Tenor
I.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
1.
an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2009,
2.
an den Kläger 7.360,94 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2009,
3.
an den Kläger 9.383,15 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2009.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden, die aus der Behandlung am 01.07.2008 resultieren, zu ersetzen, soweit die darauf gerichteten Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 79 % und der Kläger zu 21 %.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz wegen ärztlicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit einem bei ihm nach einer Wirbelsäulenoperation aufgetretenen Querschnittsyndrom in Anspruch.
Er stellte sich am ##.06.2008 wegen chronischer Beschwerden und Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und der linken Schulter/des linken Armes in der Einrichtung der Beklagten zu 2) vor. Dort wurde zunächst eine Magnetresonanztomographie (MRT) der Halswirbelsäule, der linken Schulter und des Schädels durchgeführt. Am ##.06.2008 erfolgte eine CT-Mikrotherapie der Nervenwurzel C7 links. Am gleichen Tag führte der Zeuge Dr. K mit dem Kläger ein Aufklärungsgespräch bezüglich eines operativen Eingriffes mit ventraler Diskektomie HW6/7 und PEEK-Cage-Implantation bei bestehendem therapieresistenten C7-Syndrom links mit Cervikobrachialgien und Hypästhesien, Bandscheibenvorfall und zervikaler knöcherner Stenose in der Etage HW6/7. Der Eingriff wurde am ##.07.2008 von 9:50 Uhr bis 11:55 Uhr von Dr. K als verantwortlichem Operateur durchgeführt. Im Operationsverlauf wurden nach Entfernung der Bandscheibe HW6/7 Osteophyten und mehrere freie Sequester entfernt und es wurde ein PEEK-Cage mit der Höhe 6 mm eingesetzt. Postoperativ zeigte sich bei der Narkoseausleitung ein hochgradiges sensomotorisches Querschnittsyndrom mit Lähmung der Beine und teilweiser Lähmung der Arme. Es wurden MRT- und CT-Aufnahmen angefertigt und es erfolgte eine Kortison- und Heparingabe. Bis zum ##.07.2008 wurde der Kläger in der Einrichtung der Beklagten zu 2) versorgt, anschließend wurde er in die Yklinik in X verlegt, wo bis zum ##.10.2008 eine stationäre Rehabilitationsbehandlung stattfand.
Der Kläger trägt vor, es lägen ärztliche Behandlungsfehler vor. Die postoperative Behandlung nach dem Eingriff vom ##.07.2008 sei fehlerhaft gewesen. Es sei eine notwendige engmaschige intensivmedizinische Überwachung nicht erfolgt. Die behandelnden Ärzte hätten in der Akutphase unverzüglich weitergehende Maßnahmen einleiten müssen. Der postoperative Aufenthalt im Hause der Beklagten zu 2) sei zu lang gewesen, zumal dort keine intensivmedizinische Überwachung stattgefunden habe und das Haus nicht über entsprechende Standards verfüge. Die Aufklärung vor dem operativen Eingriff sei fehlerhaft gewesen. Er sei nicht hinsichtlich des Risikos einer Querschnittslähmung aufgeklärt worden. Es sei lediglich von vorübergehendem Stimmverlust, vorübergehenden Lähmungserscheinungen und Taubheitsgefühl in den Armen und Händen die Rede gewesen. Das Gespräch habe dem letztendlich eingetretenen Risiko nicht Rechnung getragen. Er hätte sich, wenn er gewusst hätte, dass derartige Risiken bestehen, gegen die Behandlung entschieden. Er sei auch nicht hinsichtlich alternativer Behandlungsmethoden bzw. darüber, dass eine Operation nicht unbedingt hätte erfolgen müssen, aufgeklärt worden. Als er am ##.06.2008 bei dem Aufklärungsgespräch die Einwilligungserklärung unterschrieben habe, seien auf dem Vordruck keine handschriftlichen Ergänzungen vorhanden gewesen.
Er beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit,
2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 38.212,33 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit,
3.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.383,15 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit,
4.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die aus der Fehlbehandlung resultieren, zu ersetzen, so...