Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 518.069,04 € zu zahlen nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 127.785,00 € seit dem 23.04.2008, auf 119.266,00 € seit dem 11.01.2009, auf 29.816,50 € seit dem 18.02.2009, auf 50.688,05 € seit dem 22.05.2009, auf 35.779,80 € seit dem 11.08.2009, auf 12.852,25 € seit dem 15.08.2009, auf 47.706,40 € seit dem 16.10.2009, auf 12.408,25 € seit dem 26.01.2010, auf 4.00,00 € seit dem 25.02.2010 und auf 84.392,85 € seit dem 19.07.2011, Zug um Zug gegen Erteilung der Löschungsbewilligung betreffend die in Abt. II lfd. Nr. 5 des Grundbuches von Q des Amtsgerichts Q, Blatt #####, zugunsten der Eheleute Prof. Dr. I H und N H eingetragenen Auflassungsvormerkung sowie Zug um Zug gegen Abtretung der Grunderwerbssteuererstattungsansprüche der Kläger gegen den Fiskus aus der Rückabwicklung der Veräußerung des o.g. Wohnungsrechts. (* 1)

  • 2.

    Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich des vorstehenden Angebots zur Erteilung der Löschungsbewilligung in Annahmeverzug befindet.

  • 3.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jeden weiteren im Zusammenhang mit dem Erwerb des Wohnungseigentums entstandenen und noch entstehenden, zurzeit noch nicht bezifferbaren Schaden zu ersetzen.

  • 4.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 8.634,40 € nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2011 zu zahlen.

  • 5.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 6.

    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 5% und die Beklagten 95%; exklusive der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Q entstandenen Mehrkosten, welche von den Klägern zu tragen sind.

  • 7.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines geschlossenen Bauträgervertrages und den Ersatz der hierdurch entstandenen Schäden.

Die Beklagte erwarb im Mai 2007 ein bebautes Teilgrundstück in der sog. "Speicherstadt Q", auf welchem sich u.a. das streitgegenständliche Gebäude (sog. "Schinkelspeicher", "Magazin 3") befindet. In dem Notarvertrag der Beklagten befand sich ein ausdrücklicher Hinweis auf Gutachten als Anlage zum Notarvertrag, die eine erhebliche DDT-Kontaminierung des streitgegenständlichen Gebäudes auswiesen (Anlagen K2, K3 Bl. ## f. d.A.). DDT (Dichlordiphenyltrichlorethan) ist ein gesundheitsschädliches Pestizid (Insektenschutzmittel), dessen Verwendung seit dem Jahre 1972 in der BRD verboten ist, das früher aber, vor allem in der DDR, u.a. als Holzschutzmittel verwendet wurde. Gemäß der Verordnung EG Nr. 1727/2008 des Europäischen Parlamentes (ABl. L 353 vom 31.08.2008; Quelle: EUR-Lex) über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen gelten für DDT (Index-Nr. 602-045-00-7) u.a. folgende Gefahren- und Sicherheitshinweise: H351: kann vermutlich Krebs erzeugen, H301: Giftig beim Verschlucken, H 372: schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition, H410: sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung; P260: Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf nicht einatmen, P273: Freisetzung in die Umwelt vermeiden, P301 u. P 310: bei Verschlucken sofort Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen. DDT ist dort in folgende Gefahrenklassen eingestuft: Karzinogenität Klasse 2, Akute Toxizität Klasse 3.

Anfang des Jahres 2007 waren in den verschiedenen Gebäudekomplexen der Speicherstadt Q Messungen zur DDT-Belastung vorgenommen worden. Seinerzeit lagen ausweislich eines Schreibens der Architekten L u.a. an die Denkmalschutzbehörde die Werte in dem Gebäude der Kläger ("Schinkelspeicher") bei Konzentrationen bis zu 600mg/m3 (Anlage K4, Bl. ## d.A.). In einem weiteren Gebäude (sog. "Boelckespeicher") wurde hingegen kein DDT festgestellt. Die Beklagte, die ihre Gebäude ohnehin umfassend sanieren und danach in Wohneinheiten veräußern wollte, überlegte dann, wie mit den Befunden umzugehen sei. Letztlich entschied sie sich dafür, im Schinkelspeicher die Holzbodendielen ganz zu entfernen und das tragende Balkenholz im Gebäude zu belassen, dessen Oberfläche aber mit einer speziellen Schicht zu versiegeln.

Für die Weiterveräußerung der Objekte ließ die Beklagte im Mai 2007 ein notarielles Angebot für einen Kauf- und Bauträgervertrag nebst Baubeschreibung (Anlage K6, Bl. ## ff. d.A.) und einen Kaufprospekt erstellen. Keines dieser Dokumente enthält Hinweise darauf, dass die - bis dahin noch nicht sanierten - Gebäude mit DDT kontaminiert waren und hierfür konkrete Sanierungsmaßnahmen vorgesehen waren. Der Notarvertragstext (Anlage K5, Bl. ## d.A.) enthält unter Ziffer 12 Abs. 1 zudem folgende Angaben:

"Der Verkäufer garantiert, dass (...) ihm ein Vorhandensein solcher Altlasten auf dem Grundbesitz nicht bekannt ist" (Bl. ## d.A.)

Darüber hinaus enthält der Vertragstext einen Gewährleistungsausschluss und ...

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