Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Grobe Unbilligkeit der Abrechnung nach Wohnungsgröße; Pflicht zur Änderung des Umlageschlüssels; Wasser- und Gasabrechnung für einen Gebäudekomplex unter Bildung einer Wirtschaftseinheit
Leitsatz (redaktionell)
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. Es ist auch im Hinblick auf unterschiedliche Belegungszahlen der einzelnen Wohnungen im Gebäude nicht ohne weiteres als grob unbillig anzusehen, wenn der Vermieter nach qm-Schlüssel abrechnet.
2. Eine Verpflichtung des Vermieters auf Änderung des Umlageschlüssels kann nur für die Zukunft angenommen werden.
3. Verfügt ein großer Gebäudekomplex nur über eine einzige Hauptwasserleitung sowie eine Hauptgasleitung, ist die Bildung einer Wirtschaftseinheit auch dann zulässig, wenn der Komplex über mehrere Eingänge an mehreren Straßen verfügt und neben Wohnungen auch Büro- und Geschäftsräume beherbergt.
Verfahrensgang
AG Siegburg (Urteil vom 16.07.1997; Aktenzeichen 10 C 561/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Juli 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts Siegburg – 10 C 561/97 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 609,06 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02. Oktober 1996 zuzahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz trägt die Klägerin 79 % und die Beklagte 21 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 62 % und der Beklagten zu 38 % auferlegt.
Tatbestand
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte und zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.
I.
Die Klage ist in Höhe eines Teilbetrages von 609,06 DM aus § 535 BGB i.V.m. den Vereinbarungen der Parteien entsprechend dem zwischen ihnen geschlossenen Mietvertrag vom 18.11.1988 begründet. In Höhe eines weiteren Teilbetrages von 1.008,47 DM ist die Klage unbegründet, da die diesbezügliche Forderung zur Zeit noch nicht fällig ist.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin aus ihren Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 1994 und 1995 gegenüber der Beklagten unter Verrechnung der Vorauszahlungen und der in den jeweiligen Jahren angefallenen Heizkostenguthaben für 1994 einen Betrag von 806,26 DM und für 1995 einen solchen von 811,27 DM, d.h. insgesamt 1.617,53 DM geltend.
Soweit diese Forderung auf Nebenkostennachzahlung für die Jahre 1994 und 1995 in dem eingangs genannten Umfange begründet ist, wird auf die nachstehende Auflistung, zu deren Begründung sodann im einzelnen Stellung genommen wird, verwiesen.
Dabei nimmt die Kammer bei den einzelnen Arten der in Rechnung gestellten Nebenkosten auf die berichtigten Nebenkostenabrechnungen der Klägerin vom 04.05.1995 für das Jahr 1994 (Bl. 17–19 d.A. i.V.m. der Korrektur Bl. 71 d.A.) und vom 06.05.1996 für das Jahr 1995 (Bl. 20–22 d.A. i.V.m. der Korrektur Bl. 156 d.A.) hinsichtlich der Gesamtkosten der jeweils in Rechnung gestellten Betriebskosten, des Umlageschlüssels der Gesamtzahl der der Rechnung zugrunde gelegten qm und der auf die Beklagte entfallende qm-Zahl Bezug, so daß in der nachstehenden Auflistung jeweils nur noch der sich unter Zugrundelegung einer Wohnfläche von 73 qm der Wohnung der Beklagten ergebende Kostenanteil in DM aufgeführt wird.
Berechtigt ist die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1994 im folgendem Umfang:
Art der Nebenkosten: |
Anteil der Beklagten: = |
Öffentliche Lasten |
71,22 DM |
Wasserversorgung |
466,40 DM |
Entwässerung/Kanal. |
1.020,99 DM |
Straßenreinigung |
9,39 DM |
Müllabfuhr |
415,22 DM |
Hausreinigung |
458,45 DM |
Strom |
56,33 DM |
TV-Grundversorgung/Verkabelung |
166,44 DM |
Schornsteinreinigung |
1,31 DM |
Versicherungen |
117,97 DM |
Berechtigte Gesamtsumme |
2.783,72 DM |
Hiervon in Abzug zu bringen sind die Vorauszahlungen der Beklagten in Höhe von |
- 1.901,00 DM |
so daß verbleiben |
882,72 DM |
Außerdem sind in Abzug zu bringen das Heizkostenguthaben |
- 574,97 DM |
Danach kann die Klägerin als berechtigte Nachforderung verlangen |
307,75 DM |
Hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1995 gilt folgendes:
Art der Nebenkosten: |
Anteil der Beklagten: = |
Grundsteuer |
73,51 DM |
Wasserversorgung |
292,75 DM |
Entwässerung/Kanal |
587,31 DM |
Straßenreinigung |
9,39 DM |
Müllabfuhr |
372,04 DM |
Hausreinigung |
458,45 DM |
Strom |
41,60 DM |
TV-Grundversorgung/Verkabelung |
168,54 DM |
Schornsteinreinigung |
1,34 DM |
Versicherungen |
110,83 DM |
Dies ergibt insgesamt einen Betrag von |
2.115,76 DM |
Hiervon sind in Abzug zu bringen die Vorauszahlungen der Beklagten in Höhe von |
- 1.752,00 DM |
Dies ergibt einen Betrag von |
363,76 DM |
Außerdem sind in Abzug zu bringen das Heizkostenguthaben |
- 62,45 DM |
Dies ergibt eine Nebenkostennachforderung der Klägerin in Höhe von |
|
|
301,31 DM |
Weder im Rahmen der Nebenkostenabrechnung 1994 noch für 1995 kann die Klägerin zur Zeit die in Ansatz gebrachten Kosten für den Hauswart und die sonstigen Betriebsko...