Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.700,– EUR, die auch in Form einer selbstschuldnerischen, schriftlichen, unwiderruflichen und unbefristeten Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Versicherungleistungen aus einer bei der Beklagten bestehenden Hausratversicherung in Höhe von 8.929,22 EUR geltend.
Der Kläger hatte bei der Beklagten über die Agentur … in Bonn eine Hausratversicherung auf der Grundlage der VHB 97 abgeschlossen, mit einer Versicherungssumme in Höhe von 64.423,– EUR.
Mit einer undatierten Schadensanzeige zeigte er bei der Beklagten einen Einbruchdiebstahl im Keller seines Wohnhauses vom 6.12.2001 an, woraufhin diese ihren Schadensregulierer, Herrn … mit der Feststellung des Schadens nach Grund und Höhe beauftragte. Herr … führte einen Ortstermin durch, wobei er feststellte, dass es sich bei dem von dem Kläger bewohnten Haus, …, um ein Haus mit insgesamt 3 abgeschlossenen Wohneinheiten, jeweils im Erdgeschoss, im ersten sowie zweiten Obergeschloss handelt. Der dazugehörige Keller wurde vom Kläger sowie den Bewohnern der übrigen Wohnungen gemeinsam genutzt. Der Kläger bewohnt mit seiner Lebensgefährtin die Wohnung auf der zweiten Etage.
Die Beklagte lehnte aufgrund dieser Erkenntnisse mit Schreiben vom 24.2.2002 die Deckung mit der Begründung ab, dass durch die Hausratversicherung zwar die gesamte Wohnung des Klägers versichert sei, der von allen drei Familien des Wohnhauses benutzte Keller jedoch nicht zu den versicherten Räumen gehöre. Mit weiterem Schreiben vom 8.4.2002 lehnte die Beklagte die Schadensregulierung endgültig ab.
Mit der Klage macht der Kläger Wertersatz für die angeblich abhanden gekommenen und im folgenden aufgeführten Gegenstände in Höhe von 16.350,– DM (= 8.359,62 EUR) geltend:
– AEG Einbauherd mit Ceranfeld, |
3.700,– DM |
– Computer Pentium III, 800 MHz, 17er Monitor, CD-ROM-Laufwerk, Brenner, Modem, ISDN-Karte, Tastatur, Maus, Scanner, Drucker, |
3.000,– DM |
– Verwerk Staubsauger Tiger 251 mit Teppichklopfer/Fliesensauger, |
1.500,– DM |
– Kercher Hochdruckreiniger (beheizt m. Elektromotor) |
1.800,– DM |
– Schutzgas, Schweißgerät |
1.300,– DM |
– AEG-Stichsäge |
400,– DM |
– Bosch-Elektrotacker |
250,– DM |
– Bosch-Akkudruckluftpumpe |
150,– DM |
– AEG-Bohrhammer |
900,– DM |
– Kapp- und Gehrungssäge |
600,– DM |
– Makita-Akkuschrauber mit Koffer und Ersatzakku |
400,– DM |
– Bosch-Schwingschleifer |
250,– DM |
– Bosch-Bohrmaschine, |
150,– DM |
– Bosch-Winkelschleifer, |
300,– DM |
– Fliesenschneidemaschine, |
300,– DM |
– AEG-Elektrohobel, |
300,– DM |
– Proxon-Steckschlüsselkasten, |
250,– DM |
– Ski K2 |
800,– DM |
Zwischensumme: |
16.350,– DM |
– 1/3 d. Reparaturkosten/Kellertür (insg. 3.224,80 DM) |
1.074,93 DM |
– Nebenkostenpauschale |
39,12 DM |
Gesamt |
17.464,05 DM |
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(= 8.929,22 EUR) |
Der Kläger behauptet, am 5.12.2001 sei ein bislang unbekannt gebliebener Täter in den Keller seines Hauses eingedrungen, wobei er die verschlossene Kellertür, die den Keller zum Garten abgrenze, mutmaßlich mit einem Stemmeisen im Bereich des Türschlosses gewaltsam aufgebrochen habe. Dabei seien die Tür selbst, das Türschloss und der Türrahmen beschädigt worden. Es seien dadurch notwendige Reparaturkosten in Höhe von 3.224,80 DM entstanden.
Der Täter habe die in der Klageschrift genannten und in seinem (des Klägers) Eigentum und Besitz stehenden Gegenstände, die sich vor dem Einbruch in dem besagten Kellerraum befunden hätten, entwendet. Diese hätten im Zeitpunkt der Entwendung die angegebenen Wiederbeschaffungswerte aufgewiesen. Bei dem Objekt … handele es sich um ein ausschließlich von Familienangehörigen verschiedener Generationen genutztes, mehrstöckiges Einfamilienhaus, auf dessen erster Etage seine Schwester mit Ehemann und im Erdgeschoss seine Mutter wohne. Im Hinblick darauf gehöre auch der gemeinsam genutzte Keller zu den versicherten Räumen.
Abgesehen davon hafte die Beklagte aber auch wegen Beratungsverschulden bei Abschluss des Versicherungsvertrages, da der für sie tätige Versicherungsagent … auf seine Nachfrage bei Antragsaufnahme erklärt habe, dass auch der Keller und die darin gelagerten Gegenstände vom Versicherungsschutz umfaßt seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.929,22 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.6.2002 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet zunächst mit Nichtwissen, dass es am 5.12.2001 zu einem Einbruch im Haus des Klägers gekommen sei, zu diesem Zeitpunkt die genannten Gegenstände im Keller vorhanden gewesen seien und anschließend nicht mehr hätten vorgefunden werden können. Ferner rügt sie den fehlenden Vortrag zu stimmigen Einbruchspuren und bestreitet den Schadensumfang, also sowohl Besitz und Eigentum des Klägers an den als entwendet gemeldeten Gegenständen als auch deren behaupteten Wert, mit Nichtwissen. Außerdem vertritt sie die ...