Verfahrensgang

AG Siegburg (Urteil vom 17.02.1987; Aktenzeichen 7 C 425/85)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 17. Februar 1987 – 7 C 425/85 – wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.053,35 DM nebst 4 % Zinsen aus 2.900,– DM seit dem 22. Juni 1985, aus 649,09 DM seit dem 10. September 1985 und aus 504,26 DM seit dem 07. Januar 1986 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Berufung und Anschlußberufung im übrigen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 48 %, der Beklagte zu 52 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 60 %, dem Beklagten zu 40 % auferlegt, mit Ausnahme der Urteilsgebühren, die der Kläger zu 28 % und

der Beklagte zu 72 % tragen.

 

Tatbestand

Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung, mit der der Beklagte die amtsgerichtliche Entscheidung insoweit angreift, als er zur Zahlung des Mietzinses für die Monate April bis einschließlich Juni 1985 (1.800;– DM) sowie zum Schadensersatz wegen Beschädigung von Fassadenplatten des Hauses infolge der Anbringung und des Herabstürzens eines Vogelhäuschens (645,– DM) verurteilt worden ist, ist teilweise begründet.

Das gleiche gilt für die Anschlußberufung des Klägers, die sich gegen die Versagung des Anspruchs aus der Nebenkostenabrechnung 1985 (210,90 DM) sowie der Heizkostenabrechnung 1984/85 (530,16 DM) wendet.

Dem Kläger steht ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung in Höhe von 645,– DM wegen Beschädigung der Außenisolierung seines Hauses durch Anbringung eines Vogelhäuschens sowie Herabstürzen desselben nicht zu.

Nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme hat der Kläger die Richtigkeit seines Vortrages durch die Aussage seiner Ehefrau nicht zu beweisen vermocht. Aus der Aussage der Zeugin … ergibt sich nicht, daß der Beklagte zur Befestigung des Vogelhäuschens – wie der Kläger behauptet – in die Isolier platten der Außenfassade gebohrt hat. Der Vortrag des Beklagten für die Anbringung sei ein bereits vorhandenes Loch in eine Fassadenplatte benutzt worden, ist von dem für die seinen Anspruch stützenden Tatsachenbehauptungen beweispflichtigen Vorbringen mithin nicht widerlegt worden. Auch hat die Zeugin nicht bekundet, daß sie das Herabfallen des Vogelhäuschens und die hierbei erfolgte Beschädigung der tiefer gelegenen Fensterbank beobachtet habe. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz insoweit auf Befragen ausdrücklich klargestellt, daß die Beschädigung der Fensterbank eine reine Schlußfolgerung daraus sei, daß man das Vogelhäuschen zertrümmert auf dem Boden vorgefunden habe. Dies reicht nach Auffassung der Kammer für die Annahme der Beschädigung der Fensterbank gerade durch den Sturz des Vogelhäuschens nicht aus, zumal aus den vorgelegten Fotos keine Beschädigung der fraglichen Fensterbank derart ersichtlich ist, daß andere mögliche Schadensursachen von vornherein auszuschließen wären.

Demgegenüber ist die Kammer im Ergebnis wie das Amtsgericht der Auffassung, daß dem Kläger auch für die Monate April bis einschließlich Juni 1985 der geltend gemachte Mietzinsanspruch aus § 535 Satz 2 BGB zusteht. Der Beklagte konnte mit Schreiben vom 27. Januar 1985 fristgerecht nur zum 30. Juni 1985 die Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen, da für die Berechnung der Kündigungsfrist nach § 565 Abs. 2 BGB die gesamte Wohnzeit des Beklagten im Hause des Klägers seit dem 01. Dezember 1979 zu berücksichtigen ist.

Bei einem Wohnungswechsel des Mieters innerhalb des Hauses ist es streitig, ob sich die Dauer der Überlassung nach der Besitzzeit der letzten zu kündigenden Wohnung richtet (vgl. LG Düsseldorf ZMR 1969, 243; 310; AG Düsseldorf MDR 1968, 846; AG Dortmund MDR 1964, 923; AG Hamburg MDR 1970, 240; Palandt-Putzo, BGB, 46. Auflage, § 565 Anm. 2 b) aa); Münchner Kommentar-Voelskow, BGB, § 565 Rdz. 17) oder ob die gesamte Mietzeit in dem Hause unabhängig von der jeweiligen Wohnung maßgebend ist (vgl. LG Kaiserslautern ZMR 1970, 184; AG Ober hausen ZMR 1965, 248; AG Kassel ZMR 1966, 48; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumkündigungsschutzgesetze, 4. Auflage, Rdz. E 659; Sternel, Mietrecht, 2. Auflage, Rdz. IV 25; Bodie ZMR 1966, 244 f) oder letzteres jedenfalls dann gilt, wenn der Mieter seine Wohnung auf Wunsch und im Interesse des Vermieters gewechselt hat (vgl. LG Aachen ZMR 1970, 216 f). Dabei kann allerdings dahinstehen, ob vorliegend ein neuer Mietvertrag zwischen den Parteien begründet oder lediglich der Leistungsinhalt des alten Mietvertrages ausgetauscht worden ist; denn § 565 Abs. 2 BGB stellt nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses eines bestimmten Vertrages, sondern auf die Überlassung „des Wohnraums”, also auf den tatsächlichen Vorgang der Besitzeinräumung ab.

Der Wortlaut des § 565 Abs. 2 BGB spricht zwar für die zuerst genannte Meinung; denn hiernach kommt es auf die Überlassung „des” Wohnraums an, womit nur der zu kündigend...

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