Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 100.000 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen sowie alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus ärztlichen Behandlung ab dem 28.02.2000 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer nach seiner Behauptung fehlerhaft und ohne die erforderliche Aufklärung durchgeführten ärztlichen Behandlung in der Klinik der Beklagten zu 1.
Der am 24.02.1961 geborene Kläger hatte am 21.04.1999 einen Reitunfall, nach dem sich ein Bandscheibenvorfall L5/S1 im MRT vom 23.04.1999 zeigte. Nach konservativen Behandlungen mit physikalischer Therapie, Krankengymnastik und Injektionen im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie einer erweiterten ambulanten Physiotherapie suchte er das beklagte Krankenhaus auf. Durch ein in einer Apotheke erhaltenes Informationsschreiben war er auf eine andere Behandlungsmöglichkeit in diesem Krankenhaus aufmerksam gemacht worden.
Nach ambulanter Beratung wurde er am 28.02.2000 stationär aufgenommen und nach der Aufnahmeuntersuchung darüber aufgeklärt, dass am Folgetag ein Epiduralkatheter gelegt werden sollte. Mündlich wurde er über die Infektionsgefahr aufgeklärt. Das schriftliche Informationsmaterial, das ihm ausgehändigt wurde, enthielt keine Angaben über die Risiken der Behandlung. Eine unterschriebene Aufklärungs- und Einwilligungserklärung ist nicht vorhanden. Nur im Verlaufsbericht unter dem 28.02.2000 ist eine Aufklärung über die prä- und postoperativen Maßnahmen vermerkt.
Laut OP-Bericht vom 29.02.2000 gestaltete sich die Plazierung der Führungskanüle für den Katheter wegen der knöchernen Enge des Hiatus schwierig. Im OP-Bericht ist eine Korrektur nach ursprünglich falschseitiger Katheterlage vermerkt. Die Lokalisation der Katheterspitze wurde mehrfach unter Röntgenkontrolle geprüft, dann der Führungsdraht herausgelöst und Kontrastmittel appliziert. Am Abend beklagte der Kläger noch ein taubes Gefühl in den Beinen.
In den Folgetagen erfolgten die Einspritzungen in den Katheter und der Katheter wurde am 02.03.2000 gezogen. Der Kläger klagte bereits bei den Einspritzungen und nach Entfernung des Katheters über Taubheitsgefühle und Schmerzen im Bereich des rechten Beins bis zur Großzehe. Am Abend des 02.03.2000 fiel eine zunehmende Caudasymptomatik auf, die vom hinzugezogenen Neurologen unter dem 7., 8. und 14.03.2000 bestätigt wurde. Kernspin- und CT-untersuchungen ergaben keinen Anhalt für einen Verdrängungsprozess, so dass keine Re-OP erfolgte. Nach drei Wochen stationären Aufenthalts wurde der Kläger in eine Reha-Klinik verlegt, wo er weitere drei Wochen verblieb. Er klagte weiterhin über Taubheitsgefühl sowie Schmerzen im rechten Bein. Wegen Zunahme der Beschwerden erfolgten diverse Behandlungen bei Orthopäden, Neurologen und Anästhesisten sowie in zahlreichen Kliniken.
Die Kläger wirft den Mitarbeitern der Beklagten vor, ihn vor der epiduralen Katheter-Behandlung nicht ausreichend über die Chancen und Risiken sowie Behandlungsalternativen aufgeklärt sowie die Operation selbst grob fehlerhaft nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt zu haben. Hierzu behauptet er, die Punktion sei fehlerhaft erfolgt, weil es dabei zweimal infolge Nervenwurzelverletzungen zu dafür typischen Schmerzreaktionen (Hochschnellen des Beins) gekommen sei. Man hätte den sakralen Akt abbrechen und einen lumbalen Zugang wählen müssen. Statt einer Linderung seiner vorher im Vergleich zu nachher minimalen linksseitigen Beschwerden sei es zu einem bleibenden schwerwiegenden rechtsbetonten Schaden gekommen, weil der Katheter traumatisierenden Kontakt zu nervalen Strukturen hatte. Ein inkomplettes rechtsseitiges Caudasyndrom läge vor, das zu einer Störung der Sensibilität in der Rima ani zum Genitale geführt habe. Er leide unter Schmerzen im Rücken, im Gesäß und in den Beinen sowie eingeschränkter Blasentätigkeit und erektiler Impotenz. Aufgrund seiner zahlreichen Beschwerden sei die geplante Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit misslungen. Nach der Aufnahme am 01.05.2000 sei es bereits in der Probezeit ab dem 22.08.2000 zur Krankschreibung gekommen.
Er erhebt die Aufklärungsrüge und behauptet, zu keinem Zeitpunkt über die nicht unbeträchtlichen Risiken aufgeklärt worden zu sein.
Der Kläger beantragt,