Tenor
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 17.516.283,96 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 12.741.174,50 EUR seit dem 15.06.2001, aus weiteren 3.636.906,20 EUR seit dem 12.06.2001 und aus weiteren 1.138.203,25 EUR seit dem 12.07.2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 21.200.000,00 EUR, die auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Möglichkeit der Beklagten, gegenüber unstreitigen Forderungen des Klägers aufzurechnen.
Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts … vom … zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der … bestellt worden. Die … betrieb Telekommunikationsdienstleistungen. Sie bot die Möglichkeit an, über ihr Netz außerhalb des Ortsnetzbetriebes Telefongespräche zu führen.
Am 10./15 07.1998 hat … mit der Beklagten einen Fakturierungs- und Inkassovertrag geschlossen, Inhalts dessen sich die Beklagte verpflichtet hat, die ihr von … gelieferten sogenannten bepreisten Kommunikationsfälle den Kunden in Rechnung zu steilen, sie zu kassieren und den Erlös an … abzuführen. … stellte der Beklagten zweimal monatlich die gelieferten bepreisten Kommunikationsfälle in Rechnung Aus dem Abrechnungszeitraum vom 13.02. bis 31 05.2001 stehen insoweit unstreitig noch Forderungen von 17.516.283,96 EUR resultierend aus Telefongesprächen im „Call-by-Call Verfahren” offen. Die Rechnungen sind jeweils 30 Tage nach Rechnungseingang fällig. Mit Schreiben vom 12.06.2001 lehnte die Beklagte jegliche Zahlung ab.
Unbestritten stehen der Beklagten gegen die Schuldnerin aus einem Interconnection Vertrag (Zusammenschaltungsvereinbarung) Forderungen in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe zu. Im Interconnectionvertrag bietet die Beklagte ihren Wettbewerbern die Möglichkeit zur Weiterleitung von Gesprächen ihr Telefonnetz zu nutzen. Die Forderungen sind bis auf einige, die seit 1999 und Anfang 2000 offen stehen, vermehrt seit Oktober 2000 entstanden. Die Beklagte hat mit der Schuldnerin am 30. März 2001 ohne Ergebnis über einen Zahlungsplan betreffend sämtliche offenstehende Forderungen, die sie auf knapp 100 Mio. DM bezifferte, verhandelt.
Am 02.04.2001 hat die Firma … Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Diese Tatsache ist der Beklagten noch am selben Tag bekannt geworden.
Mit ihren Gegenforderungen, die die Beklagte mit 71.726.616,28 EUR zur Tabelle angemeldet hat, hat sie mit Schreiben vom 12.06. und 07.09.2001 die Aufrechnung erklärt.
Der Kläger hält die Aufrechnung unter anderem aus folgenden Gründen für unzulässig.
Die Beklagte könne schon deshalb nicht aufrechnen, weil sie mit dem Inkasso sowohl aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 15 TKV als auch nach dem Fakturierungs- und Inkassovertrag als Treuhänder für die Firma … tätig geworden sei und nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Rücksicht auf die Rechtsnatur eines Treuhandverhältnisses die Aufrechnung gegen den Herausgabeanspruch des Treugebers ausgeschlossen sei. Im einzelnen wird hierzu auf den schriftsätzlichen Vortrag verwiesen.
Die Aufrechnung scheitere auch aus insolvenzrechtlichen Gründen. Die Beklagte habe die Möglichkeit einer Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt, § 96 Abs. 1 Nr. 3 Insolvenzordnung in Verbindung mit § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 Insolvenzordnung. Der Begriff der Rechtshandlung sei weit zu verstehen. Es genüge, wenn die Aufrechnungslage ohne weiteres Zutun des Aufrechnenden entstehe, von ihm jedoch in anfechtbarer Weise ausgenutzt werde. Die Aufrechnungslage sei mit Zugang der Rechnungen der Schuldnerin bei der Beklagten entstanden. Mit diesem Zeitpunkt sei die Forderung konkretisiert und erfüllbar gewesen.
Für die Rechnungen, die nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangen seien ergebe sich die Anfechtbarkeit der Schaffung der Aufrechnungslage aus § 130 Abs. 1 Nr. 2 Insolvenzordnung, da die Beklagte den Eröffnungsantrag seit dem 02.04.2001 gekannt habe. Gegenüber den Rechnungen, die vor Stellung des Antrags zugegangen seien, könne die Beklagte gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung nicht aufrechnen, da die Schuldnerin zu dieser Zeit zahlungsunfähig war und die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit, jedenfalls aber Umstände, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, gekannt habe.
Eine Anfechtbarkeit ergebe sich auch aus § 130 Abs. 3 Insolvenzordnung in Verbindung mit § 138 Abs. 2 Nr. 2 Insolvenzordnung. Die Beklagte sei zur Insolvenzschuldnerin als nahestehende Person zu behandeln, bezüglich derer die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit vermutet werde. Die Beklagte habe das Gesamtvolumen des abgewickelten Telefonverkehrs der Schuldnerin gekannt, ihre Einkaufspreise und die den Kunden in Rechnung gestellten Preise, ferner die Kostenstrukturen für die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände. Die Schuldnerin sei für die ...