Entscheidungsstichwort (Thema)
Internetauktion. ebay. Vertragspartner. Benutzerkonto
Leitsatz (amtlich)
Wird im Rahmen einer Internetauktion ein Bargeschäft unter Abholung der Ware beim Verkäufer vereinbart, hat der Verkäufer in der Regel keine konkrete Vorstellung über die Identität seines Vertragspartners anhand des Benutzernamens/-kontos.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, § 164 ff.
Verfahrensgang
AG Rheinbach (Entscheidung vom 22.07.2011; Aktenzeichen 5 C 211/10) |
Tenor
1.
Die Berufung des Beklagten zu 1.) gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 22.07.2011 - 5 C 211/10 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten jeweils zur Hälfte, die im Berufungsrechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1. zu 70% und der Beklagte zu 2. zu 30%, im Übrigen findet eine Kostenerstattung im Berufungsverfahren nicht statt.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
5.
Der Beklagte zu 2. ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig, nachdem er die Berufung zurückgenommen hat.
Gründe
I.
Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000,00 € nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.
II.
Die Berufung des Beklagten zu 1. ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und fristgerecht begründet worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg; das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1. ein Anspruch auf Zahlung von 2.170,20 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeugbriefes aus §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 346ff. BGB zu, weil der Kläger wirksam wegen eines Sachmangels von dem zwischen ihm und dem Beklagten zu 1. geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten ist.
1. Zwischen dem Kläger einerseits und dem Beklagten zu 1. andererseits ist ein Kaufvertrag i.S.d. § 433 Abs. 1 BGB über das streitgegenständliche Motorrad geschlossen worden. Der Umstand, dass sich der Kläger unstreitig des von seiner damaligen Lebensgefährtin auf ihren Namen eingerichteten F-Accounts bediente, steht dem nicht entgegen. Nach den konkreten Umständen des Einzelfalls handelt es sich um ein Eigengeschäft des Klägers, weil für den Beklagten zu 1. als Verkäufer weder eine konkrete Veranlassung bestand, sich über die abweichende Identität des Kontoinhabers eine Vorstellung zu bilden, noch sich der Beklagte zu 1. eine solche Vorstellung tatsächlich gebildet hatte.
a. Die Nutzung einer Kennung bzw. des Mitgliedsnamens eine anderen Person im Rahmen einer Internet-Auktion stellt sich in der Regel als ein Handeln unter fremdem Namen dar (vgl. Valenthin in: BeckOK BGB, Stand 01.11.2011, § 164 Rz. 33 m.w.N.). Für die Frage, ob bei einem Handeln unter fremdem Namen ein Geschäft des Namensinhabers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt, kommt es auf den Empfängerhorizont des anderen Vertragsteils an. Der tatsächlich Handelnde wird berechtigt und verpflichtet, wenn sich das getätigte Geschäft aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Vertragspartei als Eigengeschäft des Handelnden darstellt, bei diesem also keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen wird (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.2011 - VIII ZR 289/09, NJW 2011, 2421). Weist das Auftreten des Handelnden hingegen auf eine bestimmte andere Person hin und durfte die andere Partei der Ansicht sein, der Vertrag komme mit dieser Person zustande, liegt kein Eigengeschäft vor. Ein Eigengeschäft ist ausgeschlossen, wenn der Handelnde beim Adressaten der Willenserklärung durch seine - nicht notwendig beabsichtigte - Täuschung einen Identitätsirrtum hervorgerufen hat und dem Kontrahenten, z.B. auch bei einem über PC abgeschlossenen Kaufvertrag, daran gelegen war, gerade mit dem wahren Namensträger abzuschließen (Schilken in: Staudinger, BGB Neubearbeitung 2009, Vorbemerkung zu §§ 164 ff., Rz. 90 m.w.N.).
b. Für Internet-Auktionen hat der Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 11.05.2011 - VIII ZR 289/09, aaO, unter Hinweis auf die Urteile des OLG München, Urteil vom 05.02.2004 - 19 U 5114/03, NJW 2004, 1328, sowie des LG Aachen, Urteil vom 15.12.2006 - 5 S 184/06, NJW-RR 2007, 565) entschieden, dass für einen potentiellen Vertragspartner im Rahmen der Bildung einer Vorstellung über die Identität seines Vertragspartners die auf der Internet-Plattform F abrufbaren Angaben zur Person und Anschrift des Kontoinhabers ausschlaggebend seien. Auf weitere Angaben, etwa unter den ebenfalls vermerkten Kontaktdaten, komme es nicht an. Die Annahme eines Eigengeschäfts des tatsächlich Handelnden komme mangels Erkennbarkeit der abweichenden Identität nicht in Betracht. Eine Zurechnung des Handelns eines Dritten zu Lasten des tatsächlichen Account-Inhabers komme gleichwohl nur nach den Grundsät...