Verfahrensgang
AG Siegburg (Beschluss vom 29.02.2008; Aktenzeichen 3 II 32/07) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der am 29.02.2008 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Siegburg, Az.: 3 II 32/07 WEG soweit der Zahlungsantrag abgewiesen wurde, dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an die Antragstellerin weitere EUR 3.335,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2007 zu zahlen.
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten, deren Erstattung insoweit angeordnet wird, trägt der Antragsgegner.
Tatbestand
I.
Der Antragsgegner ist Mitglied der im Rubrum genannten Wohnungseigentümergemeinschaft, die ihn im vorliegenden Verfahren auf Zahlung von Wohngeldbeträgen für 2007 sowie Abrechnungsspitzen aus den Kalenderjahren 2004 und 2005 für die von ihm im Laufe des Jahres 2005 erworbenen Wohnungen mit den Ordnungsnummern 10,14,18,20 und 24 in Anspruch nimmt. Die den Nachforderungen für die Jahre 2004 und 2005 zugrundeliegenden Einzel- und Gesamtabrechnungen wurden durch bestandskräftigen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 17.10.2006 genehmigt. Ursprünglich hat die Antragstellerin Zahlung in Höhe von EUR 19.774,10 begehrt. Aufgrund im Laufe des Rechtsstreits geleisteter Zahlungen hat sie den Rechtsstreit in Höhe von EUR 16.020,– für erledigt erklärt.
Das Amtsgericht hat insoweit festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat und hat den Antragsgegner nur noch zur Zahlung von Zinsen auf den Erledigungsbetrag verurteilt. Den weitergehenden Zahlungsantrag hat es abgewiesen.
Zur Begründung hat es im wesentlichen angeführt, der Antragsgegner hafte nicht für Fehlbeträge des Kalenderjahres 2004. Insoweit habe der Eigentümerversammlung am 17.10.2006 der Rechtsbindungswille gefehlt, den Antragsgegner, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Grundbuch eingetragen war, im Jahr 2004 die Wohnung aber noch nicht erworben habe, auch für Zahlungsrückstände des Voreigentümers haften lassen zu wollen. Nach der Rechtsprechung des BGH habe der entsprechende Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung hinsichtlich etwaiger Zahlungsrückstände aus dem Wirtschaftsplan regelmäßig nur eine diesen Plan bestätigende oder verstärkende Wirkung. Eine Schuldumschaffung im Sinne einer Novation, d.h. die Auflösung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan und vollständige Ersetzung durch den Beschluss über die Jahresabrechnung, sei damit grundsätzlich nicht verbunden.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortige Beschwerde. Sie ist der Auffassung, der Zahlungsantrag bezüglich der Rückstände für das Jahr 2004 sei rechtsfehlerhaft zurückgewiesen worden. Im übrigen wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, an sie weitere EUR 3.335,10 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2007 zu zahlen, und insoweit den erstinstanzlichen Beschluss AG Siegburg 3 II 32/07 WEG vom 29.02.2008 aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die nebst Anlagen zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze und auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 118 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung der sich nach einer Verrechnung mit dem aus dem Jahr 2005 bestehenden Guthaben noch verbleibenden rückständigen Beträge für das Jahr 2004 in Höhe von EUR 3.335,10.
Die zugrundeliegenden Einzel- und Gesamtabrechnungen wurden durch Beschluss der Eigentümerversammlung vom 17.10.2006 bestandskräftig genehmigt.
Nach der sog. Fälligkeitstheorie haftet der Erwerber einer Eigentumswohnung für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer untereinander, die in der anteilmäßigen Verpflichtung zum Tragen der Lasten und Kosten (§ 16 Abs. 2 WEG) wurzeln, auch dann, wenn es sich um Nachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre handelt, sofern nur der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch den die Nachforderungen begründet wurden (§ 28 Abs. 5 WEG), erst nach dem Eigentumserwerb gefasst worden ist (vgl. BGH, MDR 1988, 765). Mit dem Beschluss aus dem Jahr 2006 wurden die Nachforderungen für das Jahr 2004 begründet. Es handelte sich hierbei um Abrechnungsspitzen aus dem Jahr 2004, die erst durch diesen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung begründet wurden. Die seitens des Amtsgerichts zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 23.09.1999 (BGHZ 142, 290) bezieht sich anders als im konkreten Fall auf rückständigen Beitragsvorschüsse. Für diese verbleibt es bei der Haftung des früheren Eigentümers. Insoweit fehlt es der Eigentümerwohnungsg...