Verfahrensgang
AG Bonn (Entscheidung vom 08.02.2010; Aktenzeichen 115 C 1/09) |
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 08.02.2010, 115 C 1/09, wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
1.)
Dem Kläger steht ein Anspruch gem. §§ 346 S. 1 BGB aF i.V.m. § 286 Abs. 2 BGB aF bzw. § 326 Abs. 2 BGB a.F. auf Auszahlung der auf den streitgegenständlichen Telefonkarten gespeicherten Guthabenwerte i. H. v 3.080,02 EUR zu. Wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, befand sich die Beklagte bei der Abgabe der Rücktrittserklärung mit dem Umtausch der Telefonkarten in Verzug.
a)
Das Amtsgericht ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger einen Anspruch auf Umtausch der streitgegenständlichen Telefonkarten hatte. Denn mit Urteil vom 24.01.2008 - III ZR 79/07 - hat der BGH die Beklagte aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung nur deshalb für berechtigt gehalten, gemäß § 315 BGB die Gültigkeitsdauer der unbefristeten Telefonkarten der ersten Generation nachträglich zu beschränken, weil den Interessen des durchschnittlichen Erwerbers dadurch hinreichend Rechnung getragen worden sei, dass ihm zugleich das Recht eingeräumt worden sei, die bei Ablauf der Geltungsdauer gesperrten, noch nicht verbrauchten Telefonkarten unter Anrechnung des Restguthabens unbefristet gegen gültige Telefonkarten umzutauschen (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2008 - III ZR 79/07, [...] Rn. 10ff.; ebenso BGH, Urt. v. 11.03.2010 - III ZR 178/09, [...] Rn. 10.)
b)
Dieser Anspruch verjährt wie der BGH in seinem Urteil vom 11.03.2010 - III ZR 178/09 - ausgeführt hat nicht vor dem 01.01.2012. Dabei könne es auf sich beruhen, ob es sich bei dem Umtauschanspruch um einen verhaltenen Anspruch handele. Die ergänzende Vertragsauslegung, aufgrund derer die Beklagte für berechtigt gehalten worden sei, die Laufzeit der ursprünglich unbefristet geltenden Telefonkarten durch einseitige Leistungsbestimmung gemäß § 315 BGB zu begrenzen, sei vielmehr dahingehend fortzuführen, dass die Beklagte den Telefonkarteninhabern für den an die Stelle des Telefonieranspruchs getretenen Umtauschanspruch unter Berücksichtigung der Billigkeit und der beiderseitigen Interessen eine längere als die in Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB bestimmte Verjährungsfrist eingeräumt hätte, wenn die Frage der Verjährung bedacht worden wäre. Denn ein redlicher und verständiger Leistungsbestimmungsberechtigter, der gebührend auch auf die berechtigten Belange seines Vertragspartners Rücksicht nimmt, hätte in Anbetracht der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vorgesehenen Ersetzung der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB aF) durch eine dreijährige Verjährungsfrist in Rechnung gestellt, dass die dadurch bewirkte Verkürzung der Verjährungsfrist für den Umtauschanspruch nicht der Billigkeit nach § 315 Abs. 1 und 3 BGB entsprochen hätte. In Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter Einbeziehung der in § 199 Abs. 2 - 4 BGB enthaltenen gesetzlichen Wertungen hätte er für den Umtauschanspruch vielmehr eine Verjährungsfrist von zehn Jahren entsprechend § 199 Abs. 4 BGB vorgesehen (Vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2010 - III ZR 178/09, [...] Rn. 14ff.).
c)
Zu Recht hat das Amtsgericht weiter festgestellt, dass eine Mahnung in dem vorliegenden Fall nicht erforderlich war, da die Beklagte mit E-Mails vom 08.12.2008 und 15.12.2008 den Umtausch der Telefonkarten ernsthaft und endgültig verweigert hat. Soweit die Beklagte vorträgt, dass es sich bei dieser Mitteilung nicht um eine Leistungsverweigerung handeln soll, ist das nicht zutreffend. In der E-Mail vom 06.12.2008 heißt es:
"der Umtauschanspruch unterliegt wie jeder Rechtsanspruch der Verjährung ..... Die Einrede der Verjährung behält sich die U für alle zum Umtausch eingereichten Telefonkarten vor...Verjährt sind in der Regel sämtlich Telefonkarten, die DM Nennwerte ...haben und die zum 31.12.2004 außer Kraft gesetzt wurden und in der Vergangenheit bis zum 31.12.2004 getauscht werden konnten".
Nachdem der Kläger um Überprüfung bat, teilte ihm die Beklagte am 15.12.2008 mit:
Wie wir Ihnen bereits mit der Mail vom 08.12.2008 mitgeteilt haben, unterliegt der Umtauschanspruch von Telefonkarten wie jeder Rechtsanspruch der Verjährung. Die Einzelheiten wurden Ihnen in der Mail bereits erläutert. Dieses Verfahren ist unternehmensintern abgestimmt und im Einklang mit den Regelungen des BGB zur Verjährung von Ansprüchen, bestätigt durch den rechtskräftigen ...