Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin behauptet, sie sei die Mutter des am ##.##.20## geborenen Kindes M. Das Kind sei im Rahmen eines einmaligen sexuellen Kontaktes entstanden. Der Erzeuger habe sich selbst "N" genannt. Nachnamen und Anschrift habe er ihr nicht mitgeteilt, wohl aber seine Telefonnummer (####)########, unter der sie mehrfach mit ihm telefoniert habe. Sie habe "N" über ihre Schwangerschaft unterrichtet; dieser habe daraufhin mitgeteilt, er brauche keine Kinder. Letztmals am ##.##.20## sei "N" unter der genannten Rufnummer erreichbar gewesen. Zwischenzeitlich sei die Rufnummer nicht mehr in Benutzung. Da sie den Erzeuger des Kindes nicht habe benennen können, seien ihr Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gesperrt worden. Sie sei unter diesen Umständen zur Feststellung der Vaterschaft darauf angewiesen, Namen und Anschrift des Anschlussinhabers zu erfahren.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift des Anschlussinhabers zum ##.##.20## für die Handy-Nr. (####)########.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch steht der Klägerin nicht zu.
Nach der bereits durch das Reichsgericht (Urteil vom 03.06.1921 - II 590/20, RGZ 102, 235, 236) begründeten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dem bürgerlichen Recht eine allgemeine, nicht aus einem besonderen Rechtsgrund abgeleitete Auskunftspflicht unbekannt. Daher begründet allein die Tatsache, dass jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für einen anderen von Bedeutung sind, keine Auskunftspflicht (BGH, Urteil vom 07.05.1980 - VIII ZR 120/79, zitiert nach [...], Rdnr. 15 m.w.N.; Palandt-Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, München 2010, § 260, Rdnr. 5).
Für die von der Klägerin begehrte Auskunft fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 13a i.V.m. § 13 UKlaG liegen nicht vor. Zwar folgt aus diesen Vorschriften ein Anspruch gegen einen Erbringer von Telekommunikationsdiensten auf Mitteilung des Namens und der zustellungsfähigen Anschrift eines Beteiligten an Telekommunikationsdiensten. Dieser Anspruch setzt jedoch nach dem klaren Wortlaut der Vorschriften voraus, dass der Betroffene die Angaben zur Durchsetzung bestimmter Ansprüche benötigt. Es handelt sich um Ansprüche auf Unterlassung der Lieferung unbestellter Waren, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung. Einen Auskunftsanspruch zur Durchsetzung der von der Klägerin beabsichtigten Vaterschaftsfeststellung sieht § 13a UKlaG demgegenüber nicht vor.
Insoweit kommt auch keine analoge Anwendung der Vorschrift in Betracht. Eine Analogie ist, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zu Grunde liegenden - Regelungsplan ergeben (BGH, Urteil vom 16.07.2003 - VIII ZR 274/02, Rdnr. 22, zitiert nach [...], m.w.N.). Eine solche planwidrige Regelungslücke lässt sich in Bezug darauf, dass der Auskunftsanspruch aus § 13a UKlaG nicht auch der Durchsetzung einer Vaterschaftsfeststellung dient, nicht feststellen. Im Bericht des Rechtsausschusses, auf dessen Initiative § 13a UKlaG eingeführt worden ist, heißt es (Bundestags-Drucksache 14/9353, Seite 7):
"Der Auskunftsanspruch nach § 13a ist allerdings in seinem sachlichen Anwendungsbereich enger. Während der Anspruch nach § 13 des Unterlassungsklagengesetzes alle Ansprüche nach den §§ 1 oder 2 des Unterlassungsklagengesetzes und der Anspruch nach § 13 Abs. 7 UWG in Verbindung mit dieser Vorschrift alle Ansprüche nach § 13 UWG erfasst, erfasst er nur die Unterlassungsansprüche wegen unverlangter Werbung, der Lieferung unbestellter Sachen und der Erbringung unbestellter Leistungen. Bei diesen Ansprüchen ist das Auskunftsbedürfnis des Betroffenen gegenüber sonstigen Unterlassungsansprüchen erfahrungsgemäß besonders groß. Hier kommt es nämlich besonders häufig vor, dass die Anspruchsadressaten für den Betroffenen nicht ermittelbar sind, weil diese ...