Nachgehend
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.08.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihr aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 27.03. bis 10.04.2006 in der Einrichtung der Beklagten zu 1) entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 % und die Klägerin zu 30 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die am ##.0#.19## geborene Klägerin nimmt die Beklagten auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz im Zusammenhang mit einer bei ihr nach einer Skoliose-Operation aufgetretenen Querschnittsymptomatik in Anspruch.
Bei der Klägerin war seit dem 7. Lebensjahr eine juvenile idiopathische Skoliose bekannt, die unter Korsett und krankengymnastischer Therapie progredient war. Am ##.10.20## stellte sie sich in der Einrichtung der Beklagten zu 1) bei dem dort als Chefarzt tätigen Beklagten zu 2) zur ambulanten Untersuchung vor. Der Beklagte zu 2) stellte die Indikation zur operativen Skoliosekorrektur und es wurde ein Operationstermin für März 20## vereinbart. Am ##.03.20## wurde die Klägerin stationär in der Einrichtung der Beklagten zu 1) aufgenommen. Bei der klinischen Aufnahme-Untersuchung wurde ein Rippenbuckel rechts von 4,0 cm, ein korrespondierender Lendenwulst links von 2,0 cm und ein ausgeprägter Flachrücken bei unauffälligem neurologischen Befund in Bezug auf Sensibilität, Motorik und Reflexe festgestellt. Eine Röntgenaufnahme vom gleichen Tag zeigte eine rechtskonvexe Thorakalskoliose von 75 Grad nach Cobb mit einer hochthorakalen linkskonvexen Nebenkrümmung von 48 Grad sowie einer lumbalen Nebenkrümmung von 33 Grad nach Cobb (Klassifizierung nach King Typ V bzw. nach Lenke Typ 2 A-). Am ##.03.20## führte der Beklagte zu 2) unter Verwendung eines Aufklärungsformulars mit der Klägerin und deren Mutter ein Aufklärungsgespräch bezüglich der geplanten Operation.
Der Eingriff wurde am ##.03.20## von dem Beklagten zu 2) durchgeführt. Dabei wurde dorsal unter Bildwandlerkontrolle im Wirbelbereich Th5 bis L2 über Pedikelschrauben eine Instrumentation angebracht und eine Korrektur des Skoliose-Winkels vorgenommen. Anschließend wurde ein Aufwachtest durchgeführt. Dazu wurde im OP-Bericht vermerkt: "Die Patientin bewegt die Füße schwach, aber gut wahrnehmbar." Anschließend wurde Beckenkammspan entnommen und als Spondylodesematerial an der Wirbelsäule eingebracht.
Postoperativ zeigte die Klägerin bei der Narkoseausleitung an den Beinen keine Motorik und keine Reaktion auf Schmerz-Reize. Daraufhin erfolgte umgehend eine Revisionsoperation, bei der unter Aufhebung der Skoliose-Korrektur die eingebrachte Instrumentation und sämtliche Pedikelschrauben bis auf zwei Schrauben bei L2 wieder entfernt wurden. Postoperativ wurde sie auf die Intensivstation verlegt.
Die Symptomatik war zunächst unverändert. Es bestand eine Paraplegie der Beine sowie eine Blasen-Mastdarm-Lähmung. Die nach der Revisionsoperation durchgeführte Bildbefundung (CT vom ##.03.20##, MRT vom ##.04.20##) zeigte einen Lufteinschluss im Spinalkanal und eine Signalalteration des Myelons. Am ##.04.20## wurde die Klägerin in die Neurologische Rehabilitationsklinik D verlegt. Von dort wurde sie am ##.04.20## zur weiteren querschnittspezifischen Behandlung nach G in die E Unfallklinik (Abteilung für Rückenmarkverletzte) verlegt. Im Therapieverlauf trat eine deutliche Besserung der Querschnittsymptomatik ein und die Klägerin wurde wieder gehfähig. Am ##.07.20## wurde sie aus der stationären Behandlung entlassen. Im weiteren Verlauf war die Querschnittsymptomatik weiter rückläufig. Verblieben sind neben einer leichten inkompletten Beinparese Blasen- und Mastdarmentleerungsstörungen. Bezüglich der weiter progredienten Skoliose fand am ##.10.20## in der X-Klinik in C eine Revisions-Operation mit dorsaler Distraktions-Spondylodese von Th4 bis L3 und Costothorakoplastik statt.
Die Klägerin trägt vor, die medizinische Behandlung in der Einrichtung der Beklagten zu 1) sei nicht lege artis durchgeführt worden. Der Beklagte zu 2) habe bei der Operation vom ##.03.20## in behandlungsfehlerhafter Weise das Rückenmark verletzt. Der Skoliose-Winkel sei behandlungsfehlerhaft zu stark korrigiert worden. Ferner sei von einem Dokumentationsmangel auszugehen, da auf eine dauerhafte bzw. reproduzierbare bildliche Dokumentation der Implantatlage und des Korrekturwinkels verzichtet worden sei. Die M...