Tatbestand

Der Kläger macht einen Schmerzensgeldanspruch aus einem Verkehrsunfall, der sich am 30.10.1991 auf der S.-Straße in B. ereignete, geltend.

Der Beklagte zu 1) hielt mit dem Klein-LKW Daimler Benz in Höhe des Hauses Nr. 17 S.-Straße am rechten Fahrbahnrand an. Der Kläger wollte mit seiner Vespa dieses Fahrzeug passieren. Der Beklagte zu 1) öffnete die Fahrertür, um auszusteigen. Der Kläger stieß gegen dieses Tür und kam dabei zu Fall. Nachdem die Beklagten für diese Instanz auf Einwendungen zum Haftungsgrund verzichtet haben, ist die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % unstreitig. Vorprozessual zahlte die Beklagte zu 2) an den Kläger ein Schmerzensgeld von DM 1.000,-.

Der Kläger trägt vor, angesichts der von ihm erlittenen Verletzungen stehe ihm ein weiteres Schmerzensgeld zu. Er sei auf den Boden geschleudert worden, wo er verletzt und besinnungslos liegengeblieben sei. Er habe danach Schmerzen in den Knien, in der rechten Schulter und im rechten Handgelenk gehabt. Er habe eine Distorsion beider Kniegelenke sowie ferner eine Prellung der rechten Schulter und der rechten Hand erlitten. Ferner habe er Schmerzen im Nacken gehabt. Seine Knie seien auch heute noch sehr druckempfindlich und überhaupt nicht belastbar. Er werde sein Leben lang mit Schmerzen und in starken Einschränkungen leben müssen, da die eingetretene Knieverletzung mit der starken Druckempfindlichkeit auch nicht operabel sei. Auch die Verletzung der Arme habe die Folge gehabt, daß er seine Arme nur noch bis zur Waagerechten habe heben können. Alle diese Beschwerden seien allein auf den Unfall vom 30.10.1991 zurückzuführen. Das gezahlte Schmerzensgeld von DM 1.000,- werde seinen Verletzungen und deren Folgen nicht gerecht. Es erscheine eher ein Schmerzensgeld im Bereich von DM 10.000,- den Schmerzen und Folgen angemessen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger (ein weiteres) Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Die Beklagten beantragen die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, der Kläger habe nur leichte Verletzungen erlitten, was sich auch schon daraus ergebe, daß der Kläger ab 01.11.1991 wieder arbeitsfähig geschrieben gewesen sei. Es werde bestritten, daß der Kläger nach wie vor unfallbedingte Schmerzen habe. Etwaige Beschwerden seien auf alterstypische Verschleißerscheinungen zurückzuführen. Mit dem Unfall hätten diese Beschwerden nichts zu tun.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Es ist Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschluß vom 18.05.1993 durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens des Dr. med. H. Klein vom 04. Oktober 993 (Bl. 53 f. d.A.). Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist hinsichtlich eines Betrages von DM 2.000,- begründet.

Dem Kläger steht gem. §§ 847 BGB, 3 PflichtVersG ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, daß er durch das fahrlässige Verhalten des Beklagten zu 1) den Sturz vom Motorroller erlitten hat und dabei auch Verletzungen erlitten hat. Die Haftung dem Grunde nach zu 100 % ist zwischen den Parteien jedenfalls für diese Instanz unstreitig. Nicht bewiesen ist allerdings, daß der Kläger unfallbedingt Beschwerden an der Halswirbelsäule, der linken Schulter und am linken Ellbogengelenk hat. Zwar hat der Kläger unstreitig Prellungen auch in diesem Bereich bei dem Unfall erlitten. Und es bestehen in diesem Bereich nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. K. nach wie vor Beschwerden. Diese sind aber nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auf krankheits- bzw. altersbedingte Ursachen zurückzuführen und nicht unfallbedingt. Dieses Beschwerden wären auch ohne den Unfall aufgetreten. Die in diesem Bereich bei dem Unfall erlittenen Prellungen und Zerrungen haben nicht zu einer Veränderung der auf alters- bzw. überlastungsbedingte Veränderungen des Bewegungsapparates geführt. Eine Verletzung der Handgelenke ist nicht feststellbar gewesen. Wie über den ärztlichen Notfalldienst dokumentiert worden ist, hat der Kläger bei dem Unfall aber auch eine Prellung beider Kniescheiben erlitten. Dabei ist nach Feststellung des Sachverständigen die Verletzung am rechten Kniegelenk inzwischen abgeheilt. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. ist aber bewiesen, daß am linken Kniegelenk ein Knorpelschaden unfallbedingt eingetreten ist und daß es sich hierbei um eine schmerzhafte Knorpelschädigung handelt, die auch den atrotischen Umbauprozeß beschleunigt. Diese Feststellungen hat der Sachverständige überzeugend auf Grund des andersartigen Verlaufs der Schäden bei den anatomisch und röntgenologisch gleichwertigen Kniegelenken festgestellt. Eine Operation ist allerdings derzeit nicht erforderlich. Durch konservative Behandlungsmaßnahmen können jedenfalls derzeit die Beschwerden gelindert werden.

D...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge