Entscheidungsstichwort (Thema)
Einsatzfahrzeug, rote Ampel, Sonderrechte, Blaulicht
Tenor
1.
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 6.568,97 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2013 zu zahlen sowie den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 189,21 EUR freizustellen.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger zu 70 % die durch die Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung infolge des Verkehrsunfallereignisses vom 10.11.2012 entstandenen und künftig entstehenden Rückstufungsschäden zu ersetzen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70% und der Beklagte zu 2) zu 30%.
5.
Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall am 10.11.2012 gegen 13:17 Uhr auf der Kreuzung L2 Str./U-Str. in C.
Der Kläger befuhr mit seinem Pkw D, amtliches Kennzeichen $$-& …, die L2 Straße aus Fahrtrichtung N kommend in Richtung Innenstadt. Die Ampelanlage auf der Kreuzung L2 Str./U-Straße. zeigte für ihn „Grün”, so dass er in die Kreuzung einfuhr.
Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem Polizeifahrzeug des Beklagten zu 2), einem W, amtliches Kennzeichen $$$-…, unter Einsatz von Sonderfahrrechten die U-Straße. und fuhr bei „Rot” in den Kreuzungsbereich ein. Dort kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Die Fahrerseite des Pkw des Klägers wurde in Höhe der hinteren Tür sowie des hinteren Seitenteils stark eingedrückt und zum Teil aufgerissen.
Der Kläger nahm nach dem Unfall seine Vollkaskoversicherung in Anspruch. Mit seiner Klage macht er darüber hinaus folgende Schadenspositionen geltend:
Selbstbeteiligung Vollkaskoversicherung Kostenpauschale Sachverständigenkostenzuzüglich Mehrwertsteuer Nutzungsausfall Kosten Ab- und Anmeldung Rechnung Physiotherapie Insgesamt |
300,00 EUR 25,00 EUR 737,75 EUR + 68,50 EUR 896,21 EUR 75,60 EUR 350,00EUR 2.451,06 EUR |
Der Beklagte zu 2) regulierte hierauf unter Zugrundelegung eines Mitverschuldens in Höhe von 50 % einen Betrag von 1.225,53 EUR sowie weitere 517,88 EUR.
Neben dem verbleibenden Betrag von 707,65 EUR macht der Kläger mit seiner Klage folgende weitere Schadensposten geltend:
Mehrbeitrag Vollkaskoversicherung Fahrtkosten Physiotherapie Nutzlos aufgewendete Kosten Wellnessaufenthalt Insgesamt |
473,40 EUR 32,50EUR 155,80 EUR 661,70EUR |
Auf diese Kosten zahlte der Beklagte zu 2) ebenfalls unter Annahme einer 50%igen Haftungsquote 196,92 EUR, wobei hinsichtlich des Mehrbeitrags Vollkaskoversicherung insgesamt nur 118,35 EUR und hinsichtlich der Kosten des Wellnessaufenthalts nur 124,64 EUR angesetzt wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Kostenberechnung des Beklagten zu 2) vom 10.09.2013 (Anlage K 7) genommen.
Schließlich macht der Kläger mit seiner Klage ein Schmerzensgeld von 20.000 EUR geltend, worauf der Beklagte zu 2) einen Betrag von 2.000 EUR zahlte.
Die Klageforderung berechnet sich damit aus den noch offenen Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen von 707,65 EUR, 464,78 EUR und 18.000 EUR.
Auf die vorgerichtlich geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.085,04 EUR regulierte der Beklagte zu 2) einen Betrag von 462,13 EUR.
Der Kläger ist der Ansicht, dass eine alleinige Haftung der Beklagten gegeben sei und ihm damit auch die noch nicht beglichenen Schadenspositionen zustünden. Der Beklagte zu 2) habe zudem zu Unrecht die Kosten für den Wellnessurlaub um 20 % gekürzt und den Mehrbeitrag für die Vollkaskoversicherung nur auf ein halbes Jahr bezogen.
Der Kläger ist ferner der Ansicht, der geltend gemachte Schmerzensgeldbetrag von 20.000 EUR abzüglich der gezahlten 2.000 EUR sei angemessen. Hierzu behauptet er, er habe bei dem Unfall einen Abriss der linken Bizeps-Sehne erlitten, was zur Folge habe, dass er seinen Beruf als selbstständiger Handwerker nicht mehr in der bisherigen Form ausüben könne, da er im linken Arm nicht mehr die notwendige Kraft besitze, um schwere Türen und Fenster einzusetzen. Diese Arbeiten machten etwa 80 % seiner Tätigkeit aus. Lediglich Reparaturaufträge bei denen er den linken Arm nicht schwer belasten müsse, könne er noch alleine ausführen. Angesichts der Einschränkungen im linken Arm sei mit einer Erwerbsminderung auf Dauer von 30 % zu rechnen.
Hinsichtlich des Unfallgeschehens behauptet der Kläger, das Polizeifahrzeug sei mit mehr als 50 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren. Er habe das Martinshorn erst auf der Höhe der Ampelanlage auf der Kreuzung hören, aber nicht sofort lokalisieren können. Um bei einem Abbremsen nicht mitten auf der Kreuzung stehen zu bleiben, habe er sich dazu entschlossen, über die Kreuzung hinwegzufahren, um diese freizuhalten.
Der Kläger hat ursprünglich seine Klage auch gegen den Beklagten zu 1) gerichtet. Die erkennende Kammer hat d...