Typ: S, Farbe: Torange Metalliclackierung, ansonsten Serienausstattung, Motorisierung: 1400 ccm Hubraum /71 Kw (97 PS), mit Fußmatten für Vorder- und Rücksitze als Neufahrzeug ohne Tages- oder Kurzzulassung an den Kläger nach von der Beklagten zu bewirkenden Zulassung dieses Fahrzeuges auf den Kläger als Fahrzeughalter bei einer Kraftfahrzeugz...