Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger aufgrund der naturheilkundlichen Fehlbehandlung in ihrer Praxis im Monat Juli 2013 ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden mit Ausnahme der Rechnung des Dr. X vom 31.03.2014 (Rechnungsnummer …/…) in Höhe von 37,53 EUR zu ersetzen, die der Kläger infolge der naturheilkundlichen Fehlbehandlung in ihrer Praxis im Monat Juli 2013 bereits erlitten hat und die ihm zukünftig noch entstehen werden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 746,73 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2014 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bliebt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Die Beklagten betreiben in Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Naturheilpraxis für Traditionelle Chinesische Medizin (TCM). Sie sind zugelassene Heilpraktiker im Sinne von § 1 Heilpraktikergesetz.

Der Kläger begab sich ab Januar 2011 in die Behandlung der Beklagten zu 1). Hintergrund waren Spannungsschmerzen an beiden Augen, geschwollene Augenunterlider und Heuschnupfen. Der Kläger unterzeichnete am 12.01.2011 die von den Beklagten formulierte „Leistungsvereinbarung” und den darin enthaltenen Hinweis. Dieser lautet wie folgt: „Es wird darauf hingewiesen, dass es bei einer möglichen Behandlung durch Moxabustion (Wärmebehandlung) in seltenen Fällen zu Brandblasen kommen kann. (…)”

Am 09.07.2013 führte die Beklagte zu 1) eine ganzkörperliche Moxabustion bei dem Kläger durch. Unter anderem setzte die Beklagte zu 1) dem Kläger an diesem Tag eine Moxabustionsnadel mit Kräuterextrakten am rechten Bein oberhalb des Sprunggelenks. Bei der Moxabustion verglimmen kleine Mengen von getrockneten, feinen Beifußfasern (Moxa) auf oder über bestimmten Therapiepunkten. Den traditionellen chinesischen Lehren zufolge wirkt die Hitze auf den Fluss des 'Qi in den darunter liegenden Leitbahnen (Meridiane) ein. Während der Moxabustion beaufsichtigte die Beklagte zu 1) den Kläger nicht durchgehend.

Weitere Behandlungen des Klägers bei der Beklagten zu 1), allerdings keine Moxabustion, fanden am 26.07.2013 und 16.08.2013 statt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.01.2014 forderte der Kläger die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000,00 EUR und zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses auf den Schadensfall auf (Anlage K 10). Die Beklagten wiesen, ebenfalls anwaltlich vertreten, unter dem 23.01.2014 die geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich zurück. Zudem teilten sie dem Kläger mit, dass zur Anspruchsstellung ein ärztliches Attest, welches die Narbenbildung bestätige, unabdingbar sei. Ein Attest dieses Inhalts stellte der Dermatologe Dr. X unter dem 27.01.2014 aus und berechnete hierfür einen Betrag von 37,53 EUR.

Der Kläger behauptet, infolge einer fehlerhaften Behandlung der Beklagten zu 1) am 09.07.2013 habe er am rechten Bein oberhalb des Sprunggelenks eine Brandblase erlitten. Die verwendete Moxabustionsnadel sei zu kurz gewesen. So sei es zu einer schwerwiegenden Verbrennung gekommen. Bei dem Termin am 26.07.2013 habe die Beklagte zu 1) ihm eine Salbe ausgehändigt, welche zur Verschlechterung der Wundheilung geführt habe. Die Salbe müsse daher kontraindiziert gewesen sein. Am 27.07.2013 habe er die Salbe in Absprache mit der Beklagten zu 1) dann wieder abgesetzt. Die Beklagte zu 1) habe ihm durchgehend nicht den Rat erteilt, einen Haut- oder seinen Hausarzt aufzusuchen. Er habe daher eine verzögerte Wundheilung und eine vergrößerte Narbenbildung erlitten. Er habe nunmehr eine entstellende Narbe mit einer Größe von 2x3 cm, welche einer operativen Korrektur bedürfe.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn aufgrund der naturheilkundlichen Fehlbehandlung in ihrer Praxis im Monat Juli 2013 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag von 4.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2014.
  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den ihn 37,53 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zins...

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