Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung in einem von Vermieter selbst bewohnten Wohngebäude

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Zum Begriff der "Wohnung" im Sinne des BGB § 564b Abs 4 S 1.

 

Orientierungssatz

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

1. Der Begriff "Wohnung" nach BGB § 564b Abs 4 S 1 setzt unabweisbar Räumlichkeiten voraus, die eine selbständige Haushalts- und Lebensführung ermöglichen, während Komfort und Standard der Versorgungseinrichtungen, sofern sie nur vorhanden sind, von untergeordneter Bedeutung sind.

2. Deshalb kann es nicht entscheidend sein, ob der Mieter eine vollständige Küche zur Verfügung hat oder ob er sich mit einer Kochplatte begnügen muß, für die eine Starkstromleitung nicht erforderlich ist. In beiden Fällen ist es ihm möglich, in der von ihm angemieteten Wohnung seine elementaren Lebensbedürfnisse im Rahmen selbständiger Haushaltsführung zu befriedigen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734077

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