Verfahrensgang
AG Königswinter (Urteil vom 17.11.1988; Aktenzeichen 3 C 478/88) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Königswinter vom 17. November 1988 – 3 C 478/88 – abgeändert und die Beklagte verurteilt den von ihr in ihrer Wohnung, …, in … gehaltenen, pudelähnlichen Hund, aus ihrer Wohnung zu entfernen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, den von ihr gehaltenen pudelähnlichen Hund aus ihrer Wohnung zu entfernen. Die von der Beklagten vorgenommene Haustierhaltung stellt einen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung dar, welche die Klägerin berechtigt, die Unterlassung der Hundehaltung nach § 550 BGB zu verlangen.
Nr. 7 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) des zwischen der Klägerin, und der Beklagten geschlossen Mietvertrages bestimmt, daß die Haustierhaltung von der Zustimmung der Vermieterin abhängig ist. Eine solche Zustimmung ist von der Klägerin versagt worden. Die vorgenannte Klausel ist gemäß § 2 AGBG wirksam in den Formularmietvertrag einbezogen worden. Zwar werden bei einem Formularvertrag, der auf weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verweist, diese nur dann wirksame Bestandteile, wenn der Verwender die andere Vertragspartei ausdrücklich auf die weiteren AGB hinweist und dem anderen Vertragsteil die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (vgl. Palandt-Heinrichs 48. Aufl. § 2 Anm. 3 a am Ende).
Diese Obliegenheiten des § 2 Abs. 1 AGBG sind jedoch hinsichtlich der in Bezug genommenen AVB erfüllt. § 1 Ziffer 3 des Mietvertrages weist ausdrücklich darauf hin daß die AVB Inhalt des Mietvertrages werden sollten. Eben läßt die Verbundenheit von Mietvertrag und AVB beide als einheitliches Vertragswerk erscheinen. Im übrigen hat die Beklagte mit ihrer Unterschriftsleistung bestätigt, die AVB erhalten zu haben.
Bei der in den AVB enthaltenen Tierhaltungsklausel handelt es sich auch nicht um eine überraschende Klausel im Sinne von § 3 AGBG.
Eine Klausel ist nur dann überraschend, wenn ihre Stellung unüblich ist und der andere Vertragsteil mit ihr nicht zu rechnen brauchte.
In den AVB werden jedoch ergänzend zum Mietvertrag weitere konkrete Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter festgelegt. Anders wäre zu urteilen, wenn sich die Klausel in der Hausordnung befinden würde, da diese typischerweise auf die Regelung von Rechten und Pflichten der Mieter untereinander beschränkt ist.
Die Tierhaltungsklausel benachteiligt die Beklagte auch nicht unangemessen im Sinne von § 9 AGBG.
Die Klägerin hat als Vermieterin von insgesamt über 140 Wohnungseinheiten in einer Siedlung neben Pflichten und Rechten gegenüber der Beklagten auch Schutz- und Obhut pflichten gegenüber den anderen Mietern und der sozialen Gemeinschaft insgesamt. Insoweit handelt es sich um eine durchaus berechtigte Interessenwahrnehmung auf seiten der Klägerin, wenn sie die Tierhaltung der Mieter von ihrer Zustimmung abhängig macht.
Dem Verlangen der Klägerin steht auch nicht der Einwand der Rechtsmißbräuchlichkeit entgegen.
Die Klägerin hat in ihrer Entscheidung, ob sie der Hundehaltung der Beklagten zustimmt oder nicht, ein freies Ermessen. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts bedarf eine Versagung der Hundehaltung im vorliegenden Fall nicht der Darlegung konkret sachlicher Versagungsgründe.
Eine Ermessensbindung dahingehend, daß der Vermieter konkrete, sachliche Gründe darlegen muß, wenn er eine Tierhaltung versagen will, läßt sich nicht schon dem Vertragszweck entnehmen.
Die Hundehaltung gehört nach allgemeiner Ansicht (vgl. OLG Hamm RE v. 13.1.1981 a.a.O.; LG Konstanz DWW 1987, 196; LG Braunschweig ZMR 1988, 140; Staud.-Emmerich 12. Aufl. §§ 535, 536 Rn 76 m.w.N.) nicht mehr zum typischen Mietgebrauch, wenn es sich um Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern insbesondere in städtischen Ballungsgebieten handelt. Vielmehr ist mit dem OLG Hamm vgl. den Rechtsentscheid vom 13.1.1981 a.a.O. davon auszugehen, daß die Erteilung der Zustimmung zur Hundehaltung dem Ermessen des Vermieters schlechthin unterlief, wenn sich aus dem Gesamtverhalten der Parteien vor, bei und nach Vertragsschluß keine Anhaltspunkte für einen anderweitigen Vertragswillen ergeben, daß heißt, wenn nicht näher bestimmt ist, auf welchem Weg der Vermieter zu seiner Zustimmung zu gelangen habe oder unter welchen Umständen er sie versagen darf. Dementsprechend hängt die Frage, ob dem Vermieter ein Ermessen schlechthin eingeräumt ist oder nicht von der konkreten Vertragsausgestaltung ab.
Bei sachgerechter Auslegung des vorliegenden Mietvertrages ist dieser dahingehend zuverstehen, daß der Vermieter sich hinsichtlich der Entscheidung über die Tierhaltung nicht an irgendwelche sachlichen Gesichtspunkte bezüglich Erteilung oder Versagung binden wollte. Im Vertragstext ist lediglich angesprochen, daß es für jede Tierhaltung der sc...