Nachgehend

OLG Köln (Beschluss vom 21.03.2011; Aktenzeichen 5 U 175/10)

 

Tenor

  • 1.)

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.774,40 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.094,40 Euro seit dem 15.01.2010 und aus weiteren 680,00 Euro seit dem 14.09.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeugs B $ #, Erstzulassung ##.06.2004, Fahrzeugschein-Nr.: $$$$$$#$##$######.

  • 2.

    Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 1.351,60 Euro zuzüglich fünf Prozent Zinsen seit dem 15.01.2010 zu zahlen.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

  • 4.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen sowie weitergehenden Schadensersatz.

Mit schriftlichem Kaufvertrag vom ##.08.20## (Bl. #/# GA) kaufte die Klägerin von der Beklagten einen gebrauchten Personenkraftwagen B $ # mit Erstzulassung am ##.06.2004 und einen Kilometerstand von 67.189 zu einem Preis von 13.200,00 Euro. Die Beklagte hatte das Fahrzeug über die Internetplattform D## angeboten. Dort hieß es unter anderem, dass das Fahrzeug "TOP gepflegt" sowie unfallfrei sei und "keine Beulen" habe.

Im schriftlichen Kaufvertrag war angekreuzt, dass das Fahrzeug nicht aus erster Hand stamme, aber während der Besitzzeit der Beklagten keinen Unfallschaden hatte. Weitere vorgedruckte Hinweise, in denen nach sonstigen erheblichen Beschädigungen oder "nur folgenden Schäden" (Anzahl, Art, Umfang) gefragt wurde, waren in dieser Rubrik (a) nicht angekreuzt.

In einer weiteren Rubrik (b) erklärte die Verkäuferin, dass das Fahrzeug auch in der übrigen Zeit, soweit ihr bekannt, keinen Unfallschaden hatte, allerdings "nur folgende Schäden": "3 x Diebstahlschaden, Einbruch Navi Diebstahl".

Schließlich enthielt der Kaufvertrag, auf den auch wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, einen Haftungsausschluss.

Die Klägerin übernahm das Fahrzeug am ##.08.20##. An diesem Tag hatte die Beklagte das Fahrzeug von ihrem Wohnsitz in F an den circa 600 Kilometer entfernten Wohnsitz der Klägerin nach T verbracht.

Mit der Behauptung, dass das Fahrzeug bereits nach kurzer Fahrt in erheblichem Umfang Kühlwasser verliere, so dass alle 50 Kilometer Fahrtleistung Kühlwasser nachgefüllt werden müsse und unter Bezugnahme auf ein privat eingeholtes Sachverständigengutachten des Sachverständigen I aus S, wonach an dem Fahrzeug in erheblichem Umfang Nachlackierungen durchgeführt worden seien, erklärte die Klägerin erstmals mit Anwaltsschreiben vom ##.10.20## den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Wegen der Einzelheiten der Lackschäden wird auf das Gutachten des Sachverständigen I verwiesen (Blatt ## - ## GA).

Die Beklagte hatte das Fahrzeug selbst erst am ##.03.20## für einen Preis von 21.880,00 Euro gebraucht von der Autohaus U GmbH in F erworben. Dieser Vertrag B(Bl. ## GA) enthielt bereits den Hinweis: "Fahrertür + Schweller nachlackiert (wg. Diebstahl)."

Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass das Fahrzeug während der Besitzzeit der Beklagten im Juni 20## einen weiteren erheblichen Einbruchschaden erlitten hat, bei dem nicht lediglich das Navigationsgerät entwendet worden ist und welcher in der "Fahrzeugbewertung des Kfz-Schadensservice der G Versicherung durch den Sachverständigen H vom ##.06.20## (Bl. ##/## GA) wie folgt beschrieben wurde:

"Türe rechts und Seitenwand rechts mit Innenteil extrem deformiert und aufgebogen, Türverkleidung mit allen Anbauteilen entwendet, beide Airbags, Steuergerät, Bedienteil Klimaautomatik, Navigationsgerät, Handschuhfach, Luftdüsen, Bedienteil Schiebedach, Sitz vorne rechts komplett, Sitzbank hinten komplett entwendet. Kabelbäume A-Brett und Hauptkabelbaum zerschnitten."

Diese Fahrzeugbewertung hat die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom ##.04.2010 zu den Akten reichen lassen. Die Klägerin stützt nunmehr ihr Rücktrittsverlangen auch auf diesen Gesichtspunkt.

Sie behauptet, dass sich der erhebliche Kühlwasserverlust bereits einen Tag nach Übernahme gezeigt habe. Nach Aussage der B-Vertragswerkstatt L (C) sei dies auf einen Defekt der Zylinderkopfdichtung zurückzuführen, und eine Reparatur werde voraussichtlich 2.000,00 Euro kosten.

Auch die vom Sachverständigen I spezifizierten Nachlackierungen seien ihr nicht offenbart worden und erst recht nicht der in der Fahrzeugbewertung des Sachverständigen H festgehaltene Einbruchschaden, bei denen der gesamte Innenraum, wie Sitze vorne, Sitzbank hinten, Handschuhfach und beide Airbags entwendet worden seien und die Elektrik durch Zerschneidung der Kabelbäume am A-Brett und des Hauptkabelbaumes erheblich zerstört worden seien. Die Beklagte habe diesen Schaden verharmlost, indem sie bei den Kaufverhandlungen lediglich den Diebstahl des Navigationsgeräts offenbart habe

Die Klägerin begehr...

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